Entscheidung
AnwZ (Brfg) 8/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090525BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090525BANWZ.BRFG.8.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8/25 vom 9. Mai 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 9. Mai 2025 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen- Anhalt vom 25. Oktober 2024 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Mit Bescheid vom 25. November 2019 widerrief die Beklagte diese Zulas- sung wegen Aufgabe der Kanzlei gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO. Der Anwalts- gerichtshof hat der hiergegen gerichteten Klage des Klägers stattgegeben und den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulas- sung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellun- gen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, aaO). Entsprechende Zweifel vermag die Beklagte nicht darzulegen. a) Der Anwaltsgerichtshof ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die am 16. März 2020 eingegangene Klage zulässig und insbesondere nicht verfristet war. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine Verfris- tung der Klage nicht daraus, dass dem Kläger der Widerrufsbescheid am 26. No- vember 2019 per beA übermittelt worden ist und die Klage nicht binnen einer Monatsfrist ab diesem Zeitpunkt erhoben wurde. Eine Anfechtungsklage ist nach § 112c Abs.1 BRAO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ver- waltungsakts zu erheben. Die Bekanntgabe eines die Zulassung zur Rechtsan- waltschaft widerrufenden Bescheids hat gemäß § 34 BRAO in Verbindung mit 2 3 4 5 6 - 4 - § 41 Abs. 5 VwVfG, § 1 Abs. 1 VwVfG LSA mittels Zustellung dieses Bescheids zu erfolgen. Eine wirksame Zustellung des Widerrufsbescheids nach den Vor- schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, das gemäß § 1 VwZG LSA für die Zustellungen der Beklagten gilt, ist indes - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat - durch die Übermittlung des Widerrufsbescheids per beA am 26. November 2019 nicht bewirkt worden. Ohne Erfolg macht die Beklagte in ih- rem Zulassungsantrag insoweit geltend, dass zwar keine Zustellung gegen Emp- fangsbekenntnis (§ 5 Abs. 4 VwZG) erfolgt sei, der diesbezügliche Zustellungs- mangel jedoch nach § 8 VwZG geheilt worden sei. aa) Nach § 5 Abs. 4 VwZG kann eine Zustellung unter anderem an Rechtsanwälte auch "auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbe- kenntnis" erfolgen. Eine derartige Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann mithin auch über das beA vorgenommen werden. Es bestehen jedoch bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Zustellung gegen Empfangs- bekenntnis durchführen wollte. Die Beklagte hat im Briefkopf des Bescheids le- diglich vermerkt, dass eine "Zustellung per beA" erfolge. Kern der vereinfachten Zustellungsart nach § 5 Abs. 4 VwZG ist jedoch nicht die Zustellung über das beA, sondern die Verwendung eines Empfangsbekenntnisses. Eine solche hat die Beklagte weder verfügt noch bewirkt, sondern den Bescheid lediglich elekt- ronisch per beA an den Kläger versandt. bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob vor diesem Hintergrund überhaupt eine Heilung nach § 8 VwZG möglich wäre. Jedenfalls scheidet eine Heilung hier - entgegen der Auffassung der Beklagten - deshalb aus, weil es an der erforder- lichen empfangsbereiten Entgegennahme des Widerrufsbescheids durch den Kläger fehlt. 7 8 - 5 - (1) Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis setzt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass der Adressat empfangsbereit ist, also den Willen hat, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 16 mwN). Ein derartiger Annahmewille ist auch im Fall der elektronischen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 22/23, NJW 2024, 1120 Rn. 9 ff.