Leitsatz
III ZR 137/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060325UIIIZR137
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060325UIIIZR137.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 137/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNeu: nein Juristische Person, Organ, Haftungszuweisung, unerlaubte Handlung, "Schneeballsystem", Gesamtschuldner BGB § 31, § 840 Abs. 1 a) § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen. b) § 31 BGB ist keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm. Die juristische Person haftet, wenn eines ihrer Organe in "amtlicher" Eigen- schaft, das heißt in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis, eine zum Schadenser- satz verpflichtende Handlung begangen hat (Anschluss an Senat, Beschluss vom 28. Juni 1984 - III ZR 220/83, NVwZ 1984, 749; BGH, Urteile vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, NJW 1980, 115; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205; vom 14. Oktober 2014 - VI ZR 465/13, juris und vom 2. Dezember 2014 - VI ZR 501/13, juris). c) Sind Organe verschiedener juristischer Personen mit ein und derselben natürli- chen Person besetzt und hat diese eine schadenstiftende unerlaubte Handlung in unterschiedlichen "amtlichen" Eigenschaften begangen, haften nach der Zuwei- sungsnorm des § 31 BGB für den eingetretenen Schaden alle juristischen Perso- nen, für die sie insoweit als Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis auf- getreten ist, als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB) (Fortführung von BGH, Ur- teil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1/61, BGHZ 36, 296; Abgrenzung von BGH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298). d) Zur Haftungszuweisung, wenn die schadenstiftende unerlaubte Handlung im Rah- men eines "Schneeballsystems" verwirklicht worden ist. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - III ZR 137/24 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin- nen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten die Feststellung einer Schadensersatz- forderung zur Insolvenztabelle. 1. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss vom 1. April 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. AG (im Fol- genden: P. oder Schuldnerin). Ihr Vorstand war J. B. . Dieser war zudem persönlich haftender Gesellschafter der F. KGaA (im Folgenden: F. ), über deren Vermögen ebenfalls am 1. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Beide Gesellschaften gehörten ebenso wie die I. AG Ihr Kompetenz- partner (im Folgenden: I. ) zu den Unternehmen der sogenannten I. - Gruppe. 2. J. B. und andere Personen - alle inzwischen rechtskräftig schuldig gesprochen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 1 2 3 - 3 - 326) - betrieben seit etwa Mitte der 2000er Jahre eine Unternehmensgruppe auf dem Gebiet der Finanzdienstleistung. Zentrale Gesellschaft war die F. . Das Geschäftsmodell sah den Ankauf von langfristigen Lebensversicherungspolicen am Zweitmarkt und deren Weiterführung vor, um bei Vertragsende jeweils an die Überschussbeteiligungen enthaltende Versicherungsleistung zu gelangen. Zur Deckung des sich hieraus ergebenden Finanzbedarfs gab die F. Orderschuld- verschreibungen aus, die sie durch Vermittlung anderer Unternehmen der Gruppe an ein breites Publikum vertrieb. Darüber hinaus erzielte die F. Ein- nahmen durch einen Gewinnabführungsvertrag mit der I. , deren Geschäftsge- genstand die Vermittlung von Finanzprodukten, insbesondere von Lebens- und Rentenversicherungen, war. Bereits Ende des Jahres 2007 stellte die F. das Geschäft am Zweit- markt für Lebensversicherungen ein, war jedoch zur Deckung ihrer laufenden Kosten weiter auf die Finanzierung durch Orderschuldverschreibungen angewie- sen. Mangels anderer externer Ertragsquellen konnten ab diesem Zeitpunkt die Zinsen für die bestehenden Orderschuldverschreibungen nur durch neue Ab- schlüsse gezahlt werden; schon weit vor dem Jahr 2011 erkannte J. B. , dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs die beständige Neueinwerbung von Kapital unerlässlich war und jede nicht ganz unerhebliche Unterbrechung der systembedingt notwendigen Zufuhr frischer Liquidität schnell zum Zusammen- bruch des Systems führen konnte, mithin das Geschäft mit den Orderschuldver- schreibungen zu einem "Schneeballsystem" degeneriert war. Um gleichwohl fortgesetzt Anleger zu gewinnen und diesen gegen- über Gewinne darstellen zu können, die die F. beziehungsweise die gesamte I. -Gruppe als außerordentlich erfolgreiche wirtschaftliche Unternehmung und eine Geldanlage darin als renditeträchtig erscheinen lassen sollten, bediente 4 5 - 4 - man sich im großen Umfang sogenannter Eigenverträge. Dabei handelte es sich um großvolumige Lebens- und Rentenversicherungen, die die F. als Versiche- rungsnehmerin durch die Vermittlung anderer Unternehmen der Gruppe, zumeist der I. , abschloss und besparte. Die hierdurch seitens der I. vom jeweiligen Versicherer vereinnahmten Provisionen wirkten über den Gewinnabführungsver- trag auch bei der F. bilanziell gewinnerhöhend, obwohl diese die erheblichen Provisionen - nach außen nicht erkennbar - über die Versicherungsprämien wirt- schaftlich zu tragen hatte und ihre Gewinne damit gleichsam selbst finanzierte. Die vorgeblichen Gewinne waren deshalb bloß das Ergebnis bilanzieller Effekte und standen somit nur auf dem Papier. In Ermangelung anderer Ertragsquellen schloss die F. immer weitere Eigenverträge ab, um so über die Jahre stei- gende Gewinne ausweisen zu können. Die Notwendigkeit der Besparung dieser Verträge zur Vermeidung der Rückforderung der Provision seitens des Versiche- rers (sogenannte Stornohaftung) brachte eine Vergrößerung des Liquiditätsbe- darfs mit sich, der nur - teuer und damit im Ergebnis verlustbringend - über die zusätzliche Ausgabe von Orderschuldverschreibungen gedeckt werden konnte. Diese Umstände waren J. B. bereits Ende des Jahres 2007 durch die Wirt- schaftsprüfer aufgezeigt worden. Das Vertriebssystem für die Orderschuldverschreibungen war mit einem Netz von gutgläubigen Vermittlern unter dem Dach der zur Firmengruppe gehö- renden I. AG Finanzdienstleistungsinstitut (im Folgenden: FDI) aufgebaut. In den Prospekten für die Orderschuldverschreibungen sowie den regelmäßig ver- öffentlichten Geschäftsberichten wurden die ständig steigenden Gewinne der F. hervorgehoben und der unzutreffende Eindruck erweckt, der Ankauf von Lebensversicherungen sei nach wie vor das zentrale und ein gewinnbringendes Geschäftsfeld der F. . Die Anleger gingen aufgrund der Beratungsgespräche 6 - 5 - davon aus, dass es der F. möglich sei, durch ihre unternehmerische Tätigkeit die Anlagebeträge nebst Zinsen zurückzuzahlen. J. B. erkannte spätestens im Laufe des Jahres 2009, dass das Ge- schäftsmodell der Unternehmen der I. -Gruppe nicht mehr tragfähig war und die Anleger über die tatsächliche Ertrags- und Finanzlage falsch informiert wur- den. Ihm war ebenfalls bewusst, dass die F. kein nachhaltiges und ein prospektwidriges Geschäftsmodell betrieb und ihre Darstellung als ein wirtschaft- lich erfolgreiches Unternehmen auf den bilanziellen Effekten durch die seitens der I. vereinnahmten Provisionen aus den Eigenverträgen beruhte. Diese Provisionseinnahmen der I. wiederum resultierten in nennenswertem Umfang aus der Weiterleitung von Vermittlungsprovisionen der P. , welche diese als Untervermittlerin von Eigenverträgen der F. erlangt hatte. Auch dies war J. B. , der jeweils selbst anordnete, welche Gesellschaft bei den Eigenverträ- gen als Vermittler auftrat, bekannt. 3. Der Kläger erwarb am 21. November 2011 Orderschuldverschreibungen der F. für 100.000 €. Er erhielt darauf Auszahlungen in Höhe von insgesamt 4.988,47 €. In Höhe der Differenz von 95.011,53 € hat er mit beim Beklagten am 23. Dezember 2019 eingegangenem Schreiben vom 18. Dezember 2019 eine Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat die Forderung bestritten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Feststellungs- klage nach den §§ 179 ff InsO, § 256 ZPO. Er meint, die Schuldnerin hafte ihm aufgrund eigener Handlungen, weil sie sich in ein betrügerisches Schneeballsys- tem mit Wissen und Wollen ihres rechtskräftig verurteilten Vorstands J. B. ak- tiv habe einbinden lassen und die eigentliche Täuschungshandlung der F. ihm gegenüber überhaupt erst ermöglicht, zumindest aber wesentlich erleichtert habe. 7 8 - 6 - 4. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sei- nen zweitinstanzlichen Antrag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weiter. Entscheidungsgründe Die unbeschränkt zugelassene Revision ist zulässig, hat in der Sache je- doch keinen Erfolg. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Widerspruch des Beklagten gegen die zur Tabelle angemeldete For- derung sei unberechtigt. Dem Kläger stehe die behauptete Forderung in Höhe von 95.011,53 € gegen die Schuldnerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 und § 264a Abs. 1 StGB sowie aus § 826 BGB jeweils in Verbindung mit den §§ 830, 31 BGB zu. 1. Der hier vorliegende Sachverhalt erfülle den Tatbestand des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs sowie des Kapitalanlagebetrugs. Anleger, die Orderschuldverschreibungen der F. erworben hätten, seien getäuscht worden, weil in den Basisprospekten, auf deren Grundlage sie ihre In- vestitionsentscheidungen getroffen hätten, der Leser nicht darüber in Kenntnis 9 10 11 12 13 14 - 7 - gesetzt worden sei, dass die F. tatsächlich die Geschäftstätigkeit am Zweit- markt für Lebensversicherungen eingestellt gehabt, sie ihre Einnahmen haupt- sächlich über die Gewinnabführungen durch von ihr selbst zu tragende Provi- sionen erzielt und kein tragfähiges Geschäftsmodell verfolgt habe. Die Änderung der Geschäftstätigkeit und das daraus resultierende Risiko eines Forderungsaus- falls der Gläubiger wären zwingend im Haupttext der Basisprospekte mitzuteilen gewesen. Den Anlegern sei ein Schaden in Höhe des von ihnen investierten Be- trags entstanden. Die ihnen aus den erworbenen Orderschuldverschreibungen zustehenden Rückzahlungsansprüche seien wertlos gewesen, weil jederzeit mit dem Zusammenbruch des Schneeballsystems und damit des Geschäftsmodells habe gerechnet werden müssen. Die Verwirklichung der Straftatbestände sei in mittelbarer Täterschaft kraft Organisationsherrschaft erfolgt, weil J. B. und die anderen Mittäter die Organisationsstruktur des betrügerischen Schneeballsys- tems geschaffen hätten, ohne selbst gegenüber den geschädigten Anlegern auf- zutreten. Der Kläger sei durch das Schneeballsystem in Höhe des eingeklagten Be- trags geschädigt worden. Er habe am 21. November 2011 Orderschuldverschrei- bungen der F. für 100.000 € erworben, von denen er 4.988,47 € durch Aus- zahlungen zurückerhalten habe. Die getätigte Investition sei durch die unrichtige und unvollständige Darstellung im Prospekt für die Orderschuldverschreibungen, der dem Kläger vier Tage vor der Zeichnung der Anlage vorgelegen habe und auf dessen Grundlage er auch von einem Anlagevermittler beraten worden sei, veranlasst worden. Die Straftatbestände des Betrugs nach § 263 StGB und des Kapitalanla- gebetrugs nach § 264a StGB seien Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 15 16 - 8 - BGB, so dass die Täter den durch die Straftaten Geschädigten zum Schadens- ersatz verpflichtet seien. Eine Schadensersatzpflicht des J. B. ergebe sich zudem aus § 826 BGB. 2. Die Schuldnerin hafte für den Schaden des Klägers, für den J. B. - wie eben dargestellt - nach § 830 Abs. 1 BGB verantwortlich sei, nach der Maßgabe des § 31 BGB. Der P. sei - dem Tatplan entsprechend - eine wesentliche Rolle im Rahmen des von J. B. und seinen Mittätern betriebenen Schneeballsystems zugekommen. Sie habe mit der I. aktiv als Vermittlerin von Eigengeschäften der F. fungiert, um durch ein Provisionskarussell und dessen bilanzielle Effekte entgegen der Realität ein positives Bild der wirtschaftlichen Lage der F. in de- ren Bilanz und den Emissionsprospekten darstellen und den Anlegern ein pros- perierendes Unternehmen vorspiegeln zu können, das tatsächlich aber kein nachhaltiges Geschäft betrieben habe. Hierdurch sei zu den von den Verantwort- lichen der F. begangenen Straftaten gegenüber den Anlegern wie auch dem Kläger und deren vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein maßgeblicher Bei- trag geleistet worden. Die Mitwirkung an der Vorspiegelung einer unzutreffenden