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Entscheidung

4 StR 480/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280824B4STR480
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280824B4STR480.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 480/23 vom 28. August 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Au- gust 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 30. August 2023 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind aa) der Angeklagte M. des Handeltreibens mit Canna- bis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit ver- botenem Erwerb von Cannabis, sowie des Banden- handels mit Cannabis in zwei Fällen; bb) die Angeklagte R. der Abgabe von Cannabis, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tat- einheit mit verbotenem Besitz von Cannabis sowie der Beihilfe zum Bandenhandel mit Cannabis in zwei Fäl- len, in einem Fall in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis. b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) in den gesamten Strafausprüchen; bb) im Maßregelausspruch gegen den Angeklagten M. , auch soweit die Anordnung seiner Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten worden ist. - 3 - 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bandenmäßigen Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverur- teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem hat es die in der Vorverurteilung ausgesprochene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Darüber hinaus hat das Landgericht den Angeklagten M. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe angeordnet. Die Angeklagte R. hat das Landgericht wegen Abgabe von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltrei- 1 2 - 4 - ben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräfti- gen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zu- dem hat es die Angeklagte zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verurteilt. Darüber hinaus hat das Landgericht bei beiden Angeklagten den Wert von Taterträgen eingezogen. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re- visionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrügen veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109 – Cannabisgesetz) erforderlich gewordenen Neufassung der Schuldsprüche. Dies zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. a) Der Senat hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO die – hier milde- ren – Vorschriften des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisge- setzes anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 4 StR 503/23 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24 Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 4; Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 4). Die Tathandlungen, die die Angeklagten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jeweils unter Verstoß gegen das BtMG vorgenommen haben, un- terfallen nunmehr den entsprechenden Handlungsformen des § 34 KCanG. Diese sind an die Begrifflichkeiten des BtMG angelehnt (vgl. BT-Drucks. 20/8704 3 4 5 - 5 - S. 94, 130; BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 5). Unter Berücksichtigung der erfolgten Beschränkungen gemäß § 154a StPO ist lediglich das Folgende auszuführen: aa) Soweit sich im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe die Tathandlungen der Angeklagten auf Cannabis in „nicht geringer Menge“ bezogen, die bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24 Rn. 10; Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 11 ff.; Be- schluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24), ist dies in den Schuldsprüchen nicht zum Ausdruck zu bringen. Insoweit handelt es sich ‒ anders als bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ‒ nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern lediglich um ein für die Strafzumessung relevantes Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24; Beschluss vom 7. Mai 2024 – 5 StR 115/24 Rn. 10). Dem- nach hat sich der Angeklagte M. wegen Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, die Angeklagte R. wegen Abgabe von Canna- bis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar gemacht. bb) Im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe liegt bei dem Angeklagten M. ebenfalls eine Tat des Handeltreibens mit Cannabis vor. Eine Qualifikation we- gen deren bandenmäßiger Begehung, wie sie das Landgericht nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG noch zu Recht bejaht hat, scheidet nunmehr aus. Denn § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG qualifiziert nur ein bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis, das sich auf eine nicht geringe Menge bezieht. Nach den Feststel- lungen beinhaltete die in die Justizvollzugsanstalt eingeschleuste Handelsmenge von 30 Gramm Cannabis jedoch weniger als 7,5 Gramm THC. Zugleich tritt bei dem Angeklagten M. tateinheitlich – anstelle des mengenqualifizierten Besitzes nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nunmehr der Erwerb von mehr als 6 7 - 6 - 25 Gramm Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 12a) KCanG hinzu (vgl. zum Begriff des Erwerbs BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 158/24 Rn. 8 f. mwN). Denn dem Angeklagten M. standen weitere 30 Gramm Cannabis, die er eben- falls unter Mithilfe der Angeklagten R. bei seinem Lieferanten gekauft und für den Eigenkonsum vorgesehen hatte, mit dem Zugang bei ihm zur freien Ver- fügung. Demgegenüber ist der Besitz nunmehr subsidiär (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2024 – 4 StR 187/24 Rn. 9 f. mwN). Die Angeklagte R. hat sich wegen Beihilfe zu der Handelstat des Angeklagten M. in Tateinheit mit Besitz von Cannabis strafbar gemacht. Mangels Möglichkeit und Willen, über das Cannabis als eigenes zu verfügen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 40/24 Rn. 11), war bei ihr keine umfassendere Handlungsform nach dem KCanG erfüllt, in der ihre Besitzstrafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG auf- gehen würde. cc) In den Fällen II. 2. c) und d) der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte M. nach den Feststellungen des Bandenhandels mit Cannabis, die Ange- klagte R. jeweils der Beihilfe hierzu schuldig gemacht. Des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ bedarf es in den Schuldsprüchen auch insoweit nicht, denn lediglich ein Handeltreiben mit Cannabis in einer solchen Menge erfüllt ‒ wie aus- geführt ‒ die Qualifikation gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG. Zu Recht hat das Landgericht ferner angenommen, dass bei der Angeklagten R. eine Be- sitzstrafbarkeit – die sich nunmehr nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG richtet – hin- zutritt. Eine solche war im Fall II. 2. c) der Urteilsgründe auch nicht Gegenstand einer Verfahrensbeschränkung nach § 154a StPO. 8 - 7 - b) Der Senat ändert die Schuldsprüche nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die (im Wesentlichen) geständigen Ange- klagten insoweit nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Schuldspruchänderungen haben die Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen zur Folge. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landge- richt bei Anwendung des Konsumcannabisgesetzes auf mildere Strafen erkannt hätte (vgl. § 337 Abs. 1 StPO). Der Wegfall der Einzelstrafen entzieht den Ge- samtstrafen die Grundlage, so dass diese ebenfalls aufzuheben sind. Der Senat hebt im vorliegenden Fall auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht die Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten auf einer insgesamt widerspruchsfreien Tatsachengrundlage zu ermöglichen. 2. Im Hinblick auf den Angeklagten M. hat auch der Maßregelaus- spruch keinen Bestand. a) Die (erneute) Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, die das Landgericht auf die in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe eingegangenen Taten gestützt hat, weist Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten auf. Der Senat hat seiner Entscheidung insoweit die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 StGB, 9 10 11 12 13 - 8 - § 354a StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – 4 StR 473/23 Rn. 2; Beschluss vom 7. Februar 2024 – 6 StR 577/23 Rn. 6; Beschluss vom 17. Januar 2024 – 5 StR 509/23 Rn. 2; Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 4 StR 221/23 Rn. 6). Daran gemessen begegnet die Anordnung der Maßregel durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Die Feststellungen tragen bereits die Annahme eines „Hangs“ im Sinne des § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF nicht. Erforderlich ist eine Substanz- konsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchti- gung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfä- higkeit eingetreten ist und fortdauert. Beide Merkmale – schwerwiegend und dau- ernd – müssen in dem betroffenen Lebensbereich kumulativ erfüllt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – 4 StR 473/23 Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2024 – 3 StR 455/23 Rn. 18). Die Strafkammer hat – sachverständig beraten – bei dem