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2022 - V ZR 15/21, NJW 2022, 1816 Rn. 22; BVerwG NJW 2023, 703 Rn. 22). Dies entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der in dem Gesetzge- bungsverfahren des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) bei elektronischen Zustellungen von der anfänglich vorgesehenen automatisierten Eingangsbestä- tigung in Verbindung mit einer Zustellungsfiktion am dritten Werktag nach dem in der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 10 [§ 174 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 3 des Entwurfs], S. 28 f.) abgesehen und auch für den Fall der elektronischen Übermittlung eines Dokuments an einen Rechtsanwalt daran festgehalten hat, eine Zustellung weiterhin an ein von dem Rechtsanwalt bewusst zu veranlassendes Empfangsbekenntnis zu knüpfen (vgl. BT-Drucks. 17/13948, S. 7, 34). (2) Der Mangel des Empfangswillens kann bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zu- gangs gemäß § 189 ZPO beziehungsweise gemäß § 8 VwZG, der der Vorschrift des § 189 ZPO nachgebildet und entsprechend auszulegen ist (vgl. BT-Drucks. 15/5216, S. 14), geheilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953 Rn. 7, 12; BVerwG, ZOV 2011, 138 Rn. 7). Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Fall einer elektroni- schen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2022 - V ZR 15/21, NJW 2022, 1816 Rn. 22; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2023, 9 10 - 6 - 4502 Rn. 57 ff.; OVG Saarlouis, NVwZ 2022, 658 Rn. 9 f.). Der Umstand, dass bei einer elektronischen Zustellung der tatsächliche Zugang in der Regel ohne weiteres technisch nachweisbar ist, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn der Nachweis des Zugangs des zuzu- stellenden Dokuments in dem beA-Postfach belegt den erforderlichen Annah- mewillen nicht und vermag das Erfordernis des Annahmewillens auch nicht zu ersetzen. (3) Die Auffassung der Beklagten, es könne entgegen der oben genann- ten, auch für elektronische Zustellungen fortgeführten Rechtsprechung für eine Heilung nach § 189 ZPO beziehungsweise nach § 8 VwZG bei der elektroni- schen Zustellung per beA nicht auf einen Empfangswillen des Rechtsanwalts an- kommen, weil ein Rechtsanwalt missbräuchlich handele, wenn er sich weigere, ein ihm über das beA tatsächlich zugegangenes Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen, gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu ändern und das Erfordernis eines Empfangswillens bei einer Zustellung gegen Empfangsbe- kenntnis für elektronische Zustellungen an Rechtsanwälte aufzugeben. Zutref- fend verweist die Beklagte zwar darauf, dass ein Rechtsanwalt gemäß § 31a Abs. 6 BRAO als Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspost- fachs verpflichtet ist, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrich- tungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (soge- nannte passive Nutzungspflicht). Insoweit handelt es sich jedoch (nur) um eine berufsrechtliche Pflicht (vgl. BT-Drucks. 18/9521, 107 ff.), deren Verletzung zwar berufsrechtswidrig sein und berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann (vgl. etwa AGH NRW BeckRS 2020, 1625 Rn. 33 f.; jurisPK-ERV/Lapp, Band 2, 2. Aufl., § 31a BRAO Rn. 70). Sie führt jedoch weder zu einem antizipierten Emp- fangswillen für alle über das beA bewirkten Zustellungen noch gilt die Zustellung 11 - 7 - ohne Empfangswillen mit dem Zugang - sei es als Fiktion oder wegen Rechts- missbrauchs - als bewirkt (vgl. Sadler/Tillmanns/Bätge, VwVG/VwZG, 11. Aufl., § 5 VwZG Rn. 59, 111; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 173 Rn. 5; Stein/ Thöne, ZPO, 24. Aufl., § 173 Rn. 18; MünchKommZPO/Häublein/Müller, 7. Aufl., § 173 Rn. 21; vgl. BeckOK BORA/Günther, § 14 Rn. 8, 13a [Stand: 1. März 2025]). Denn die Entscheidung des Gesetzgebers, auch im elektronischen Rechtsverkehr bei Zustellungen an dem Erfordernis eines Annahmewillens fest- zuhalten und nicht allein die automatisierte Empfangsbestätigung ausreichen zu lassen, wurde im Zuge der Einführung der passiven Nutzungspflicht des beA nicht rückgängig gemacht. Dies steht im Einklang damit, dass der Gesetzgeber bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 4 VwZG - anders als mit der Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 2 VwZG bei der Zustellung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 VwZG - keine Zustellungsfiktion vorgesehen hat. Verweigert ein Adressat bei einer beab- sichtigten Zustellung nach § 5 Abs. 4 VwZG die