OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 400/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:091019B1STR400
6mal zitiert
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:091019B1STR400.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 400/19 vom 9. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 28. Mai 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels des Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei in acht Fäl- len, wobei er in sechs Fällen gewerbsmäßig handelte, zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Weiter wurde die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 218.240 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Verlet- zung materiellen Rechts gestützt wird. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor 1 2 - 3 - ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts begegnet durchgreifen- den rechtlichen Bedenken und kann daher keinen Bestand haben. 1. Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 218.240 Euro damit begründet, dass der Angeklagte bei den verfah- rensgegenständlichen Taten insgesamt 14.080 Stangen unversteuerter Zigaret- ten erhalten hat, für die er einen vereinbarten Preis von 15,50 Euro pro Stange bezahlt hat. Gleichzeitig stellt das Landgericht aber auch fest, dass im Rahmen einer Durchsuchung beim Angeklagten ein Bargeldbetrag von 32.245 Euro be- schlagnahmt werden konnte (UA S. 14). Ebenfalls wurde ein Fahrzeug der Marke Audi A7 gepfändet. Der Angeklagte hat auf die Rückgabe des Bargeldes sowie des Erlöses aus dem Verkauf des Audi A7 verzichtet (UA S. 15). 2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht einen teilweisen Ausschluss der Einziehung im Hinblick auf den vom Angeklagten erklärten Verzicht nicht erör- tert. a) Zwar ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen Taten die unver- steuerten Zigaretten erlangt hat (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 StR 613/14 Rn. 15; Jäger in Klein, AO, 14. Aufl., § 374 Rn. 70). Die insoweit vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Wertes des Erlangten (§ 73 Abs. 1 StGB) im Wege der Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB) an Hand des Ein- kaufspreises der Zigaretten weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 3 4 5 6 - 4 - b) Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen kann aber nicht beurteilt werden, ob und ggf. welche Folgen der Verzicht des Angeklagten auf das be- schlagnahmte Bargeld und den Verkaufserlös aus dem gepfändeten PKW auf die Anordnung der Einziehung hat. So lässt sich den Urteilsgründen bereits nicht zweifelsfrei entnehmen, auf welcher Grundlage und in welchem Verfahren die Pfändung der Vermögens- werte erfolgt ist und wem gegenüber ein solcher Verzicht auf die gepfändeten Gegenstände erklärt wurde. Soweit der Angeklagte einen wirksamen Verzicht gegenüber den Justizbehörden erklärt hätte, wäre der staatliche Zahlungsan- spruch nach § 73 Abs. 1, § 73e Abs. 1 StGB in Höhe des entsprechenden Be- trages erloschen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen insoweit aus- geschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 – 4 StR 590/18 Rn. 18; vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 Rn. 33 und vom 6. März 2019 – 5 StR 546/18 Rn. 8 mwN); bei Anrechnung auf die verkürzten Tabaksteueran- sprüche käme ein Ausschluss nach § 73e Abs. 1 StGB in Betracht. Für die Be- rechnung des dann einzuziehenden Wertes von Taterträgen hätte es in diesen Fällen auch ergänzender Feststellungen zum Verkaufserlös des gepfändeten PKW Audi A7 bedurft. 7 8 - 5 - 3. Einer Aufhebung der bisherigen Feststellungen des Landgerichts zur Entscheidung über die Einziehung bedarf es nicht, da sie durch den aufgezeig- ten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Es bedarf aber er- gänzender Feststellungen durch das neue Tatgericht. Raum Cirener RinBGH Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Bär Leplow 9