Angeklagten zwar ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und einen schädlichen Gebrauch von Kokain festgestellt und dargelegt, dass diese Störungen trotz der bis zum Urteilszeitpunkt erfolgten Behandlung im Maßregelvollzug aufgrund der Unter- bringungsanordnung in der rechtskräftigen Vorverurteilung fortbestehen. Den Ur- teilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, dass die Substanzkonsumstörung zu einer schwerwiegenden und dauernden Beeinträchtigung in einem der genann- ten Bereiche geführt hat. Nach den Feststellungen standen der weiteren berufli- chen Entwicklung des Angeklagten schulische Schwächen und eine freizeitorien- tierte Lebensführung entgegen. Hinzu kamen eine depressive Stimmungslage und häufige Konflikte mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen bei einer dissozialen 14 15 - 9 - Persönlichkeitsakzentuierung. Schließlich war er Kassenwart bei einer „Rocker- gruppierung“ und führte ab dem Frühjahr 2020 eine Beziehung zu der Mitange- klagten. Damit ist ein „Hang“ nach § 64 StGB nF nicht dargetan. - 10 - bb) Auch ein symptomatischer Zusammenhang dergestalt, dass die An- lasstat „überwiegend“ auf den Hang zurückgeht (§ 64 Satz 1 Halbsatz 1 StGB nF), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Laut dem Landgericht ist die Ab- hängigkeit des Angeklagten als „(mit-)bestimmendes Motiv für die Tatbegehung“ anzusehen. Damit ist zwar eine – zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB aF ausreichende – Mitursächlichkeit des vom Landgericht be- jahten Hangs für die Anlasstat gegeben. Es fehlt jedoch eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit dieser nicht nur mitbestimmend, son- dern im Ergebnis die ausschlaggebende („überwiegende“) Ursache für seine Handelsaktivität gewesen ist. cc) Schließlich ist auch die erforderliche Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) nicht tragfähig begründet. Durch § 64 Satz 2 StGB nF sind die Anforde- rungen an die günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, in- dem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt ist. Der Be- handlungserfolg muss zudem „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte“ zu erwar- ten sein. Lehnt ein Angeklagter die Therapie im Maßregelvollzug ab, können sol- che Anhaltspunkte nur dann angenommen werden, wenn im Urteil konkret dar- gelegt wird, welche Instrumente im Maßregelvollzug zur Verfügung stehen, mit denen diese Haltung überwunden werden kann (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 5 StR 509/23 Rn. 6). Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 70; BGH, Beschluss vom 9. April 2024 – 4 StR 410/23 Rn. 7; Be- schluss vom 14. Dezember 2023 – 6 StR 472/23 Rn. 6). 16 17 - 11 - Gemessen an diesen Anforderungen ist eine tatsachenbasierte konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel nicht belegt. Die Strafkammer hat insofern schon keine hinreichende Gesamtwürdigung vorgenommen. Den Rückfall des Ange- klagten während der Hauptverhandlung hat das Landgericht nicht als prognose- ungünstigen Umstand in seine Erwägungen eingestellt. Gleiches gilt für die in den verfahrensgegenständlichen Taten liegenden massiven Regelverstöße des Angeklagten im Strafvollzug. Ebenso wenig hat die Strafkammer den festgestell- ten Übergriff des Angeklagten im Maßregelvollzug im August 2022 und die von ihm kommunizierte Billigung der weiteren Aktivitäten des Nichtrevidenten P. bedacht (UA 51). Darüber hinaus hat sich die Strafkammer zwar mit seiner zuletzt ablehnenden Haltung hinsichtlich seines Therapiebedarfs befasst, diese aber allein mit Blick auf die unreife Persönlichkeit des Angeklagten für nicht belastbar gehalten. Nähere Ausführungen dazu, mit welchen Instrumenten im Maßregelvollzug die ablehnende Haltung konkret überwunden werden kann, ent- hält das Urteil hingegen nicht. Dessen hätte es aber gerade im vorliegenden Fall bedurft, denn der Angeklagte war auf Basis der rechtskräftigen Maßregelanord- nung aus der Vorverurteilung vom 27. Oktober 2021 zum Urteilszeitpunkt bereits seit fast eineinhalb Jahren untergebracht und hat seine Ablehnung mit den ihn nicht ansprechenden dortigen (Weiterbildungs-)Maßnahmen begründet. Insoweit wäre zudem eine Befassung nicht nur mit seiner dissozialen Persönlichkeitsak- zentuierung, sondern zugleich mit seinem vom Sachverständigen ebenfalls auf- gezeigten überhöhten Selbstverständnis veranlasst gewesen. b) Auch die Entscheidung des Landgerichts, die rechtskräftige Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt im Rahmen der nachträglichen (gespaltenen) Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 