Annahme, muss die Behörde demnach die Zustellung auf anderem Weg bewirken (vgl. Sadler/Tillmanns/ Bätge, VwVG/VwZG, 11. Aufl., § 4 VwZG Rn. 59; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 173 Rn. 5; Stein/Thöne, ZPO, 24. Aufl., § 173 Rn. 18). Entsprechend hat der Gesetzgeber des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsver- kehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) in § 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO eine Zustellungsfiktion bei der elektronischen Zustellung an andere als die in Absatz 2 genannten Verfahrens- beteiligten eingeführt, hiervon für die in Absatz 2 genannten Verfahrensbeteilig- ten, wie etwa Rechtsanwälte, die kraft Amtes ein besonderes Maß an Vertrau- enswürdigkeit genießen, abgesehen und dort weiterhin die Abhängigkeit des Nachweises der Zustellung von einem willentlichen Akt wie der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses beibehalten (vgl. BT-Drucks. 19/28399, S. 37). 12 - 8 - (4) Nach alledem ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegan- gen, dass der Widerrufsbescheid dem Kläger nicht auf Grund der am 26. Novem- ber 2019 erfolgten Übermittlung per beA wirksam zugestellt wurde. Denn ein Empfangswille des Klägers ist hier nicht ersichtlich. Weder hat er ein Empfangs- bekenntnis abgegeben noch kann aus sonstigen Umständen hinreichend zuver- lässig auf die empfangsbereite Entgegennahme des ihm am 26. November 2019 in seinem beA-Postfach zugegangenen Widerrufsbescheids geschlossen wer- den (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953 Rn. 12 f.; BVerwG NJW 2007, 3223). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger mit seinem Schrei- ben vom 17. September 2019 auch nicht antizipiert und generell seinen Emp- fangswillen für Zustellungen über das beA erklärt und ist deshalb auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf den fehlenden Empfangswillen zu berufen. Zum einen hat das Schreiben vom 17. September 2019 keinen erkenn- baren Bezug zu dem Widerrufsverfahren und den vorangegangenen Anhörun- gen. Bei den dort unter "Ihre Zeichen" angegebenen Zahlen handelt es sich auch nicht - wie in der Antragsbegründung behauptet - um das eigens im vorliegenden Widerrufsverfahren verwendete Aktenzeichen, sondern um die Mitgliedsnummer des Klägers. Zum anderen hat der Kläger dort auch nicht antizipiert und generell seinen Empfangswillen für künftige Zustellungen per beA erklärt, sondern ledig- lich - auch mit der Begründung, dass das beA zwischenzeitlich existiere - verän- derte Kontaktdaten und seine beA Safe-ID angegeben. Letztlich oblag es der Beklagten, zu prüfen, ob der Widerrufsbescheid ord- nungsgemäß zugestellt war, mithin - sofern sie eine Zustellung nach § 5 Abs. 4 VwZG beabsichtigt hätte - ob ein dokumentierter Annahmewillen des Klägers vorlag oder ob sie eine Zustellung auf anderem Weg, etwa nach § 5 Abs. 1 VwZG durch Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis, durchführen musste. Darauf, 13 14 15 - 9 - dass der Kläger sich nicht auf eine fehlende oder jedenfalls fehlerhafte Zustellung und einen fehlenden Annahmewillen berufen würde, konnte die Beklagte dage- gen nicht vertrauen. b) Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Widerrufsbescheid wegen Ermessensfehlern rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist. Auch die mit dem Zulassungsantrag vorgelegten ergänzenden Ermessenserwägungen der Beklagten vermögen hieran nichts zu ändern. aa) Nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO kann die Zulassung eines Rechtsan- walts widerrufen werden, wenn er seine Kanzlei ohne Befreiung von der Kanzlei- pflicht aufgibt. Die Aufgabe der Kanzlei liegt vor, wenn der Rechtsanwalt den Mindestanforderungen an die Einrichtung einer Kanzlei nicht mehr genügt und damit für das rechtsuchende Publikum nicht mehr erreichbar ist (vgl. Senat, Be- schluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09, NJW-RR 2009, 1577 Rn. 5 mwN). Zu diesen Anforderungen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlich- keit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räumlichkeiten zu verwenden, um dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der