Entscheidung
6 StR 470/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190325U6STR470
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190325U6STR470.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 470/24 vom 19. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, K. C. als Beiständin, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 12. April 2024 im Schuldspruch dahin ge- ändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit tatsächlicher Ausübung der Gewalt über eine Kriegswaffe und mit Besitz von Munition sowie des Besitzes von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge schuldig ist. Seine weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich- nete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so- weit das Landgericht von der erweiterten Einziehung eines Be- trages von 42.900 Euro abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Canna- bis in Tateinheit mit Erwerb von Cannabis, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr- erlaubnis, mit vorsätzlicher tatsächlicher Ausübung von Gewalt über eine Kriegs- waffe und mit Besitz von Munition (Fall II.1 der Urteilsgründe) sowie wegen Be- sitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2 der Urteilsgründe) unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die erweiterte Einziehung von Bargeld in Höhe von 110.000 Euro angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei- ner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts bean- standet. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision richtet die Staatsanwaltschaft gegen die unterbliebene Einziehung des für einen Pkw Chevrolet Camaro ent- richteten Kaufpreises dem Wert nach. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg; das vom Generalbundesanwalt ver- tretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. I. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte von einem unbekannt ge- bliebenen Dritten vier Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 22,37 Gramm THC, um mit dem gewinnbringenden Verkauf sowohl seinen Le- bensunterhalt zu bestreiten als auch den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Wegen der schlechten Qualität gelang es ihm nicht, das Marihuana wie geplant zu verkaufen, und er entschloss sich, die Hälfte selbst zu konsumieren. Am 2. September 2023 lagerte er in der Montagegrube seiner Garage noch 2.743 Gramm der ursprünglich erworbenen Menge. Eine weitere Teilmenge von 43,6 Gramm transportierte er in dem von seiner Ehefrau im November 2022 für 42.900 Euro erworbenen Pkw Chevrolet Camaro, mit dem er unter anderem 1 2 - 5 - am 2. September 2023 öffentliche Straßen befuhr, obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war. Ferner bewahrte der Angeklagte an diesem Tag in seiner Wohnung eine Langwaffe Colt M 16 A1 auf, bei der es sich um ein vollautomatisches Gewehr handelt, bei dem allerdings durch den Einbau eines speziellen Verschlussträgers nur noch eine halbautomatische Funktion gegeben war. Zudem besaß der Ange- klagte sieben Wechselkastenmagazine sowie insgesamt 555 Stück funktions- tüchtige Patronenmunition unterschiedlichen Kalibers (Fall II.1 der Urteils- gründe). Im Rahmen der am 2. September 2023 durchgeführten Durchsuchung wurden in der Garage auch 110.000 Euro Bargeld sichergestellt, das aus Betäu- bungsmittelgeschäften des Angeklagten stammte. Bereits am 3. Mai 2023 hatte der Angeklagte in seinem Wohnhaus für sei- nen Eigenkonsum bestimmte 10,78 Gramm Methamphetamin mit einem Wirk- stoffanteil von 5,28 S-Methamphetaminbase und 2,85 Levomethamphetamin- base aufbewahrt (Fall II.2 der Urteilsgründe). II. Die auf das Rechtsmittel des Angeklagten veranlasste revisionsgerichtli- che Nachprüfung führt zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen weisen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1. Die Rüge, die Angaben des Angeklagten in seiner ermittlungsrichterli- chen Vernehmung unterlägen einem Verwertungsverbot, weil sie unter Verstoß 3 4 5 6 7 - 6 - gegen § 136a Abs. 1 StPO gewonnen worden seien, ist nicht in einer den Anfor- derungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise begründet und daher unzulässig. a) Die Revision trägt zur Begründung des behaupteten Verfahrensversto- ßes vor, der Angeklagte sei nach dem Konsum von Methamphetamin in der Nacht vor seiner Festnahme wach