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Leitsatz

VI ZB 5/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110325BVIZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110325BVIZB5.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 5/24 vom 11. März 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNeu: nein ZPO § 130a Abs. 3 Satz 1 Zu den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - VI ZB 5/24 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2025 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Januar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ver- kehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. August 2023 abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. August 2023 zugestellt worden. Die Berufungsschrift und ein Antrag auf Ver- längerung der Berufungsbegründungsfrist sind form- und fristgemäß beim Ober- landesgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegrün- dungsfrist antragsgemäß bis zum 22. November 2023 verlängert. Am 27. Okto- ber 2023 ist beim Berufungsgericht eine von Rechtsanwalt Dr. I. qualifiziert elekt- 1 - 3 - ronisch signierte Berufungsbegründung eingegangen. Im zugehörigen Prüfver- merk vom 27. Oktober 2023 ist als Absender der Nachricht Rechtsanwalt Dr. E. genannt mit dem Hinweis: "Diese Nachricht wurde per EGVP versandt". Im Brief- kopf der Berufungsbegründung sind mehrere Berufsträger angegeben, unter an- derem Rechtsanwalt Dr. E. und Rechtsanwalt Dr. I. In der Berufungsbegründung wird einleitend Rechtsanwalt Dr. E. als "Ansprechpartner" genannt. Am Ende des Schriftsatzes findet sich nur die Angabe "Rechtsanwalt", ein Name ist dort nicht angegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach einem Hinweis durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden sei. Die als PDF-Dokument eingegangene Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der Schriftsatz sei per EGVP, also nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg, eingereicht worden. Es wäre deshalb eine qualifi- zierte elektronische Signatur des Einreichers notwendig gewesen. Zwar habe Rechtsanwalt Dr. I. die Berufungsschrift qualifiziert elektronisch signiert; es sei aber nicht hinreichend sicher, ob dieses Sozietätsmitglied den eingereichten Schriftsatz auch bewusst eingereicht habe und ihn habe verantworten wollen. Denn eine einfache Signatur am Ende der Berufungsbegründung - also die ma- schinenschriftliche Wiedergabe des Namens oder z.B. die eingescannte Unter- schrift des Einreichers - fehle. Die Berufungsbegründung sei lediglich mit "Rechtsanwalt" unterzeichnet. Hinzu komme, dass die Berufungsbegründung 2 3 - 4 - ausweislich des Prüfvermerks vom 27. Oktober 2023 "aus dem EGVP" des Rechtsanwalts Dr. E. versandt worden sei, der im Kopf der Berufungsbegrün- dung als Sachbearbeiter ("Ansprechpartner") aufgeführt sei. Dieser habe auch die Berufung eingelegt und das Verfahren in erster Instanz allein verantwortet. Damit stehe nicht fest, welcher der beiden Anwälte die Berufungsschrift verant- worte. 2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewäh- rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats- prinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NJW 1991, 3140; Senatsbeschluss vom 7. März 2023 - VI ZB 74/22, NJW 2023, 2280 Rn. 6 mwN). Das ist vorliegend erfolgt. Die Annahme des Berufungsge- richts, die Berufung der Klägerin sei nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden, da der am 27. Oktober 2023 beim Berufungsge- richt eingegangene Schriftsatz den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht genüge, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person ver- sehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege 4 5 6 - 5 - zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfü- gung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signie- ren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungs- weg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, etwa über ein besonderes elektronisches An- waltspostfach (beA) nach den §§ 31a und 31b BRAO (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO), einreichen. Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststell- bar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 9 f.). Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein elektronisches Dokument, das aus ei- nem persönlich zugeordneten beA (vgl. § 31a BRAO) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam ein- gereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die Berufungsbegründung, die mit dem Wort "Rechtsanwalt" ohne Namenszusatz endet, nicht unter den Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt. ZPO beim Berufungsgericht eingereicht worden ist. Denn die Berufungsbegründung ist weder mit einer einfachen Signatur eines Rechtsanwalts versehen, wofür die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BT-Drucks. 