Rechts- anwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluss unterhalten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09, aaO mwN). Bei der Auslegung und Anwendung der Widerrufsregelung ist zu berück- sichtigen, dass die Kanzleipflicht zwar nur die Berufsausübung beschränkt, sich aber die Anwendung der Regelung in Verbindung mit der gesetzlich vorgesehe- nen Sanktion des Widerrufs als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl auswirken kann und insoweit strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen 16 17 18 - 10 - muss (vgl. BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275 f.; BVerfGE 72, 26, 32). Diese schwer- wiegenden Auswirkungen sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen und bedingen die Prüfung, warum im konkreten Einzelfall die am stärksten in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Maßnahme des Zulassungswiderrufs zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwin- gend erforderlich ist und nicht etwa mit den anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO schonendere Mittel zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. November 2013 - AnwZ (B) 3/13, NJW-RR 2014, 377 Rn. 7; vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 29/05, juris Rn. 7; vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 16/86, juris Rn. 37; BVerfG, BRAK-Mitt 2005, 275 f.; BVerfGE 72, 26, 33). bb) Der Anwaltsgerichtshof hat diese Grundsätze zutreffend berücksich- tigt. Das Vorbringen der Beschwerde stellt die hierauf gründende Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Entscheidung der Beklagten aus mehreren Grün- den ermessensfehlerhaft ist, nicht ernstlich in Frage. Die im Zulassungsverfahren vorgelegten ergänzenden Ermessenserwägungen führen zu keiner anderen Be- wertung. (1) Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Be- klagte das ihr zustehende Ermessen bei der Entscheidung über den Widerruf nicht in ausreichendem Maße einzelfallbezogen ausgeübt, mildere Mittel nicht hinreichend berücksichtigt und keine hinreichende Abwägung vorgenommen hat, mithin - was der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwGE 157, 356 Rn. 24) - insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in ausrei- chendem Maße beachtet hat. Denn die Beklagte hat bei ihrer Ermessensent- scheidung der Bedeutung und Tragweite der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütz- ten Berufsfreiheit nicht ausreichend Rechnung getragen. 19 20 - 11 - (a) Ihren Erwägungen ist schon nicht zu entnehmen, dass sie berücksich- tigt hat, dass der Widerruf nicht nur einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellt, sondern einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, der den insoweit strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss. Im Gegenteil ist in dem Widerrufsbescheid ausdrücklich nur von der Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Berufsausübung die Rede. Dies hat die Beklagte in den ergänzenden Ermessenserwägungen nicht relativiert oder korrigiert, sondern dort undifferenziert von einem Eingriff in die Berufsfreiheit gesprochen. Eine Ein- ordnung in die Kategorie der Berufswahlfreiheit und eine konkrete Befassung da- mit, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Eingriff gerechtfertigt werden kann und aus welchen Gründen bei einer konkreten Abwägung hier eine verfas- sungsrechtliche Rechtfertigung vorliegt, fehlt. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei ihrer Ermes- sensentscheidung die Bedeutung und Schwere des Grundrechtseingriffs ange- messen beachtet und ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, dass der Widerruf auf die Fälle zu beschränken ist, in denen der hierdurch bewirkte Eingriff in die Freiheit der Berufswahl zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. November 2013 - AnwZ (B) 3/13, NJW-RR 2014, 377 Rn. 7; vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 29/05, juris Rn. 7; vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 16/86, juris Rn. 37; BVerfG, BRAK-Mitt 2005, 275, 276; BVerfGE 72, 26, 32 f.). Zwar hat die Beklagte im Widerrufsbe- scheid ausgeführt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Grund- recht