wirtschaftlichen Situation der F. habe ein aktives Tun und im Gegensatz zu der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2021 (II ZR 152/20, BGHZ 230, 288) zugrunde liegenden Fallgestaltung nicht nur ein Unterlassen der Aufklärung der Anleger dargestellt, so dass sich die Frage einer Garantenstellung gegenüber dem Kläger nicht stelle. J. B. habe als Vorstand der Schuldnerin diese Mitwirkung, die mit seinem Wissen und Wollen gemäß dem Tatplan erfolgt sei, zu verantworten, weil er die Geschäfte der P. zu führen gehabt habe. Er habe die P. im 17 18 19 - 9 - Rahmen des von ihm planmäßig betriebenen Schneeballsystems instrumentali- siert, um die Täuschung der Anleger über die für die Anlageentscheidung maß- geblichen Umstände zu ermöglichen. Hierin habe ein Beitrag zur Schädigung des Klägers gelegen, den er gerade als Vorstand der Schuldnerin geleistet habe und der dieser deshalb nach § 31 BGB zuzurechnen sei. Der Beitrag der Schuldnerin habe sich nicht nur als eine vom Täter vorge- nommene Vorbereitungshandlung dargestellt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Zurechnung der zum Schadensersatz verpflichtenden Straftat nach § 31 BGB begründete. Bei dem Betrieb des betrügerischen Schnee- ballsystems habe es sich um ein uneigentliches Organisationsdelikt gehandelt. Zu dem für die Verwirklichung des Tatbestands maßgeblichen Verhalten habe auch die Schaffung und Aufrechterhaltung der Rahmenbedingungen gehört, die J. B. die Tatherrschaft vermittelt hätten. Der Umstand, dass J. B. in die- sem Rahmen weitere, vielleicht gewichtigere Handlungen in anderer Eigenschaft, insbesondere als Organ der F. , vorgenommen habe, stehe der (Mit-)Haftung der Schuldnerin nicht entgegen. Setze sich ein Tatgeschehen aus mehreren Handlungen desselben Täters zusammen, sei jede von ihnen als Tatbeitrag re- levant und derjenigen juristischen Person zuzurechnen, als deren Organ der Tä- ter gehandelt habe. Die Schuldnerin hafte für Pflichtverletzungen ihres Organs B. , der auch insoweit Täter sei. Ohne Relevanz sei, ob J. B. Handlungen gegenüber dem Kläger vor- genommen habe. Der mittelbare Täter hafte sowohl nach § 823 Abs. 2 als auch nach § 826 BGB, selbst wenn dessen Tatherrschaft vom Geschädigten gar nicht wahrgenommen worden sei. Die Haftung auf der Grundlage von § 31 BGB setze eine unmittelbare Beziehung des Geschädigten zur Gesellschaft nicht voraus. 20 21 - 10 - Nicht erforderlich sei, dass der Tatbeitrag, den J. B. als Organ der Schuldnerin vorgenommen habe, für die Schädigung des Klägers im Sinne einer conditio sine qua non kausal geworden sei. Es genüge vielmehr, dass sie sich - wie hier - als für die Tatbegehung relevantes Element darstelle. Zwar möge die Einschaltung der P. nicht erforderlich gewesen sein, weil die von ihr an die I. gezahlten Provisionen auch von der I. selbst unmittelbar hätten generiert werden können. Dies ändere aber nichts daran, dass J. B. die P. tatsäch- lich in die Vorgänge eingeschaltet habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei der geltend gemachte Anspruch auch nicht verjährt. II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der Widerspruch des Beklagten ist unberechtigt. Die Schuld- nerin haftet als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB) für den in unverjährter Zeit vom Kläger zur Tabelle angemeldeten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 und 5 und § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie aus § 826 BGB, jeweils in Verbindung mit § 830, § 31 BGB. 1. Der im Berufungsurteil festgestellte Sachverhalt erfüllt - vom Berufungs- gericht zutreffend erkannt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 aaO Rn. 1, 52 und 54) - in der Person von J. B. den Tatbestand des banden- und gewerbs- mäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 1 und 5 StGB) und des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Tatbestandsverwirklichung erfolgte in mittelbarer (Mit-)Täterschaft, weil J. B. und seine Mittäter ein betrügerisches Schnee- 22 23 24 25 - 11 - ballsystem organisierten, ohne selbst gegenüber den geschädigten Anlegern auf- zutreten; den Kontakt mit den Anlegern besorgten gutgläubige