Entscheidung
4 StR 84/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200525B4STR84
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200525B4STR84.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 84/25 vom 20. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Zweibrücken vom 6. November 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Han- deltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz nach dem Waffengesetz verbotener Gegenstände schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen be- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „Besitz nach dem Waffengesetz verbotener Gegenstände“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet, den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel ausgesprochen und Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf die Re- vision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14. März 2023 (4 StR 475/22) das Urteil im Strafausspruch und im Ausspruch über die Dauer des Vor- 1 - 3 - wegvollzuges der Strafe aufgehoben sowie einen Teil der Einziehungsentschei- dung entfallen lassen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten aufgrund des rechts- kräftigen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo- naten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Der Strafzumes- sung hat es aufgrund der nunmehr geänderten Gesetzeslage den Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG (§ 2 Abs. 3 StGB) zugrunde gelegt. Die auf die Rüge materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Der Schuldspruch war trotz seiner Rechtskraft infolge des Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes teilweise neu zu fassen. Denn im Schuldspruch muss klar zum Ausdruck kommen, auf welches Gesetz das Landgericht den Strafausspruch gegründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 2 StR 449/24; Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 5; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 2 Rn. 12). Danach ist der Angeklagte insoweit des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 4 KCanG) schuldig. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 2 - 4 - Angesichts des geringfügigen Erfolges ist es nicht unbillig, dem Angeklag- ten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Momsen-Pflanz Ri‘inBGH Marks ist we- gen Urlaubs an der Un- terschriftsleistung gehin- dert. Quentin Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Zweibrücken, 06.11.2024 ‒ 6 KLs 4169 Js 13669/20 3