auf freie Berufsausübung zu berücksichtigen seien. In den ergänzenden Ermessenserwägungen hat sie weiter ausgeführt, dass der Widerruf einen er- heblichen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers darstelle. Der Widerruf sei aber zur Erhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege und zum Schutz der Rechtsu- chenden geboten. Diese Ausführungen genügen indes nicht. Eine hinreichende einzelfallbezogene Abwägung, der sich entnehmen ließe, dass die Beklagte die 21 22 - 12 - Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit erkannt hat und dass und aus welchen Gründen sie hier dennoch den Widerruf zum Schutz besonders wichtiger Ge- meinschaftsgüter für zwingend erforderlich gehalten hat, fehlt. (b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof auch eine hinreichende Befas- sung damit, ob nicht mildere Mittel die Einhaltung der Kanzleipflicht bewirken könnten, verneint. Insoweit fehlt es jedenfalls an der gebotenen einzelfallbezoge- nen Prüfung, ob der Kläger sich nicht auch durch anwaltsgerichtliche Maßnah- men nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO zur Einhaltung der Mindestvorausset- zungen einer Kanzleipflicht hätte bewegen lassen. In dem Widerrufsbescheid hat sich die Beklagte mit dem pauschalen Hinweis begnügt, dass mildere Maßnah- men hier nicht geeignet seien. Dies lässt eine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Fall und eine einzelfallbezogene Prüfung der Erforderlichkeit des Widerrufs unter Einbeziehung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen nicht erken- nen. Auch die nachgeschobenen Ermessenserwägungen vermögen diesen Er- messensfehler nicht auszuräumen. Zwar hat sich die Beklagte dort mit dem Grund dafür, dass ein Absehen von der Kanzleipflicht nicht in Betracht kam, be- fasst. Weiterhin nicht hinreichend berücksichtigt ist jedoch die Möglichkeit, die Einhaltung der Kanzleipflicht durch anwaltsgerichtliche Maßnahmen zu bewirken. Der Hinweis in den ergänzenden Ermessenserwägungen, dass berufsrechtliche Maßnahmen als mildere Mittel nicht gleich geeignet seien, um den Kläger dazu zu veranlassen, seiner Kanzleipflicht nachzukommen, da es nicht wahrscheinlich gewesen sei, dass er auf berufsrechtliche Maßnahmen reagieren würde, nach- dem er im Anhörungsverfahren keinerlei Bemühungen gezeigt habe, seinen Pflichten nachzukommen, genügt nicht. Die Beklagte hat damit allein aus der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens, nämlich der trotz Anhörung (unterstellt) fortbestehenden Aufgabe der Kanzleipflicht, auf die Ungeeignetheit anwaltsge- richtlicher Maßnahmen geschlossen, ohne weitere Anhaltpunkte dafür zu haben, 23 - 13 - dass der Kläger sich auch hierdurch nicht zur Einhaltung der Mindestanforderun- gen an eine Kanzlei hätte bewegen lassen. Mit dieser Argumentation ließe sich im Regelfall des Verstoßes gegen eine Kanzleipflicht der sofortige Widerruf be- gründen, was indes der Bedeutung der Berufsfreiheit und dem Verhältnismäßig- keitsgrundsatz nicht gerecht würde. (2) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof einen Ermessensfehler auch da- rin gesehen, dass die Beklagte in dem Widerrufsbescheid bei ihren Ermessens- erwägungen darauf abgestellt hat, der Kläger entziehe sich dadurch, dass Zu- stellungen an ihn nicht möglich seien und er an keiner Adresse amtlich gemel- det sei, der strafrechtlichen Verfolgung. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof dies für eine einen Ermessensfehler begründende sachfremde Erwägung (vgl. BVerwGE 91, 135, 140; BVerwGE 70, 143, 151; Schoch/Schneider/Riese, VwGO, § 114 VwGO Rn. 66 [Stand: August 2024]; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 114 Rn. 162a) gehalten, da die Kanzleipflicht nicht die Durchführung von Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt ermöglichen solle. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag und in ihren ergänzenden Ermessenserwägungen handelte es sich insoweit um eine ermessensleitende Erwägung der Beklagten und nicht lediglich um ein Beispiel dafür, dass der Klä- ger nicht erreichbar war. Die Beklagte hatte zu diesem für die Entscheidung über den Widerruf sachfremden Umstand im Widerrufsbescheid im Rahmen ihrer Er- messenserwägungen vielmehr gerade ausgeführt, dass dieser besonders ins Gewicht falle. Die ergänzenden Ermessenserwägungen vermögen an diesem Er- messensfehler nichts zu ändern. Denn die Beklagte hat dort gerade nicht - wie erforderlich - den Ermessensfehler eingeräumt und eine neue Ermessenabwä- gung unter Außerachtlassung des in die bisherige Ermessensentscheidung feh- lerhaft einbezogenen sachfremden Umstands getroffen, sondern lediglich ihre 24 25 - 14 - bisherige Ermessensentscheidung verteidigt und unzutreffend gemeint, die sach- fremden Erwägungen seien dort nicht ermessensleitend gewesen. Vor diesem Hintergrund kann das Vorbringen in der Beschwerde zusammen mit den ergänz- ten Ermessenserwägungen die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Ermessensentscheidung entscheidungserheblich den sachfremden Umstand der Verhinderung von Strafverfahren berücksichtigt habe, nicht ernstlich in Frage stellen. (3) Letztlich folgt die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Be- klagten zusätzlich auch daraus, dass sie ihrer Ermessensentscheidung - sowohl im Widerrufsbescheid als auch im Rahmen der ergänzenden Ermessenserwä- gungen - einen Sachverhalt zugrundegelegt hat, der von ihrer eigenen Sachver- haltsermittlung nicht getragen wird. (a) Die von der Beklagten bei ihrer Entscheidung ausweislich der Begrün- dung des Widerrufsbescheids unter anderem zugrundegelegten Annahmen, dass der Kläger über keine Kanzleiräume verfüge, in denen er zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen sei, dass er keinen betrieblichen Telefonanschluss habe und der Briefkasten zugeschweißt sei, lassen sich den von ihr diesbezüglich im Widerrufsbescheid angegebenen Sachverhaltsermittlun- gen nicht entnehmen. Hiernach waren ausweislich der Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg vom 12. August 2019 unter der auch als Kanzleianschrift dienenden Adresse eine oder mehrere Zustellungen an den Kläger in einem Strafverfahren nicht möglich, ebenso nach Mitteilung der Polizei Sachsen-Anhalt vom 23. Sep- tember 2019 mangels Briefkasten und Klingelschild eine Postzustellung in einer von der Polizei gegen den Kläger betriebenen Angelegenheit. Zudem befand sich nach den Feststellungen einer Mitarbeiterin der Beklagten vor Ort am 26. August 26 27 28 - 15 - 2019 sowie am 4. November 2019 kein beschrifteter Briefkasten, kein Klingel- schild und kein Kanzleischild an der angegebenen Kanzleiadresse. Einem Schreiben des Klägers vom 17. September 2019 an die Beklagte ist darüber hin- aus zu entnehmen, dass er statt der bisherigen Telefonnummern eine neue Mo- bilnummer nutzen und weder seinen Faxanschluss noch seine E-Mail-Adresse betrieblich weiternutzen wollte. Aus alledem ergibt sich indes nicht, dass der Klä- ger - entgegen seiner Einlassung im erstinstanzlichen Verfahren - die Kanzlei- räume in der unteren Etage des an der angegebenen Adresse befindlichen Hau- ses, die ausweislich der Feststellungen der Beklagten bei einem Ortstermin am 10. Dezember 2018 noch genutzt und ausgestattet waren, aufgegeben hat, er mithin - wie sowohl im Widerrufsbescheid als auch in den ergänzenden Ermes- senserwägungen zugrundegelegt – im Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr über Kanzleiräume verfügte. Auch haben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er keine betriebliche Telefonnummer mehr nutzte; im Gegenteil hat er eine solche in seinem Schreiben vom 17. September 2019 gerade mitge- teilt. Dass der Briekasten zugeschweißt war, wie es in dem Widerrufsbescheid heißt, lässt sich den Ermittlungen ebenfalls nicht entnehmen. Weder ist in der Nachricht der Mitarbeiterin der Beklagten vom 27. August 2019, in der sie den Mitgliedern des Zulassungsausschusses über ihre Ortsbesichtigung vom 26. Au- gust 2019 berichtet hat, von einem zugeschweißten Briefkasten die Rede noch ist ein solcher auf den von ihr gefertigten Lichtbildern zu erkennen. Letztlich ist auch die der Ermessenserwägung der Beklagten zugrundegelegte Annahme, der Kläger sei für niemanden mehr erreichbar, auf Grundlage der Ermittlungen der Beklagten zumindest überzogen vor dem Hintergrund, dass sich das Wohn- und Kanzleigebäude weiterhin