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Entscheidung

6 StR 222/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260625B6STR222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260625B6STR222.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 222/25 vom 26. Juni 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 beschlossen: Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. Februar 2025 aufgehoben; jedoch haben die Fest- stellungen zum Tatgeschehen Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen traten bei der Beschuldigten erstmals 2022 Symptome einer psychiatrischen Erkrankung auf. Sie befand sich deswegen be- reits mehrfach in stationärer Behandlung und erhielt Medikamente, die ihr verab- reicht werden mussten, weil sie nicht krankheitseinsichtig und zu einer zuverläs- sigen Einnahme nicht in der Lage war. Am 26. Mai 2024 verschlechterte sich der psychische Zustand der Be- schuldigten, die gemeinsam mit ihrem Ehemann bei der siebenköpfigen Familie ihres Sohnes zu Besuch weilte. Sie wurde unruhig, rief immer wieder „Ruhe“, warf Gegenstände umher und machte auffällige Handbewegungen. Nachdem sie 1 2 3 - 3 - sich zunächst im Wohnzimmer und später neben ihrem Ehemann im Schlafzim- mer hingelegt hatte, stand sie am nächsten Morgen früh auf und setzte im Wohn- zimmer an zwei Stellen Wäschestücke in Brand, weil sie krankheitsbedingt den Drang verspürte, „etwas anzuzünden“. Kurz nach dem Übergreifen der Flammen auf das Mobiliar erkannte die Beschuldigte die Gefahr für ihre Familienangehöri- gen und weckte ihren Ehemann mit den Worten „Es brennt! Es brennt!“. Alle Be- wohner konnten das Haus rechtzeitig verlassen. Das Feuer zerstörte das Wohn- zimmer und Teile der Fassade. Die Flammen schlugen durch das Fenster bis zu den Dachbalken des Dachüberstandes, die anbrannten. Die Schäden beliefen sich auf mindestens 40.000 Euro. Sachverständig beraten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass bei der Beschuldigten eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis oder differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung bestehe. Zwar sei eine ein- deutige Zuordnung nicht möglich, beide Krankheitsbilder erfüllten aber vom Schweregrad das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung. Die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Beschuldigten sei bei Tatbegehung „mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehoben im Sinne des § 20 StGB, jedenfalls aber sicher feststehend erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB“ gewesen. 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hat keinen Bestand, weil deren Voraussetzungen nicht festgestellt sind. a) Nach § 63 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- kenhaus nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzu- bringende bei der Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schluss vom 29. März 2023 – 5 StR 79/23, Rn. 7; Urteil vom 10. Januar 2019 4 5 6 - 4 - – 1 StR 463/18, Rn. 15; Beschluss vom 10. November 2015 – 3 StR 407/15, NStZ 2016, 402). Ist die Einsichtsfähigkeit des Täters eingeschränkt, liegen die Vo- raussetzungen des § 21 StGB nicht vor, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah. Eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit ist straf- rechtlich vielmehr erst dann von Bedeutung, wenn sie tatsächlich das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat und dem Täter dies vorzuwerfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. November 2024 – 6 StR 564/24, Rn. 7; vom 19. September 2023 ‒ 3 StR 229/23, Rn. 15; vom 25. Juli 2012 – 1 StR 332/12). Die bloße Feststellung, die Einsichtsfähigkeit sei bei Tatbegehung „sicher fest- stehend“ erheblich vermindert gewesen, reicht daher nicht zur Annahme von § 21 StGB und belegt damit auch nicht diese notwendige Voraussetzung des § 63 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2023 – 5 StR 79/23, Rn. 7; vom 20. November 2012 – 1 StR 504/12, Rn. 14; vom 10. Dezember 2009 – 4 StR 437/09, Rn. 4). b) Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Beschuldigten bei Ausführung der Anlasstat sicher erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. Den Urteilsgründen lässt sich aber auch in ihrem Ge- samtzusammenhang nicht zweifelsfrei entnehmen, dass ihr deshalb die Einsicht in das Unrecht ihres Tuns fehlte. 7 - 5 - 3. Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb der Aufhebung. Die Fest- stellungen zur inneren und äußeren Seite der Anlasstat können jedoch bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi- gung beruhen und von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Verden, 03.02.2025 - 2 KLs 1445 Js 27818/24 (23/24) 8 RinBGH Dr. Dietsch ist in- folge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung ge- hindert. Bartel