OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIa ZR 610/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260325UVIAZR610
17Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIAZR610.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 610/23 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 3. März 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Katzenstein, Dr. Ostwaldt und Dr. Tausch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und die der Streithelferin in diesem Verfahren entstandenen Kosten, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug - die Beklagte zu 1 aus kaufrechtli- cher Gewährleistung, die Beklagte zu 2 aus unerlaubter Handlung - in Anspruch. Der Kläger erwarb im August 2020 von der Beklagten zu 1 ein neues Wohnmobil L. mit einem F. als Basisfahrzeug, dessen 1 2 - 3 - Dieselmotor nach der Behauptung des Klägers von der Beklagten zu 2 herge- stellt worden ist. Für den Typ des Basisfahrzeugs hatte eine italienische Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt. Der Kläger macht geltend, das Fahrzeug ver- füge über einen Timer und ein sogenanntes "Thermofenster". Der Kläger hat von der Beklagten zu 1 in erster Instanz die Nachlieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs Zug um Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs (Klageantrag zu 1), die Feststellung ihres Annahmever- zugs (Klageantrag zu 2) sowie die Feststellung ihrer Pflicht zum Ersatz von not- wendigen Verwendungen (Klageantrag zu 3), von anderen Verwendungen (Kla- geantrag zu 4) und von Aufwendungen auf das Fahrzeug (Klageantrag zu 5) be- gehrt. Für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu 1 hat er statt der Klageanträge zu 1 bis 5 die Erstattung von mindestens 25 % des Kaufpreises nebst Zinsen verlangt (Hilfsantrag zu 1). Außerdem hat er die Beklagte zu 1 auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen (Klageantrag zu 9). Im Hinblick auf die Beklagte zu 2 hat der Kläger erstinstanzlich den Ersatz des Kaufpreises und der Kosten für Einbauten nebst Zinsen abzüglich einer Nut- zungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs (Klageantrag zu 6), die Feststellung der Pflicht der Beklagten zu 2 zum Ersatz weiterer aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung ent- standener oder entstehender Schäden (Klageantrag zu 7) und ihres Annahme- verzugs (Klageantrag zu 8) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechts- anwaltskosten (Klageantrag zu 9) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsan- träge weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Soweit der Kläger von der Beklagten zu 1 Ersatzlieferung sowie von der Beklagten zu 2 schadensersatzrechtliche Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung und damit "eine quasi Rückabwicklung" des Kaufver- trags verlange, sei die Klage unzulässig, weil die Voraussetzungen einer Streit- genossenschaft nach §§ 59 ff. ZPO nicht erfüllt seien. Die gegenüber den Be- klagten geltend gemachten Ansprüche seien nicht gleichartig. Der Kläger sei je- weils zur Rückgabe seines Fahrzeugs verpflichtet, dann könne er aber nicht gleichzeitig Ersatzlieferung und Rückabwicklung verlangen, zumal seine dop- pelte Befriedigung ohnehin gegen das schadensersatzrechtliche Bereicherungs- verbot verstoße. Auf die Möglichkeit, die Ansprüche gegenüber den Beklagten in getrennten Prozessen zu "führen", könne sich der Kläger nicht berufen, denn denklogisch werde einer der beiden Prozesse früher als der andere entschieden, so dass "der später zu entscheidende Anspruch aufgrund Zusprechung des früheren zumindest allein deshalb unbegründet" werde. Auf das Vollstreckungs- verfahren müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen. Die Angebote des Klägers könnten weder gegenüber der Beklagten zu 1 noch gegenüber der Beklagten zu 2 Annahmeverzug herbeiführen, weil der Klä- 6 7 8 9 - 5 - ger "jeweils im Hinblick auf das Angebot an die andere Beklagte nicht leistungs- fähig" sei, wie er selbst einräume. Den Feststellungsanträgen fehle im Hinblick auf die alternative Haftung der Beklagten jedenfalls derzeit das Rechtsschutzin- teresse, zumindest seien sie derzeit unbegründet. Im Hinblick auf die vorgericht- liche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers könne dieser keine An- sprüche geltend machen, weil sich "angesichts dieser Konstellation" die Notwen- digkeit nicht erschließe. Ob der Kläger Minderung, die er mit dem Hilfsantrag gel- tend mache, unter einer innerprozessualen Bedingung verlangen könne, könne ebenso dahinstehen wie die Frage, ob diese Bedingung hier eingetreten sei. All dies ändere nichts an der "Unzulässigkeit der Klage", weil die Anträge gegenüber der Beklagten zu 1 weiterhin auf Erhalt des Vertrags, gegenüber der Beklagten zu 2 aber "auf eine Art Rückabwicklung" abzielten. II. Die Revision ist schon deshalb begründet, weil die angefochtene Entschei- dung eine den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügende Darstellung der Berufungsanträge vermissen lässt. Ein solcher Verfahrensman- gel ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20, NJW-RR 2022, 877 Rn. 14 f.; Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 8 f.; Urteil vom 23. Juli 2024 - VI ZR 427/23, NJW-RR 2024, 1185 Rn. 15). 1. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO enthält das Berufungsurteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächli- chen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderun- gen oder Ergänzungen. Das Berufungsurteil muss die im Berufungsverfahren ge- stellten Anträge zumindest sinngemäß und aus sich heraus verständlich wieder- geben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20, NJW-RR 2022, 877 10 11 - 6 - Rn. 14; Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 9; Urteil vom 23. Juli 2024 - VI ZR 427/23, juris Rn. 15); eine bloße Bezugnahme genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12, WM 2014, 217 Rn. 18 f.; Urteil vom 24. Juli 2023, aaO). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsge- richts, das genaue Berufungsbegehren der Parteien selbst zu ermitteln, um ab- schließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist (BGH, 11. Mai 2022, aaO; Urteil vom 23. Juli 2024, aaO). Die Wiedergabe der Berufungsanträge ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 1029/20, NJW-RR 2021, 933 Rn. 12; Urteil vom 23. Juli 2024, aaO, Rn. 17; vgl. Urteil vom 31. Juli 2024 - VIa ZR 818/22, juris Rn. 7). Diese Grundsätze gelten nach § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch für einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 6; Urteil vom 24. Juli 2023, aaO; Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 17. März 2020 - XI ZR 226/19, juris Rn. 6). 2. Die angefochtene Entscheidung wird diesen Erfordernissen nicht ge- recht. Das Berufungsgericht hat lediglich auf die Anträge des Klägers sowie der Beklagten zu 1 und zu 2 in näher bezeichneten Schriftsätzen verwiesen, ohne diese wörtlich oder sinngemäß wiederzugeben. Der Berufungsentscheidung ist auch nicht zu entnehmen, der Kläger verfolge seine erstinstanzlichen Klagean- träge unverändert weiter (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 101; Urteil vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, NJW-RR 2018, 303 Rn. 10). Auch den Gründen des Hinweisbeschlusses oder des darauf Bezug neh- menden Zurückweisungsbeschlusses lassen sich die Berufungsbegehren des Klägers nicht hinreichend deutlich entnehmen. Aus dem Zusammenhang dieser Gründe ergibt sich zwar, dass der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 2 von der 12 13 - 7 - Beklagten zu 1 Ersatzlieferung und mit dem Berufungsantrag zu 7 von der Be- klagten zu 2 schadensersatzrechtliche Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nut- zungsentschädigung verlangt sowie sein Begehren gegenüber der Beklagten zu 1 mit dem Berufungsantrag zu 11 hilfsweise auf Minderung stützt. Darüber hinaus stellt das Berufungsgericht Erwägungen zum Eintritt von Annahmeverzug und zu (weiteren) Anträgen auf Feststellung sowie zu Ansprüchen des Klägers im Zusammenhang mit vorgerichtlicher Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten an. Welchen Inhalt die von ihm erwähnten Berufungsanträge zu 2, zu 7 und zu 11 genau hatten sowie welche weiteren Berufungsanträge im Einzelnen gestellt wor- den sind, erschließt sich indessen nicht. III. Da es der angefochtenen Entscheidung demnach an der für die revisions- rechtliche Nachprüfung erforderlichen Beurteilungsgrundlage (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO), fehlt, ist sie aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 1029/20, NJW- RR 2021, 933 Rn. 11 f., 16). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Sollten im Streitfall - was das Berufungsgericht angenommen hat - die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO auf Seiten der Beklagten nicht erfüllt sein, könnte dies allenfalls zur Trennung der Verfahren, nicht aber zur Abweisung der Klagen als unzulässig führen (BGH, Ur- teil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15, NJW 2018, 1259 Rn. 11; Urteil vom 25. Januar 2023 - VIII ZR 230/21, NJW-RR 2023, 373 Rn. 21). 14 15 16 - 8 - 2. Davon abgesehen erfordert § 60 ZPO lediglich, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund be- ruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bil- den. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die An- sprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem We- sen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12 mwN). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Annahme des Berufungsgerichts insbesondere in Bezug auf die hier geltend gemachten Ansprüche auf kaufrechtliche Ersatzlieferung einerseits und aus deliktischer Herstellerhaftung auf "großen" Schadensersatz andererseits erfüllt. Sie beruhen im Kern auf dem gleichen Lebenssachverhalt und Rechts- grund, nämlich der (behaupteten) Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzuläs- sigen Abschalteinrichtung und deren Einfluss auf das Äquivalenzverhältnis be- ziehungsweise die Kaufentscheidung des Klägers und sind jeweils auf die Besei- tigung der sich aus dieser (behaupteten) Ausstattung des Fahrzeugs für den Klä- ger ergebenden Nachteile gerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, aaO, Rn. 13). Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn der Kläger von ihm geltend gemachte Ansprüche - wovon das Berufungsgericht offenbar ausgegangen ist - nicht kumulativ, sondern nur alternativ erheben könnte, denn § 60 ZPO erfasst auch die Fälle alternativer Berechtigung oder Verpflichtung eines Streitgenossen (BAGE 85, 178, 185; MünchKommZPO/Schultes, 7. Aufl., § 60 Rn. 2; Stein/Ja- coby, ZPO, 24. Aufl., § 59 Rn. 3 und § 60 Rn. 3; vgl. bereits RGZ 58, 248, 252). Indessen stehen namentlich die Ansprüche auf kaufrechtliche Ersatzlieferung ei- nerseits und aus deliktischer Herstellerhaftung auf "großen" Schadensersatz an- dererseits ohnehin nicht in einem derartigen Alternativverhältnis. Das gilt unab- hängig davon, ob insbesondere eine - hier nicht festgestellte - (teilweise) Erfül- lung eines dieser beiden Ansprüche rechtliche Auswirkungen auf den Bestand 17 18 - 9 - des jeweils anderen hätte. Sollte eine solche Auswirkung erst nach Titulierung des davon betroffenen Anspruchs eintreten, wäre dies gegebenenfalls im Voll- streckungsverfahren zu berücksichtigen. Das setzt nicht voraus, dass ein solcher rechtlicher Zusammenhang der beiden Ansprüche in der Tenorierung Ausdruck gefunden hat. C. Fischer Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 07.10.2022 - 2 O 2320/22 - OLG München, Entscheidung vom 05.04.2023 - 17 U 6927/22 e - - 10 - Verkündet am: 26. März 2025 Wendt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle