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Entscheidung

IX ZR 37/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120625BIXZR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120625BIXZR37.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 37/23 vom 12. Juni 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schultz, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Weinland und Kunnes am 12. Juni 2025 beschlossen: Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungs- rüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2025 werden abgelehnt. Gründe: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bedingt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen beider Tat- bestände sind hier nicht erfüllt. Gegen den mit der Rechtskraft gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO ausge- statteten Beschluss des Revisionsgerichts über die Zurückweisung einer Nicht- zulassungsbeschwerde wäre eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vor- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hin- gegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Grün- den der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 1 2 - 3 - 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 15. Mai 2025 die von der Anhö- rungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begrün- dung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Auch jetzt sieht der Senat von einer Begründung seiner Entscheidung ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu ei- ner weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge. An- sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zu umge- hen. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entschei- dung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, 16). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge oder einen entsprechenden Antrag auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe kann nichts Anderes gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2016 - IX ZR 124/14, juris Rn. 4 mwN). Schultz Röhl Selbmann Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.06.2022 - 4 O 6317/18 - OLG München, Entscheidung vom 18.01.2023 - 15 U 4300/22 Rae -