Entscheidung
2 StR 510/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 510/07 vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2007 wird als unzulässig verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung ver- schiedener Gegenstände angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver- letzung formellen Rechtes rügt. Die Sachrüge hat er nicht erhoben. 2 Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Wie der Generalbundesanwalt zu- treffend ausgeführt hat, sind die Aufklärungsrügen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. Soweit die Ablehnung des Hilfs- beweisantrages auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. M. - und S. beanstandet wird, ist die Verfahrensrüge insbeson- 3 - 3 - dere deshalb unzulässig, weil die in den Urteilsgründen (UA S. 117-119) enthal- tene umfangreiche Begründung zur Ablehnung dieses Antrages nicht mitgeteilt wird. Das Revisionsgericht ist zwar nicht gehindert bei Prüfung einer Verfah- rensrüge den Urteilsinhalt ergänzend zu berücksichtigen, doch setzt dies die Erhebung der Sachrüge voraus (vgl. u. a. BGHSt 36, 384, 385; BGH StV 1982, 55). Eine materiell-rechtliche Beanstandung des Urteils ist aber der Revisions- begründung nicht zu entnehmen. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt bei fehlender Sachrüge zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2000, 295; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 20 m. w. N.). 4 Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck