OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 124/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:220116BIXZR124
4mal zitiert
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:220116BIXZR124.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 124/14 vom 22. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 22. Januar 2016 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zur Ein- legung einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewie- sen. Gründe: I. Durch Beschluss vom 17. Dezember 2015 hat der Senat die Nichtzulas- sungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf ihre Kosten zurückgewiesen. Hier- gegen hat sich die Klägerin mit ihrer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Senatsbeschlusses eingegangenen Eingabe gewendet, mit der sie die Be- willigung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung beantragt hat. Bevor der Senat über den Prozesskostenhilfe- antrag entscheiden konnte, hat die Klägerin mitgeteilt, ihre Rechtsschutzversi- cherung habe ihr Deckung für die Erhebung einer Anhörungsrüge und der Ge- 1 - 3 - genvorstellung zugesagt. Sie beantrage nunmehr die Beiordnung eines Notan- walts. II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt unter ande- rem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus- sichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Der mit der Rechtskraft gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausgestattete Beschluss des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbe- schwerde ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; vom 17. Februar 2005 - IX ZR 267/02, nv Rn. 4). 2. Eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO wäre statthaft. Sie hätte in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Er- wägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Dezember 2015 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Auch jetzt sieht der Senat von einer Be- gründung seiner Entscheidung ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach 2 3 4 - 4 - dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be- gründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Be- stimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO zu umgehen. Nach der Ge- setzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. - 5 - 15/3706 S. 16). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts anderes gelten (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - IX ZR 164/07, nv Rn. 2). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 23.11.2011 - 1 O 261/10 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 06.05.2014 - 15 U 267/11 -