OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 347/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:170625B4STR347
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:170625B4STR347.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 347/24 vom 17. Juni 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: Mordes u.a. zu 3.: Beihilfe zum Mord u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juni 2025 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hagen vom 29. November 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des schriftlichen Urteils, soweit er den Angeklagten L. betrifft, dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte wegen Mordes in Tatein- heit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Strafkammer zutreffend nach § 55 Abs. 2 StGB ausgespro- chene Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten G. in einer Ent- ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB – angeordnet durch ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts, das nach den hiesigen Taten ergangen war – erfordert, dass deren (hier an § 64 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung zu messenden) Voraussetzungen weiterhin vorliegen (vgl. BGH, Be- schluss vom 28. August 2024 – 4 StR 480/23 Rn. 20). Das wird von der Straf- kammer zwar nicht ausdrücklich erörtert; dass sie dieses Erfordernis gesehen - 3 - und bejaht hat, vermag der Senat den Entscheidungsgründen aber noch hinläng- lich zu entnehmen. Denn in ihren weiteren Ausführungen begründet die auch in- soweit sachverständig beratene Strafkammer die unterbliebene Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB damit, dass kein in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeter Hang zur Begehung gefährli- cher Straftaten vorliege, sondern dessen Gefährlichkeit durch seinen Hang zum Konsum von Suchtstoffen begründet sei. Insoweit aber sei zu erwarten, dass (be- reits) eine erfolgreich durchlaufene Maßregel gemäß § 64 StGB entscheidend dazu beitrage, die zugrundeliegende Abhängigkeitsproblematik so zurückzu- drängen, dass zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien. Quentin Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Un- terschriftsleistung gehindert. Quentin Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Hagen, 29.11.2023 ‒ 31 Ks-600 Js 488/22-2/23