vor Ort befindet und nach den Feststellungen der Mit- arbeiterin der Beklagten am 26. August 2019 bewohnt erschien, für einen Weg- zug oder gar eine Flucht des Klägers keine Anhaltspunkte dargetan sind und die Beklagte nach der Einstellung des vorangegangenen Widerrufsverfahrens am - 16 - 20. Dezember 2018 sich bis zum Widerruf nur auf zwei Beschwerden stützte, die jeweils die fehlende Möglichkeit der Zustellung unter seiner Anschrift betrafen, ohne aufzuzeigen, ob und wie häufig persönliche Zustellungen vor Ort versucht worden waren. Die Beklagte selbst hat ausweislich der Verwaltungsakten im streitgegenständlichen Widerrufsverfahren keine postalischen Zustellungsversu- che unternommen und auch nur einmal erfolglos versucht, den Kläger vor Ort anzutreffen. Auch im Gerichtsverfahren sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan worden, dass der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs seine Kanzleiräume aufge- geben hatte, keine betriebliche Telefonnummer mehr unterhielt, sein Briefkasten zugeschweißt war und der Kläger unter der angegebenen Anschrift gänzlich un- erreichbar war. Im Gegenteil konnte ihm ein Schreiben des Rechtsanwaltsver- sorgungswerks vom 27. Februar 2020 unter dieser Anschrift zugestellt werden. Weiter haben ihn nach Erlass des Widerrufsbescheids unter seiner Telefaxnum- mer am 16. und 19. März 2020 Schreiben der Beklagten erreicht. (b) Die Beklagte hat demnach ihren Ermessenserwägungen einen in we- sentlichen Punkten von ihren Sachverhaltsermittlungen nicht gedeckten Sach- verhalt zugrundegelegt, ohne hierfür eine fundierte Tatsachengrundlage zu ha- ben. Hierdurch hat sie nicht nur ihre Pflicht zu einer sorgfältigen und umfassen- den Sachverhaltsermittlung (§ 24 VwVfG) verletzt, was zur formellen Rechtswid- rigkeit des Widerrufsbescheids führt (vgl. Kopp/Ramsauer/Ramsauer/Schlat- mann, VwVfg, 25. Aufl., § 24 Rn. 36). Vielmehr hat diese mangelhafte Sachver- haltsaufklärung auch die Fehlerhaftigkeit ihrer Ermessenserwägungen zur Folge (vgl. Kopp/Schenke/Ruthig, VwGO, 30. Aufl., § 114 Rn. 12; Eyermann/Schübel- Pfister, VwGO, 16. Aufl., § 114 Rn. 25; Kopp/Raumsauer/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl., § 40 Rn. 78). Denn diesen liegt zugrunde, dass der Kläger keine der Mindestanforderungen für eine Kanzlei mehr erfüllte und gänzlich unerreichbar war. Die Beklagte hat dieses Verhalten ausweislich ihres Verweises darauf, dass der Widerrufsgrund der Aufgabe der Kanzlei regelmäßig gegeben sei, wenn der 29 - 17 - Rechtsanwalt flüchtig sei, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, jedenfalls wertungsmäßig einem Fluchtverhalten angenähert. In einer derartigen Konstella- tion wären gänzlich andere Ermessenserwägungen für einen Widerruf anzustel- len als in der sich hier aus den eigenen Feststellungen der Beklagten allenfalls ergebenden Konstellation, in der die Anzeichen der Kanzlei nach außen abge- schafft wurden mit der Folge, dass ihn Zustellungen nicht mehr erreichten (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 1983 - AnwZ (B) 16/86, juris Rn. 36 f.). Ins- besondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der in diesem Zu- sammenhang zu erwägenden Frage, ob zunächst anwaltsgerichtliche Maßnah- men zur Erzwingung der Kanzleipflicht durchgeführt werden, spielt es eine ent- scheidende Rolle, ob es gänzlich an einer Kanzlei fehlt oder der Anwalt nur eini- gen oder einzelnen der Mindestanforderungen an eine Kanzlei nicht genügt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 29/05, juris Rn. 7; vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 22/95, BRAK-Mitt 1996, 33, 34; vom 30. Juni 1983 - AnwZ (B) 16/86, aaO; BVerfG, BRAK-Mitt 2005, 275, 276; BVerfGE 72, 26, 33). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch nicht dazu angehört wurde, dass die Beklagte davon ausging, er habe keinen Raum mehr, in dem er seinen Berufsgeschäften nachgehe und zu den üblichen Geschäfts- stunden normalerweise zu erreichen sei, er unterhalte keinen betrieblichen Tele- fonanschluss und der Briefkasten sei bei der Inaugenscheinnahme am 26. Au- gust 2019 zugeschweißt gewesen. Die Anhörungsschreiben erwähnen diese Umstände nicht. cc) Die Begründung des Zulassungsantrags hat somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass ent- scheidungserhebliche Ermessensfehler vorliegen, aufgezeigt. Dies gilt auch un- ter Berücksichtigung der im Zulassungsverfahren vorgelegten ergänzenden Er- 30 31 - 18 - messenserwägungen. Demzufolge ist die unter anderem tragend wegen Ermes- sensfehlerhaftigkeit erfolgte Entscheidung, den Widerrufsbescheid aufzuheben, nicht ernstlich in Frage gestellt. Ohnehin ergibt sich die Ermessenfehlerhaftigkeit - wie ausgeführt - zusätzlich aus der Zugrundelegung eines dem Ermittlungser- gebnis nicht entsprechenden, nicht durch Tatsachen getragenen Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auch die von dem Anwaltsgerichtshof benannten weiteren formellen und materiellen Fehler vorlagen, nicht geheilt wurden und zur Aufhebung des Widerrufsbe- scheids führen würden. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungs- fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer ein- heitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Be- schluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraus- setzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der auf- geworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. 32 33 34 - 19 - a) Die Beklagte hält eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung be- züglich der Frage, ob bei einer elektronischen Zustellung gegen Empfangsbe- kenntnis an einen Rechtsanwalt über beA nach § 5 Abs. 4 VwZG ein Zustellungs- fehler nach § 8 VwZG auch durch den Nachweis des tatsächlichen Zugangs ge- heilt werden könne, für geboten. Die Frage bezieht sich nach dem Vorbringen der Beklagten darauf, ob die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wo- nach der Mangel des Empfangswillens bei einer Zustellung gegen Empfangsbe- kenntnis nicht durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zugangs gemäß § 189 ZPO beziehungsweise gemäß § 8 VwZG geheilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953, Rn. 7, 12; BVerwG, ZOV 2011, 138 Rn. 7), auch für den Fall einer elektronischen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gilt. Wie oben ausgeführt, ist diese Rechtsfrage in- des bereits - auch durch den Bundesgerichtshof - dahin geklärt, dass eine Hei- lung des fehlenden Empfangswillens auch bei elektronischen Zustellungen nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2022 - V ZR 15/21, NJW 2022, 1816 Rn. 22; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2023, 4502 Rn. 57 ff.; OVG Saarlouis, NVwZ 2022, 658 Rn. 9 f.). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Frage überhaupt und auch weiterhin umstritten ist. Auch die von ihr für ihre Gegenansicht vorgebrach- ten Argumente vermögen - wie oben ausgeführt - diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen und einen (weiteren) Klärungsbedarf nicht aufzuzeigen. b) Die Beklagte macht Grundsatzbedeutung weiter geltend zur Klärung der Frage, ob es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn ein Rechtsanwalt sich da- rauf beruft, er habe das beA entgegen seiner passiven Nutzungspflicht aus § 31a Abs. 6 BRAO nicht genutzt und/oder die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen nicht geschaffen mit der Folge, dass er dadurch den Eintritt der Heilungswirkung nach § 8 VwZG kategorisch verhindere. 35 36 - 20 - Insoweit hat die Beklagte jedoch schon nicht aufgezeigt, dass diese Frage klärungsbedürftig ist und warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesge- richtshofs erforderlich sein soll. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass, aus wel- chen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Frage umstritten ist. Sie hat insoweit lediglich ihre persönliche Meinung dargestellt, ohne darzule- gen, dass diese Auffassung in Rechtsprechung und Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 5). Der mit "ähnlich" versehene Verweis der Beklagten auf einen Beschluss des Kammergerichts (Be- schluss vom 24. Januar 2025 - 7 U 17/24, juris Rn. 26) genügt insoweit nicht. 37 - 21 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Liebert Lauer Schmittmann Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 25.10.2024 - 1 AGH 4/20 - 38