17/12634 S. 25; Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 22), noch auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des 7 - 6 - § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO eingereicht worden. Aus den Angaben im Prüfvermerk vom 27. Oktober 2023 ergibt sich, dass die Berufungsbegründung zwar aus dem beA des Rechtsanwalts Dr. E. versandt worden ist, aber nicht von ihm persönlich. Hätte Rechtsanwalt Dr. E. die Nachricht persönlich versandt, lautete die Angabe im Prüfvermerk: "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwalts- postfach". Bei Nachrichten, die nicht vom Inhaber des beA selbst versandt wor- den sind, lautet die Angabe im Prüfvermerk hingegen wie im Streitfall, nämlich "Diese Nachricht wurde per EGVP versandt" (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Sep- tember 2022 - IX ZR 118/22, juris Rn. 10; Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 29, 32). c) Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beru- fungsbegründung sei auch nicht nach § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO wirksam beim Berufungsgericht eingereicht worden, da nicht feststehe, welcher der bei- den Anwälte, Rechtsanwalt Dr. E. oder Rechtsanwalt Dr. I., die Berufungsbe- gründung verantworte. Rechtsanwalt Dr. I. hat die Berufungsbegründung qualifi- ziert elektronisch signiert. Mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur ist die Vermutung verbunden, dass er die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernehmen wollte; diese Vermutung ist im Streitfall nicht erschüttert. aa) Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht im elektronischen Rechtsverkehr der handschriftlichen Unterschrift (Senatsbeschluss vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 10; jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht der Sinn der Unterschrift darin, die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung zu ermöglichen und des- sen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden 8 9 - 7 - ist (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZB 22/19 und VI ZB 23/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 11; für die qualifizierte elektronische Signatur BGH, Be- schluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22, NJW 2023, 1587 Rn. 10; jeweils mwN). Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt eines Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eige- ner Prüfung die Verantwortung übernimmt (BVerfG, NJW 2016, 1570 Rn. 24; Se- natsurteil vom 20. Dezember 2022 - VI ZR 279/21, NJW-RR 2023, 495 Rn. 7 mwN). Entsprechend bringt der Rechtsanwalt, der ein elektronisches Dokument qualifiziert elektronisch signiert, selbst wenn es von einem anderen verfasst wurde, wie mit seiner eigenhändigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, Verantwortung für den In- halt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 13 mwN). bb) Diese mit der qualifizierten elektronischen Signatur von Rechtsanwalt Dr. I. verbundene Vermutung ist im Streitfall nicht erschüttert. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben sich nach den oben angeführten Grundsätzen weder da- raus, dass Rechtsanwalt Dr. E. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Verfahren in erster Instanz allein verantwortet und die Berufung eingelegt hat, noch daraus, dass er als "Ansprechpartner" in der Berufungsbegründung an- gegeben ist. Anders als das Berufungsgericht meint, ist auch unschädlich, dass der Name von Rechtsanwalt Dr. I. am Ende des Schriftsatzes nicht genannt ist und der Schriftsatz nicht aus dessen beA versandt worden ist. Das Berufungsge- richt verkennt die Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO. Die ein- fache Signatur eines Schriftsatzes ist neben der qualifizierten elektronischen Sig- natur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO nicht erforderlich (vgl. Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 17; nach BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 13 und BAG, NJW 2020, 258 Rn. 9 f. ist sogar unschädlich, wenn am Ende des qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes ein anderer 10 - 8 - Name steht). § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO verlangt auch nicht, dass der Schriftsatz aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifi- ziert elektronisch signiert hat, dem Gericht übermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 6 StR 93/24, NStZ-RR 2024, 316 f., juris Rn. 5 f. mwN [zu § 32a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. StPO]). 3. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur erneu- ten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 17.08.2023 - 3 O 492/22 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.01.2024 - 1 U 154/23 - 11