gewesen. Nach seiner Festnahme am 2. Sep- tember 2023 und einer sich hieran anschließenden ersten Durchsuchung seiner Wohnung habe erst am 3. September 2023 gegen 4.30 Uhr im Polizeigewahrsam die Gelegenheit zum Schlaf bestanden, tatsächlich habe der Angeklagte aus Sorge um seine ebenfalls verhaftete damalige Verlobte keinen Schlaf gefunden. Gegen 9.30 Uhr sei er aus der Gewahrsamszelle abgeholt worden; anschließend sei die Durchsuchung seiner Wohnung in seinem Beisein fortgesetzt worden. Nachmittags habe sich eine polizeiliche Vernehmung angeschlossen und erst nach 20.00 Uhr sei er der Ermittlungsrichterin vorgeführt und bis 22.15 Uhr ver- nommen worden. Der Angeklagte sei erheblich übermüdet gewesen und habe deshalb der Wahrheit zuwider angegeben, dass das bei ihm sichergestellte Bar- geld aus Straftaten stamme und das Marihuana zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt gewesen sei. b) Die Besorgnis einer Beeinträchtigung der Willensentschließung bzw. Willensbetätigung infolge Ermüdung im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO ist damit nicht schlüssig dargelegt. aa) Eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensentschließung und Wil- lensbetätigung eines Beschuldigten durch Ermüdung ist in der Regel nicht schon dadurch dargetan, dass nachträglich und nicht bereits während der Vernehmung geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe zuvor trotz dazu gegebener Mög- lichkeit keinen Schlaf gefunden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 – 3 StR 419/91, BGHSt 38, 291, 293; Beschluss vom 13. August 1999 8 9 10 - 7 - – 3 StR 166/99, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Ermüdung 3). Denn die geistige Leistungsfähigkeit kann auch durch Ruhe und Entspannung ohne Schlaf wieder- hergestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 – 3 StR 419/91, aaO). Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner richterlichen Vernehmung müde war, stünde seiner Vernehmung daher nicht entgegen, wenn er sich in einem psychischen Zustand befunden hat, der es ihm ermöglichte, der Vernehmung in freier Willensentschließung zu folgen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 – 3 StR 419/91, aaO S. 294). bb) Die in der Revisionsbegründung nicht näher konkretisierte Wertung, der Verteidiger habe den Angeklagten „fix und fertig“ erlebt, vermag den erfor- derlichen Tatsachenvortrag zu Ausmaß und Wirkung der behaupteten Übermü- dung auf die Willensentschließung nicht zu ersetzen, zumal dem Revisionsvor- bringen nicht entnommen werden kann, dass die Frage der möglichen Willens- beeinträchtigung offensichtlich gewesen oder gegenüber der Ermittlungsrichterin thematisiert worden wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der verteidigte Angeklagte ausweislich seines Revisionsvorbringens bewusst für Angaben entschieden hat, um den seinerzeit gegen seine frühere Verlobte be- stehenden Tatverdacht zu zerstreuen. 2. Die Entscheidung hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nur in einem Punkt nicht stand. Im Fall II.1 der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs von Cannabis zu entfallen. a) Zwar tritt neben das Handeltreiben mit Cannabis verbotener Besitz der für den Eigenkonsum bestimmten Teilmenge (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 6 StR 299/24, Rn. 6), wobei die Um- gangsvariante des Besitzes auch beim Konsumcannabisgesetz Auffangcharak- ter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 4 StR 452/24, Rn. 8) und 11 12 13 - 8 - von derjenigen des Erwerbs (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG) regelmäßig verdrängt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 3 StR 296/24, Rn. 10); nichts Anderes gilt im Verhältnis von Besitz zu der in § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG gere- gelten Tatbestandsvariante der Entgegennahme (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 40/24, Rn. 11). Hat ein Angeklagter aber Rauschmittel zum späteren Weiterverkauf erwor- ben, so erfüllt dies hinsichtlich der erworbenen Gesamtmenge die Voraussetzun- gen des unerlaubten Handeltreibens mit dieser selbst dann, wenn er nachträglich einen Teil zum Eigenverbrauch abzweigt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Septem- ber 2001 – 3 StR 268/01, StV 2002, 255, 256). So liegt es hier. Denn der Ange- klagte entschloss sich wegen der Absatzprobleme erst im Nachhinein, die Hälfte des Marihuanas selbst zu konsumieren. b) Der Senat schließt aus, dass insoweit noch weitere Feststellungen ge- troffen werden können und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwen- dung von § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte vertei- digen können. Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht be- rührt, weil das Landgericht die Strafe dem § 22a Abs. 1 KrWaffKG entnommen hat (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). c) Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). III. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer ihre Entscheidung begründet hat, davon abzusehen, den für den Pkw Chevrolet Camaro gezahlten Kaufpreis dem 14 15 16 17 - 9 - Wert nach einzuziehen (§ 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB), erweisen sich als rechtsfehlerhaft. 1. Nach den Feststellungen kaufte die damalige Verlobte und jetzige Ehe- frau des Angeklagten in dessen Beisein den Pkw Chevrolet Camaro im Novem- ber 2022. Der Kaufpreis von 42.900 Euro wurde in bar bezahlt und das Fahrzeug auf die damalige Verlobte zugelassen. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine erweiterte Einziehung des für den Pkw Chevrolet Camaro gezahlten Kaufpreises dem Wert nach verneint. Das Fahrzeug sei von der Ehefrau des An- geklagten zu ihrem Eigentum erworben worden, und es könne überdies nicht ausgeschlossen werden, dass der Kaufpreis von 42.900 Euro aus Mitteln der be- rufstätigen Ehefrau und Erlösen aus Fahrzeugverkäufen des Angeklagten stammte. 2. Die Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern (vgl. zum Prü- fungsmaßstab BGH, Beschluss vom 5. März 2024 – 6 StR 588/23, Rn. 10), so- weit die Strafkammer sich nicht vom Eigentum des Angeklagten am Fahrzeug und ferner davon zu überzeugen vermochte, dass für dessen Erwerb Mittel auf- gewendet wurden, die aus Straftaten des Angeklagten stammten. a) Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, diese jeweils einzeln abzuhandeln. Jedes Indiz ist vielmehr mit allen anderen in eine Gesamt- würdigung einzustellen. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamt- heit dem Tatgericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 – 6 StR 361/23, Rn. 8 mwN). b) Die Annahme des Landgerichts, das Fahrzeug gehöre der Ehefrau des Angeklagten ist beweiswürdigend nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat nicht in die erforderliche Gesamtwürdigung eingestellt, dass der Angeklagte 18 19 20 21 - 10 - den Pkw nutzte und dass er durch den Erwerb und die Aufbereitung von ge- brauchten Fahrzeugen Einkünfte erzielte. Auf die faktische Verfügungsgewalt des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2021 – 3 StR 158/21, Rn. 12 f.; LK-StGB/Lohse, 14. Aufl., § 73a Rn. 39) und einen nur auf sein Geheiß hin erfolgten Erwerb durch seine Ehefrau könnte etwa deren Angabe hindeuten, dass sie als Käuferin aufgetreten sei, weil sie, anders als der Angeklagte, einen Personalausweis bei sich hatte. Überdies wäre zu berücksich- tigen gewesen, dass der Angeklagte gegenüber der Ermittlungsrichterin angege- ben hatte, das Fahrzeug mit Einnahmen aus Drogengeschäften bezahlt zu ha- ben. Zudem bezog er seinerzeit lediglich Sozialleistungen und erzielte zwar Er- löse aus Fahrzeugverkäufen, baute aber andererseits ein in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus aus. Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ehefrau den Kaufpreis für den von dem Angeklagten aus den USA „als Totalschaden“ importierten und von ihm zu reparierenden und zu nutzenden Pkw aus ihren Einkünften – neben dem Unterhalt für ihre Tochter – auch nur teilweise entrichtet hätte. Die in der Hauptverhandlung gemachten An- gaben des Angeklagten zum Umfang seiner Erlöse aus Fahrzeugverkäufen und dazu, dass die Einkünfte seiner Ehefrau auf sein Konto überwiesen worden sind, hat die Strafkammer nicht erkennbar der gebotenen kritischen Würdigung unter- zogen. - 11 - 3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung sowohl das Eigentum des Angeklagten am Pkw als auch die Herkunft der zum Erwerb des Fahrzeugs verwendeten Mittel aus anderen als den verfahrensge- genständlichen Straftaten festgestellt hätte. Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 12.04.2024 - 25 KLs 275 Js 39463/23 (33/23) 22