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Entscheidung

VII ZB 10/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:020425BVIIZB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:020425BVIIZB10.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 10/24 vom 2. April 2025 in dem Klauselerinnerungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2025 durch den Richter Prof. Dr. Jurgeleit als Einzelrichter beschlossen: Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren auf bis 3.750.000 € festgesetzt. Gründe: Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Danach be- stimmt sich der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung - hier: 3.000.000 € - einschließlich der Nebenforderungen - hier: 4,5 % Zinsen vom 31. Dezember 2018 bis 28. Mai 2024, dem Tag der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Für die Zinsberechnung ist entgegen der Auffassung des Verfahrensbe- vollmächtigten des Schuldners ausschließlich auf den Inhalt der Voll- streckungsunterwerfung abzustellen. Diese enthält keine Einschränkung hin- sichtlich des Zeitlaufs der geschuldeten Zinsen. Jurgeleit Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 05.10.2023 - 70 II 47/23 - LG Berlin II Tegeler Weg, Entscheidung vom 17.05.2024 - 6 T 1/24 - 1 2