Entscheidung
II ZR 344/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:031219BIIZR344
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:031219BIIZR344.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 344/17 vom 3. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und Dr. von Selle beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. September 2017 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be- deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisions- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Mitteilung der Beklagten, dass über das Vermögen des Klägers durch Beschluss vom 1. Mai 2019 das Insolvenzver- fahren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass das Beschwerde- verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge- mäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen wurde. Denn da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhand- lung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen - 3 - mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Ein- tritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Be- schwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weite- rem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwer- de ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Ent- scheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZinsO 2019, 385 Rn. 5 mwN). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum 22. Januar 2018, innerhalb derer die Beschwer- de von der Beklagten auch begründet wurde. Das Insolvenz- verfahren ist erst am 1. Mai 2019 eröffnet worden. - 4 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 154.000 € Drescher Wöstmann Sunder Bernau von Selle Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.11.2012 - 12 O 4144/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.09.2017 - 6 U 242/12 -