Entscheidung
2 StR 484/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220525B2STR484
14Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220525B2STR484.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 484/24 vom 22. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 15. März 2024, soweit es ihn betrifft und er ver- urteilt ist, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in vier Fällen und des Handeltreibens mit Can- nabis in elf Fällen schuldig ist, b) in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 337.760 Euro, davon in Höhe von 126.270 Euro als Gesamt- schuldner haftend, angeordnet wird; die weitergehende Ein- ziehung entfällt, c) aufgehoben im Ausspruch über aa) die Einzelstrafen in den Fällen II.2, II.6 bis II.12, II.15 und II.16, II.18 bis II.21 und II.24 der Urteilsgründe, bb) die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen schul- dig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verur- teilt. Außerdem hat es gegen ihn und den Mitangeklagten B. als Gesamtschuld- ner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 640.800 Euro ange- ordnet. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von weiteren 323.450 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts ausgeführten Gründen der Erfolg versagt. 2. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.2, II.6 bis II.12 und II.18 bis II.20 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte ausschließlich mit Cannabis handelte, und in den Fällen II.15 und II.16, II.21 und II.24 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Cannabis handelte, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der Abänderung. Das Landgericht hat den Angeklagten für seinen Umgang mit Can- nabis – entsprechend der zum Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage – nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verurteilt. Allerdings ist am 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom 27. März 2024 in Kraft getreten (BGBl. I, Nr. 109). Danach unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmit- telgesetz, sondern dem hier milderen Konsumcannabisgesetz. Dies ist nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO vom Senat bei der Revisionsent- scheidung zu berücksichtigen. 1 2 3 4 - 4 - Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirk- samer als geschehen hätte verteidigen können. 3. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der 15 betroffenen Ein- zelstrafen nach sich. Dies bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. 4. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Während die Über- prüfung der Einziehungsentscheidung in den Fällen II.1 und II.2, II.6 bis II.8, II.13, II.18 bis II.20 und II.30 bis II.32 der Urteilsgründe (Gesamtbetrag 186.650 Euro) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält die gegen den Angeklagten ergangene Anordnung der Einziehung des Wertes von Tater- trägen lediglich in Höhe von insgesamt 337.760 Euro, davon in Höhe von 126.270 Euro als Gesamtschuldner haftend, rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Die bloße Feststellung eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens belegt nicht, dass der jeweilige Mittäter Mitverfügungsmacht erlangt hat; eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitver- fügungsgewalt über den Taterlös zukommen sollte, und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 2009 ‒ 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87, und vom 7. Juni 2018 ‒ 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes Rn. 12 mwN; Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188/23, NZWiSt 2024, 328 Rn. 10). Soll der Erlös aus Drogengeschäften abgeschöpft werden, sind daher regelmäßig Feststellungen zur Entgegennahme der Verkaufserlöse oder Provisi- onen und deren Verbleib erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188/23, NZWiSt 2024, 328 Rn. 11, und vom 15. Mai 2024 – 2 StR 458/23, StV 2024, 592, 593). Insbesondere in Fällen, in denen ein Angeklagter 5 6 7 8 - 5 - gemeinsam mit einem Mitangeklagten größere Drogenmengen bestellt, die aber ‒ wie von vornherein abgesprochen ‒ an jeweils eigene Abnehmer verkauft wer- den sollen, versteht sich eine Mitverfügungsmacht des einen an den vom ande- ren erlangten Erlösen nicht von selbst und muss daher festgestellt und im Einzel- nen belegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188/23, NZWiSt 2024, 328 Rn. 12). Dabei darf das Tatgericht bei Rauschgiftgeschäften davon ausgehen, dass der Verkaufserlös jedenfalls nicht unter dem Einkaufspreis gelegen hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 1999 – 4 StR 135/99, BGHR StGB § 73b Schätzung 2, und vom 7. Dezember 2023 – 5 StR 168/23, Rn. 4 i.V.m. Rn. 5 und 12; Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 1 StR 400/19, NZWiSt 2020, 128; MüKo- StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73d Rn. 25). Bei der Durchführung der Schät- zung des Umfangs des Erlangten müssen Einzelheiten soweit geklärt werden, dass eine hinreichend sichere Schätzgrundlage gegeben ist, die im Urteil darzu- legen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 3 StR 501/18, NStZ-RR 2019, 142; Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 72. Aufl., § 73d Rn. 11). b) Hieran gemessen hat die Einziehungsentscheidung nur teilweise Be- stand. aa) Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Bemessung der einzuziehenden Beträge aus den Rauschgiftgeschäften grund- sätzlich jeweils von mindestens in Höhe der Einkaufspreise liegenden Verkaufs- erlösen des Angeklagten ausgegangen ist. Dies gilt auch für die Erlöse aus den Crystal-Verkäufen, bei denen das Landgericht aufgrund der glaubhaften Bekun- dungen zweier Zeugen Verkaufspreise von zunächst 23.000 Euro pro Kilogramm Crystal und ab August 2021 (Fälle II.30 bis II.32 der Urteilsgründe) von 25.000 Euro pro Kilogramm Crystal festgestellt und davon zu Gunsten des An- geklagten