Entscheidung
AnwZ (B) 29/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 29/05 vom 6. März 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 6. März 2006 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland- Pfalz vom 17. November 2004 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2004 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwen- digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1996 bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht K. zugelassen. Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Amtsgericht W. und beim Land- gericht K. sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht- liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat in der Sache auch Erfolg. 3 1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden ist. Erfolgt nach dieser Bestim- mung der Widerruf der lokalen Zulassung, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (zwingend) zu widerrufen. 4 a) Die Antragsgegnerin hat in ihrem - sehr knapp gehaltenen - Wider- rufsschreiben die Auffassung vertreten, dass die vom Antragsteller vorgehalte- nen Räume nicht den an eine Kanzlei zu stellenden Anforderungen genügen und sodann abschließend ausgeführt: "Die gesetzliche Folge davon, dass eine Kanzlei nicht unterhalten wird, ist sowohl der Widerruf der Zulassung bei den Zulassungsgerichten (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) wie die Zulassung zur Anwalt- schaft überhaupt (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO)". 5 b) Dies hält der durch § 39 Abs. 3 BRAO eröffneten rechtlichen Nachprü- fung nicht stand (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 35 Rdn. 31 und § 39 Rdn. 8). Denn die Antragsgegnerin hat - wie bereits der zitierte Schlusssatz zeigt - ersichtlich nicht bedacht, dass es sich bei der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentschei- dung handelt. Der Inhalt ihres Widerrufsschreibens lässt auch im Übrigen nicht 6 - 4 - erkennen, dass sie sich ihres Ermessensspielraums bewusst war und ihr Er- messen ausgeübt hat. Die Nichtausübung des Ermessens steht dem Ermes- sensfehlgebrauch im Sinne des § 39 Abs. 3 BRAO gleich (vgl. Feuerich/ Weyland aaO; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 39 Rdn. 12) und zwingt hier schon deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Wider- rufsverfügung, da es dem Richter verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle des- jenigen des zur Sachentscheidung berufenen Organs zu setzen (vgl. Senatsbe- schluss vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 30/96, NJW 1997, 1306, 1307). c) Die angefochtene Entscheidung kann auch nicht unter dem Gesichts- punkt einer "Ermessensreduzierung auf Null" Bestand haben. Der Widerrufsbe- scheid stützt sich im Wesentlichen auf Ausführungen des Antragstellers, die dieser mit Blick auf seine wirtschaftliche Situation in einem anderen Verfahren getätigt hat. Aus einem Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 17. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass er ihr gegenüber die Auffassung ver- treten hat, in den ihm zu Wohnzwecken zur Verfügung stehenden Räumen eine den Anforderungen genügende Kanzlei zu unterhalten. Eine Überprüfung der Räume vor Ort oder anhand von Lichtbildern hat durch die Antragsgegnerin vor Erlass der angegriffenen Verfügung nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin wäre gehalten gewesen, nach Aufklärung des Sachverhalts unter Abwägung auf den Einzelfall bezogener Umstände darzulegen, warum hier der Widerruf der Zulassung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich war. Sie hätte auch erwägen müssen, ob nicht mit den anwaltsgerichtlichen 7 - 5 - Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO schonendere Mittel zur Ver- fügung gestanden hätten (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR 276/05, BRAK-Mitt. 2005, 275). Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 17.11.2004 - 2 AGH 8/04 -