Entscheidung
XI ZR 204/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250325BXIZR204
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250325BXIZR204.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 204/23 vom 25. März 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten zu 2 und zu 4 gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Dresden vom 26. Oktober 2023 werden zurückgewie- sen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht er- fordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 4, dass über das Vermögen der Beklagten zu 4 das Insolvenzverfah- ren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht entgegen. Da im Fall der Nichtzulassungs- beschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens er- gehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozess- handlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungs- frist (§ 544 Abs. 4 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausge- schlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 3 - - IX ZR 82/16, ZInsO 2019, 385 Rn. 5 mwN, vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344/17, juris, und vom 28. Januar 2025 - XI ZR 365/21, BKR 2025, 271). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief für die Beklagte zu 4 bis zum 2. Mai 2024; die Beklagte zu 4 hat die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet. Das Insolvenzverfahren ist erst am 3. Dezember 2024 eröffnet worden. Die Beklagten zu 2 und zu 4 tragen die Kosten des Beschwerde- verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.950.000 €. Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 26.01.2022 - 9 O 1982/18 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2023 - 8 U 369/22 -