einen Abzug von zehn Prozent vorgenommen hat, was im Ergebnis zu einem Verkaufserlös von zunächst 20.700 Euro pro Kilogramm Crystal und ab 9 10 11 - 6 - August 2021 (Fälle II.30 bis II.32 der Urteilsgründe) von 22.500 Euro pro Kilo- gramm Crystal führt. bb) Für eine Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall II.9 der Ur- teilsgründe, die das Landgericht in Höhe von 29.700 Euro angeordnet hat, fehlt hingegen die Grundlage. Denn das Landgericht hat zu Fall II.9 der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt, dass ein Weiterverkauf nicht ermittelt worden ist. cc) In den Fällen II.14 bis II.17 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.700 Euro (Fälle II.14 und II.17 der Urteilsgründe), 29.250 Euro (Fall II.15 der Urteilsgründe) und 36.450 Euro (Fall II.16 der Urteilsgründe) angeordnet hat, sind die Anordnungen nur in Höhe 24.840 Euro rechtsfehlerfrei. Denn das Landgericht hat nur in dieser Höhe Weiterverkäufe durch den Angeklagten festgestellt. dd) In den Fällen II.21 bis II.29 der Urteilsgründe hat das Landgericht fest- gestellt, dass die jeweils beschafften Drogen entsprechend dem gemeinsamen Tatplan durch den Angeklagten im Raum R. und S. und durch den Mitangeklag- ten B. im Raum P. gewinnbringend an weitere Abnehmer weiterveräußert wur- den. Damit ist eine Entgegennahme von Verkaufserlösen aus dem Weiterverkauf der vorher beschafften Drogen noch ausreichend belegt. Als rechtsfehlerhaft er- weist sich hingegen, dass das Landgericht in den Fälle II.21 bis II.29 der Urteils- gründe gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes der vollen Verkaufs- erlöse aus den gemeinsam beschafften Drogen angeordnet hat. (1) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen organisierte der Ange- klagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten B. seit Januar 2021 unter Einbindung von Kurieren einen Drogenhandel, wobei der Tatplan die gemeinschaftliche Be- schaffung der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge durch den Angeklagten und B. sowie den nachfolgenden gewinnbringenden Absatz der Drogen gemäß 12 13 14 15 - 7 - einer von dem Angeklagten und B. vorgenommenen Städte- bzw. Gebietsauftei- lung vorsah. (2) Diese Feststellungen ergeben auch unter Berücksichtigung des Ge- samtzusammenhangs der Urteilsgründe keine Mitverfügungsgewalt des Ange- klagten an der Gesamtheit der Verkaufserlöse. Vielmehr sprechen die Feststel- lungen, wonach die Beschaffung der Drogen gemeinschaftlich, der anschlie- ßende Absatz allerdings gemäß einer Gebietsaufteilung getrennt vorzunehmen war, gegen eine Mitverfügungsgewalt des jeweils anderen. Ein gemeinsames In- teresse des Angeklagten und des Mitangeklagten B. in Gestalt der Finanzierung ihres Engagements in der „B.T.“, woraus sich eventuell Anhaltpunkte für eine Mit- verfügungsmacht des Angeklagten und des B. an den Erlösen des jeweils ande- ren hätten ergeben können, hat das Landgericht nicht hinreichend sicher feststel- len können. (3) Der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterfallen daher nur die durch den Angeklagten selbst erzielten Verkaufserlöse. Dies hat für die Fälle II.21 bis II.29 der Urteilsgründe folgende Konsequenzen: Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall II.21 der Urteilsgründe in Höhe von 85.000 Euro und im Fall II.22 der Urteilsgründe in Höhe von 20.700 Euro unterfallen in Gänze der Aufhebung. Mangels Feststellun- gen, welche konkrete Verkaufsmenge auf den Angeklagten einerseits und B. andererseits entfiel und mangels Feststellungen zu konkreten Weiterverkäu- fen, aus denen sich Rückschlüsse auf die jeweiligen Verkaufsmengen ergeben könnten, bleibt offen, ob und in welcher Höhe der Angeklagte Verkaufserlöse er- zielte. 16 17 18 - 8 - In den Fällen II.23 bis II.29 der Urteilsgründe hat die Einziehungsentschei- dung gegen den Angeklagten lediglich in Höhe von 126.270 Euro bestand. Denn das Landgericht hat – unter Berücksichtigung des vom ihm vorgenommenen Si- cherheitsabschlags − nur in Höhe dieses Wertes einen Weiterverkauf der Drogen durch den Angeklagten festgestellt. Im Übrigen mangelt es an Feststellungen zur konkreten Aufteilung der Mengen der beschafften Drogen zwischen dem Ange- klagten und B. sowie zu weiteren konkreten Weiterverkäufen durch den Ange- klagten, aus denen sich Rückschlüsse auf die dem Angeklagten zuzuordnende Verkaufsmenge ergeben könnten. c) Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung in entsprechender An- wendung von § 354 Abs. 1 StPO ab, weil er, soweit die Feststellungen die Ein- ziehungsentscheidung nicht rechtfertigen, ausschließt, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen möglich sind, die die Einziehung in weiterge- hender Höhe tragen. Dabei bleibt die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten in den Fällen II.23 bis II.29 aufrechterhalten, weil sie den Angeklagten nicht beschwert. 5. Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können – wie stets – um solche ergänzt werden, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, bei der Strafzumessung deutlicher als bisher in den Blick zu nehmen, dass die Wirkstoffmenge ein wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere der Tat und zur Bestimmung des Schuldumfangs ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Oktober 2019 – 2 StR 294/19, Rn. 18, und vom 27. September 2023 – 2 StR 227/23, Rn. 10). Zudem wird es im Fall II.21 der Urteilsgründe unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes eine Ver- teilung der „jeweils mindestens [im] Kilogrammbereich“ gehandelten Mengen von Marihuana und Crystal vorzunehmen haben. Denn erst wenn feststeht, welche 19 20 21 - 9 - Drogen in welcher Menge gehandelt wurden, kann ein konkretes Strafmaß ermit- telt werden. Menges RiBGH Dr. Appl ist Zeng wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Menges Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Gera, 15.03.2024 - 3 KLs 801 Js 7224/22