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Entscheidung

1 StR 349/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300425U1STR349
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300425U1STR349.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 349/24 vom 30. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Handeltreibens mit Cannabis - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 29. April 2025 in der Sitzung am 30. April 2025, an denen teilgenommen ha- ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung vom 29. April 2025 –, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung am 30. April 2025 – als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 29. April 2025 – als Verteidiger, Amtsinspektorin – in der Verhandlung vom 29. April 2025 –, Justizangestellte – bei der Verkündung am 30. April 2025 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 12. April 2024, soweit der Angeklagte von den Vorwürfen in den Fällen A. I. 1. bis A. I. 4. der Urteilsgründe freigespro- chen und eine Entschädigungsentscheidung getroffen wurde, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen (A. I. 1. bis A. I. 5. der Urteilsgründe) aus tatsächli- chen Gründen freigesprochen und eine Entschädigungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verfahrens- und Sachbeanstan- dungen gestützten und wirksam beschränkten Revision gegen den Freispruch des Angeklagten in den Fällen A. I. 1. bis A. I. 4. der Urteilsgründe. Das vom Ge- neralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt mit der zulässig erhobenen Ver- fahrensrüge zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das 1 - 4 - Landgericht. Auf die sachlich-rechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht an. I. 1. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, legt die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage dem Angeklagten Folgendes zur Last: Spätestens im April 2020 habe sich der Angeklagte dazu entschlossen, einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln zu betreiben und hierzu ins- besondere Marihuana und Haschisch in großen Mengen bei seinen Lieferanten in Spanien zu erwerben, in Lkws nach Deutschland verbringen zu lassen und dort zu veräußern. Die Verkäufe seien mittels sogenannter Krypto-Handys unter Ver- wendung des als abhörsicher geltenden Messenger-Dienstes EncroChat abge- sprochen worden. Durch den Handel habe sich der Angeklagte eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer sichern und seinen Le- bensunterhalt und Eigenkonsum finanzieren wollen. In Ausführung dieses Entschlusses sei es zu folgenden Taten gekommen: a) Anfang oder Mitte April 2020 habe der Angeklagte mit den gesondert verfolgten K. und J. den Verkauf von insgesamt 95 Kilogramm Mari- huana vereinbart; am 28. April 2020 seien jedoch lediglich mindestens 75 Kilo- gramm Marihuana geliefert worden (Fall A. I. 1. der Urteilsgründe). b) Am 1. Mai 2020 habe der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten Ab- nehmer K. den Verkauf von 15 Kilogramm Marihuana vereinbart; die ent- sprechende Lieferung sei wenige Tage vor dem 16. Mai 2020 eingetroffen (Fall A. I. 2. der Urteilsgründe). 2 3 4 5 6 - 5 - c) Anfang Mai 2020 habe der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten Abnehmer J. den Verkauf von 50,5 Kilogramm Marihuana vereinbart. Diese Menge sei am 5. Mai 2020 geliefert worden (Fall A. I. 3. der Urteilsgründe). d) Im Mai 2020 habe der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten Abneh- mer J. die entgeltliche Lieferung von 61 Kilogramm Marihuana vereinbart, die am 15. Mai 2020 ausgeführt worden sei (Fall A. I. 4. der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei- gesprochen. Der Tatvorwurf war im Wesentlichen auf EncroChat-Inhalte gestützt, welche das Landgericht nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Umgang mit Kon- sumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG, BGBl. I Nr. 109, S. 2) zum 1. April 2024 für unverwertbar erachtet hat. II. Das zulässig und wirksam auf den Freispruch des Angeklagten in den Fäl- len A. I. 1. bis A. I. 4. beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. 