Entscheidung
4 StR 437/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 437/09 vom 10. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amts- gericht Recklinghausen vom 26. Mai 2009 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufge- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der gefährli- chen Körperverletzung sowie der Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung in vier Fällen, mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit gefährlicher Körperverlet- zung, mit Bedrohung in sechs Fällen und mit Diebstahl freigesprochen und sei- ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hier- gegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiel- len Rechts rügt, hat zum Maßregelausspruch Erfolg; hinsichtlich der Feststel- lungen zum äußeren Tatgeschehen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des § 20 StGB oder § 21 StGB nicht, wie für die Maßregel nach § 63 StGB erforderlich, zweifelsfrei festgestellt sind. 2 Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Überzeugung ge- wonnen, dass der Angeklagte an einer schweren kombinierten Persönlichkeits- störung mit hypomanischen, paranoiden, narzisstischen, schizothymen und histrionischen Anteilen leidet. Infolge dieser Erkrankung unterliegt der Ange- klagte periodisch Realitätsverzerrungen, Identitätsverkennungen, dem Verlust der affektiven Verhaltenskontrolle, Impulskontrollstörungen, sozialen Anpas- sungsstörungen und überwertigen wahnähnlichen Kognitionen [UA 7]. Davon ausgehend hat das Landgericht - auch insoweit den Sachverständigen folgend - angenommen, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt der sämtlich gegen seine Ehefrau gerichteten Taten die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht nicht ausschließ- bar gefehlt habe [UA 7, 12]. 3 Danach ist nicht festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des An- geklagten bei Begehung der Taten sicher aufgehoben war. Dass - wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt - diese Fähigkeit jedenfalls erheblich vermindert war, genügt für die Anordnung der Unterbrin- gung nach § 63 StGB nicht, weil damit die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht festgestellt sind. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 63 Rdn. 11 m.w.N.). Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im kon- kreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. In ei- 4 - 4 - nem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus nicht zulässig. 2. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Maßregelaus- spruchs, so dass die Sache insoweit erneuter umfassender Prüfung bedarf. Für den Fall, dass der neue Tatrichter eine Unterbringung nach § 63 StGB ableh- nen sollte, weist der Senat auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO n.F. hin (vgl. hierzu auch Kuckein in KK StPO 6. Aufl. § 358 Rdn. 24 a). 5 Auch wenn es für die Gefährlichkeitsprognose ausreicht, wenn von ei- nem Täter erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen zu erwarten sind (vgl. BGHSt 26, 321 f.; BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 21), wird es sich in der neuen Haupt- verhandlung empfehlen, im Rahmen der Bewertung der Persönlichkeitsstörung auch das Verhalten des Angeklagten in seinen sonstigen Lebensbereichen zu berücksichtigen. 6 Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann Franke Mutzbauer