18 19 - 12 - aa) Die Aufrechterhaltung der Maßregel nach § 55 Abs. 2 StGB erfordert, dass deren Voraussetzungen weiterhin vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2020 – 4 StR 670/19 Rn. 4; Beschluss vom 25. November 2010 – 3 StR 406/10 Rn. 3; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 54 mwN). Die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt ist vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordnet worden, weshalb diese Prü- fung hier nach Maßgabe des § 64 StGB aF stattzufinden hat. Zwar ordnet § 2 Abs. 6 StGB grundsätzlich die Geltung des neuen Rechts an. Bei § 55 Abs. 2 StGB handelt es sich aber um eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 2 Abs. 6 StGB. Nach dieser abweichenden Regelung ist der Rechtszustand maßgeblich und zugrunde zu legen, wie er beim Ergehen der rechtskräftig ge- wordenen Entscheidung bestand. Denn nur so kann der Zweck des § 55 StGB erreicht werden, dass dem Angeklagten durch eine nachträgliche Gesamtstrafen- bildung weder Vor- noch Nachteile entstehen sollen (vgl. näher zum Ganzen BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 2 StR 428/23 Rn. 5 ff. mwN). bb) Die Begründung der Erfolgsaussicht der Maßregel ist auch gemessen an den Anforderungen des § 64 StGB aF defizitär. Eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände unter Ein- schluss der prognoseungünstigen Faktoren war schon nach altem Recht gefor- dert (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 6 StR 452/23 Rn. 5; Be- schluss vom 17. Januar 2023 – 5 StR 525/22 Rn. 14 mwN), um rechtsfehlerfrei eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs zu be- gründen. An einer hinreichenden Gesamtwürdigung durch die Strafkammer fehlt es jedoch aus den genannten Gründen. c) Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung des gesamten Maßregelausspruchs inklusive des Vorwegvollzugs. Der Senat hebt auch hier die 20 21 22 - 13 - zugrundeliegenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tat- gericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das neue Tatgericht wird bei den Gesamtstrafenbildungen eingehender als geschehen zu prüfen haben, ob die Tat zu Ziffer II. 2. b) der Urteilsgründe der Zäsur durch die rechtskräftige Vorverurteilung der Angeklagten vom 27. Oktober 2021 nachgeht und daher nicht in die jeweils erste, sondern in die zweite Ge- samtstrafe eingehen muss. Maßgeblich ist insofern die Tatbeendigung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 – 1 StR 305/15 Rn. 3 mwN). Insoweit legen die bisherigen Feststellungen, die um weitere ihnen nicht widersprechende Feststel- lungen ergänzt werden können, eine Beendigung erst nach dem 27. Oktober 2021 nahe. Denn eine solche wäre erst mit dem gesamten Abverkauf des Ha- schischs, das am Vortag in die Justizvollzugsanstalt gelangt war, und der Entge- gennahme der Kaufpreise zu bejahen. Nur im Zweifel wäre von der Beendigung vor dem früheren Urteil auszugehen (vgl. Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 11 mwN). Bei anderer Gesamtstrafenbildung darf das neue Tatgericht die Summe der in dem angefochtenen Urteil verhängten Gesamtstra- fen aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht überschreiten. b) Im Hinblick auf die Unterbringung des Angeklagten M. in einer Ent- ziehungsanstalt wird das neue Tatgericht zu bedenken haben, dass bei einer al- leinigen Aufrechterhaltung der rechtskräftigen Anordnung gemäß § 55 Abs. 2 StGB ein zur Herausnahme des Angeklagten aus der gegenwärtigen Unterbrin- gung führender Vorwegvollzug insofern weiterhin an dem (gemeinsamen) Halb- 23 24 25 - 14 - strafenzeitpunkt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 StGB aF auszu- richten ist (Art. 316o Abs. 1 Satz 1 EGStGB; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 2 StR 428/23 Rn. 6). - 15 - Sollte das neue Tatgericht hingegen im Hinblick auf die der Vorverurtei- lung nachfolgenden Taten zugleich die Voraussetzungen der Maßregel nach neuem Recht bejahen und die Unterbringung selbst anordnen (vgl. zu dieser Dualität BGH, Beschluss vom 5. September 2006 – 3 StR 305/06 Rn. 2; Peglau in LK-StGB, 13. Aufl., § 67f Rn. 4), wäre mit Eintritt der Rechtskraft einer solchen Anordnung die alte Maßregel gemäß § 67f StGB erledigt (BGH aaO). Daher müsste sich in diesem Fall die Berechnung eines Vorwegvollzugs am neuen Recht orientieren, das im Regelfall den Zweidrittel-Zeitpunkt der Strafen als Be- zugspunkt vorsieht. Quentin Bartel Scheuß Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Bochum, 30.08.2023 ‒ II-11 KLs 47 Js 27/22-5/23 26