1. Der Rüge liegt nach dem Revisionsvortrag und den damit vorgelegten Dokumenten sowie dem Urteilsinhalt, den das Revisionsgericht infolge der erho- benen Sachrüge gleichfalls in seine Rechtsprüfung einzubeziehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 510/07 Rn. 3), folgendes Verfah- rensgeschehen zugrunde: a) Die rügegegenständlichen EncroChat-Inhalte sind durch eine richterlich genehmigte, zeitlich befristete Ermittlungsmaßnahme französischer Strafverfol- gungsbehörden gewonnen worden. Dabei sind die vom anonymen Anbieter EncroChat europaweit vertriebenen Krypto-Mobiltelefone ab dem 1. April 2020 durch einen verdeckten Fernzugriff ausgelesen worden, der sowohl die auf den 7 8 9 10 11 12 - 6 - Mobiltelefonen bereits vorhandenen Daten als auch die Live-Kommunikation er- fasst hat. - 7 - Die französischen Behörden haben sämtliche Daten der – (auch) in Deutschland benutzten – Telefone aufgrund dreier Europäischer Ermittlungsan- ordnungen vom 2. Juni 2020, vom 9. September 2020 und vom 2. Juli 2021 der Generalstaatsanwaltschaft F. in einem von dieser gegen Unbe- kannt geführten Ermittlungsverfahren übermittelt. Auf ein Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft F. hat das Strafgericht L. die Verwertung der übermittelten Daten für jedes juristische Verfahren, jede straf- rechtliche Verfolgung, jede Untersuchung und jedes Urteil der deutschen Behör- den genehmigt. b) Die für den Tatnachweis gegen den Angeklagten maßgeblichen Er- kenntnisse fußen aus Sicht des Landgerichts auf der Auswertung der EncroChat- Daten. Anhand der darin enthaltenen Chatnachrichten sei eine Rekonstruktion der Tatabläufe möglich. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Staatsanwalt- schaft gestatteten per EncroChat an Chatpartner übermittelte Lichtbilder einer Hand zudem eine Auswertung der darin abgebildeten Papillarleistenstrukturen und anhand ihrer individuellen Merkmale eine Identifizierung des Angeklagten. Das Landgericht hat die verfahrensrelevanten EncroChat-Daten im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) und die Lichtbilder durch Augen- schein in die Hauptverhandlung eingeführt. Die auf diese Lichtbilder bezogenen Spurensicherungs- und Identifizierungsberichte hat es in der Hauptverhandlung verlesen. Weil zum 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) in Kraft getreten ist, hat das Landgericht die Chatinhalte für unverwert- bar erachtet. Denn die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten unterfielen zum Urteilszeitpunkt am 12. April 2024 der Strafnorm des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, die keine Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO sei. 13 14 15 16 - 8 - 2. Die zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Das Landgericht hat § 261 StPO verletzt, indem es ein Beweisver- wertungsverbot angenommen und die in die Hauptverhandlung eingeführten EncroChat-Daten nicht verwertet hat. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). a) Die im Rechtshilfeweg erlangten EncroChat-Daten sind gemäß § 261 StPO verwertbar; denn sie sind rechtmäßig gewonnen worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 Rn. 24 ff.; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24 Rn. 18 und vom 13. Februar 2025 – 5 StR 491/23 Rn. 13 ff.; nach BVerfG, Beschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22 Rn. 96 verfassungsrechtlich unbedenklich). Das Inkrafttreten des KCanG vor der Urteilsverkündung wirkt sich auf die Verwertbarkeit der EncroChat-Daten nicht aus; diese können auch nach Inkraft- treten des KCanG zur Strafverfolgung verwendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24 Rn. 36 ff.). b) Auf der Verletzung des § 261 StPO beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO), soweit der Angeklagte in den Fällen A. I. 1. bis A. I. 4. der Urteilsgründe freigesprochen worden ist. Das Landgericht war verpflichtet, sämtliche verwert- baren und ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten rechtmäßig er- hobenen Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen. 17 18 19 20 - 9 - 3. Soweit das Urteil Feststellungen enthält, werden diese aufgehoben, da der Angeklagte sie nicht angreifen konnte. Jäger Fischer Wimmer Bär Allgayer Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 12.04.2024 - 5 KLs 804 Js 28622/21 21