Anlagevermittler, denen gegenüber in Seminaren die wahren wirtschaftlichen Hintergründe ver- schleiert worden waren. Da die beiden Straftatbestände Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und nach dem festgestellten Sachverhalt - an den der Senat gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO), weil die Revision insoweit keinen durch- greifenden Revisionsangriff erhoben hat - J. B. , wie vom Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen, zum Nachteil des Klägers außerdem eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) begangen hat, schuldet J. B. dem durch das von ihm mittäterschaftlich (§ 830 Abs. 1 BGB) betriebene Schneeball- system geschädigten Kläger Schadensersatz. 2. Mit dem Berufungsgericht und entgegen der Revision haftet aber auch die Schuldnerin gemäß § 31 BGB für den Schaden des Klägers, für den ihr Vorstand J. B. , wie eben dargestellt, verantwortlich ist. a) Nach § 31 BGB, der für alle juristischen Personen gilt (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 31 Rn. 3), ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Ver- treter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. § 31 BGB ist keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm, die einen Haftungstatbestand voraussetzt (BGH, Urteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 302 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 211). Über § 31 BGB wird eine unerlaubte Handlung des Organs lediglich der juristischen Person als Haftungsmasse zugerechnet. Unerlässliche Voraus- setzung dieser Zurechnung ist es, dass das Organ, also eine natürliche Person, eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (BGH aaO). 26 27 - 12 - Die juristische Person haftet, wenn die natürliche Person insoweit als ihr Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis aufgetreten ist (BGH, Urteile vom 14. Oktober 2014 - VI ZR 465/13, juris Rn. 13 und vom 2. Dezember 2014 - VI ZR 501/13, juris Rn. 16); das Organ muss in "amtlicher" Eigenschaft gehandelt ha- ben (Senat, Beschluss vom 28. Juni 1984 - III ZR 220/83, NVwZ 1984, 749; BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, NJW 1980, 115; Ellenberger aaO Rn. 10). Die juristische Person haftet nicht, wenn die natürliche Person aus- schließlich als Organ einer anderen juristischen Person tätig geworden ist, selbst wenn diese zum selben Konzern gehört (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2014 und vom 2. Dezember 2014, jew. aaO). Ziel der Regelung des § 31 BGB ist es, durch Verbreiterung der Haftungs- masse den Rechtsverkehr vor Schadenshandlungen, die das Organ in "amtli- cher" Eigenschaft begangen hat, zu schützen (BGH, Urteile vom 20. Februar 1979 aaO und vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 157). Sind Organe verschiedener juristischer Personen mit ein und derselben natürlichen Person besetzt, kann die Haftung dieser verschiedenen juristischen Personen ausge- hend von diesem Normzweck nicht zweifelhaft sein, wenn diese natürliche Per- son als Täter eine aus mehreren Teilakten beziehungsweise Tatbeiträgen beste- hende unerlaubte Handlung in unterschiedlichen "amtlichen" Eigenschaften be- gangen hat, das heißt bei einzelnen Teilakten oder Tatbeiträgen der unerlaubten Handlung als Organ der juristischen Person A, bei weiteren als Organ der juristi- schen Person B und bei wiederum anderen als Organ der juristischen Person C usw. gehandelt hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher auch schon seit langem anerkannt, dass eine Verrichtung gleichzeitig Organ- handlung für mehrere Rechtspersonen sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 29. Ja- nuar 1962 - II ZR 1/61, BGHZ 36, 296, 309 und vom 13. Januar 1987 aaO S. 299 f 28 - 13 - und 302 f), und bereits angelegt, dass mehrere juristische Personen für das Han- deln ihres - personenidentischen - Organs zum Schadensersatz verpflichtet sein können. Sie haften dann als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB). Über die Zu- ordnung entscheidet in solchen Fällen nicht der innere Wille des Handelnden, sondern die Sicht eines objektiven Beurteilers (Ellenberger aaO; Schöpflin in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 5. Aufl., § 31 Rn. 17). b) Dies zugrunde gelegt, hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen, dass dann, wenn sich ein Tatgeschehen - wie hier das Betreiben und Aufrechterhalten eines Schneeballsystems in mittelbarer (Mit-)Tä- terschaft - aus mehreren Handlungen desselben Beteiligten zusammensetzt, jede von ihnen als Tatbeitrag relevant und derjenigen juristischen Person zuzu- rechnen ist, als deren Organ die handelnde natürliche Person tätig wurde. Infol- gedessen haftet die F. , soweit die Verantwortlichkeit von J. B. für die Er- stellung des unrichtigen Prospekts oder die Organisation des Vertriebs der Or- derschuldverschreibungen der F. in Rede steht, weil diese Tätigkeiten seiner Funktion als Organ der F. zuzuordnen sind. Darüber hinaus rechtfertigt die Feststellung des Berufungsgerichts, dass J. B. die Schuldnerin dazu ein- setzte, aktiv als Vermittlerin von Eigengeschäften der F. ein Provisionskarus- sell in Gang zu setzen, um entgegen der Realität ein positives Bild der wirtschaft- lichen Lage des Unternehmens vorspiegeln zu können, (auch) die Haftung der Schuldnerin für den mit dem Erwerb der Orderschuldverschreibungen im Jahre 2011 eingetretenen Schaden des Klägers. Beide Gesellschaften haften als Ge- samtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB), so dass es auf Umfang und Gewicht der einzelnen von J. B. in "amtlicher" Eigenschaft als Organ der Schuldnerin be- gangenen - Handlungen erst ankommt, wenn ein Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) vorzunehmen ist. 29 - 14 - Soweit die Revision meint, die vom Berufungsgericht getroffenen Feststel- lungen zur Bedeutung der Schuldnerin im Rahmen des von J. B. sowie seinen Mittätern und Gehilfen betriebenen Schneeballsystems seien von Verfah- rensfehlern getragen, und dies näher ausführt, hat der Senat die Rügen geprüft, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). c) Unbehelflich ist die erhobene Rüge der Revision, die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigten nicht die Annahme einer mittäterschaftlichen Haf- tung der Schuldnerin (vgl. zum tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zwischen Täterschaft und Teilnahme zB BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 769/93, NStZ 1995, 122; vom 10. Dezember 2013 - 5 StR 387/13, juris Rn. 10 und vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 255/16, NStZ-RR 2017, 5 f), weil die Vermittlung von Eigenversicherungen nicht "anrüchig" und bei Einsatz als unternehmerisches Mittel zur Generierung von Liquidität nicht als Betrugsgeschäft zu qualifizieren sei. Deshalb sei die objektive Förderung eines Schneeballsystems nicht ohne Weiteres als Tatbeteiligung zu qualifizieren. Die Revision übersieht hierbei, dass selbst berufstypische, für sich genommen "neutrale" Handlungen bereits als Bei- hilfe zivilrechtlich haftungsbegründend sind (§ 830 Abs. 2 BGB), wenn die han- delnde natürliche Person - wie hier J. B. für die Schuldnerin - weiß, dass sie mit ihrem Beitrag eine strafbare Handlung fördert (vgl. Senat, Urteil vom 7. No- vember 2024 - III ZR 79/23, NJW 2025, 165, Rn. 35 f). Dieser Beurteilung steht das auch vom Berufungsgericht zitierte Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesge- richtshofs vom 13. Januar 1987 (aaO S. 298 ff) nicht entgegen, in dem er ange- nommen hat, eine GmbH hafte grundsätzlich nicht nach § 31 BGB, wenn ihr Ge- schäftsführer als ihr Organ nur Vorbereitungen für eine unerlaubte Handlung trifft, die er erst später als Geschäftsführer einer anderen GmbH ausführt. Ob dem zu folgen wäre, kann auf sich beruhen (kritisch dazu auch Reuter, JR 1987, 369 ff). Denn die vorliegende Fallgestaltung weicht von der dem Urteil vom 13. Januar 30 31 - 15 - 1987 zugrunde liegenden ab. Die Betrugshandlungen des J. B. in seiner Ei- genschaft als Geschäftsführer der F. erfolgten nicht nach Beendigung der Tä- tigkeit für die Schuldnerin. Vielmehr liefen die jeweiligen Vorgänge parallel ab. d) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für eine Haftung der juristi- schen Person über § 31 BGB nicht stets erforderlich, dass deren Organ gegen- über dem Geschädigten in Erscheinung trat. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, fehlt es an einer unmittelbaren Beziehung des Täters (Organs) zum Geschädigten regelmäßig dann, wenn dessen Schädigung in mittelbarer Täter- schaft erfolgt, wie dies gerade bei Schneeballsystemen häufig der Fall ist, bei denen wie hier die geschädigten Anleger durch gutgläubige Vermittler geworben werden. Eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB kommt selbst dann in Betracht, wenn die Tatherrschaft des Handelnden dem Geschädigten verbor- gen bleibt. Die Haftung der juristischen Person nach § 31 BGB, die allein dem schadenstiftenden Verhalten ihres Organs folgt, setzt mithin einen unmittelbaren Kontakt desselben mit dem Geschädigten nicht voraus. Teilte man die gegentei- lige Ansicht der Revision, schlösse dies eine Haftung der juristischen Person im Falle einer Schutzgesetzverwirklichung durch eines ihrer Organe als mittelbarer Täter von vornherein aus. Dafür besteht im Gesetz jedoch kein Anhalt. e) Anders als die Revision meint, reicht es für die Haftung der Schuldnerin aus, dass sie von ihrem Vorstand J. B. - der jeweils selbst anordnete, welche Gesellschaft der I. -Gruppe beim Abschluss von Eigenverträgen als Vermittler auftrat - in dieser Eigenschaft zum Bestandteil des von ihm planmäßig betriebe- nen Schneeballsystems gemacht wurde, sie insbesondere in nennenswertem Umfang Provisionen für die Vermittlung von Eigenverträgen der F. generierte und an diese - über die I. - weiterleitete, um - fortdauernd - die Täuschung der 32 33 - 16 - Anleger über für die Anlageentscheidung maßgebliche Umstände zu ermögli- chen. Dass das Schneeballsystem möglicherweise auch ohne Einbeziehung der Schuldnerin (eine Zeit lang) funktioniert hätte, ist, wie die Vorinstanz bereits zu- treffend ausgeführt hat, ohne Belang. f) In Fällen von Schneeballsystemen, in denen die Anlegergelder nicht in die avisierte Anlage investiert werden, wo sie Gewinne abwerfen sollen, sondern mit ihnen stattdessen die versprochenen Ausschüttungen beziehungsweise Er- träge aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden, erleidet der getäuschte Anleger durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die ge- tätigte Anlage wirtschaftlich zumindest teilweise wertlos ist; spätere Entwicklun- gen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr (Senat, Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16 f mwN). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Rückzahlungsansprü- che der Anleger wertlos waren, weil die F. jedenfalls im Tatzeitraum vom 1. Ja- nuar 2011 bis zum 5. November 2013 nicht über relevantes Vermögen verfügte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 aaO Rn. 8 und 68 f). Infolgedessen ist dem getäuschten Kläger, der einen Anspruch in Höhe von 95.011,53 € zur Insol- venztabelle angemeldet hat, mit dem Erwerb der Orderschuldverschreibungen der F. am 21. November 2011 ein Schaden in Höhe von 100.000 € entstanden, auf den er sich Auszahlungen von insgesamt 4.988,47 € anrechnen lässt. Der Betrag von 95.011,53 € verringert sich nicht deswegen, weil die Revi- sion vorgebracht hat, der Beklagte habe einen Schadenseintritt beim Kläger be- stritten und vorgetragen, "dass die vom Kläger erworbene Anlage teilweise wert- haltig gewesen sei und der Kläger wohl mit einer Quote im Insolvenzverfahren 34 35 36 - 17 - der F. rechnen könne". Denn bei Verletzung von Aufklärungspflichten oder gar Betrug im Zusammenhang mit Vermögensanlagen entsteht der Schaden in voller Höhe der Anlagesumme bereits dadurch, dass sich der Anleger überhaupt zu der Investition entschließt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Anlage gänzlich wertlos ist oder nur teilweise hinter der vertraglich geschuldeten Werthaltigkeit zurück- bleibt (vgl. Senat, Urteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 17 und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; BGH, Urteile vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869 und vom 26. Feb- ruar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25). Zudem berühren spätere Entwicklungen den eingetretenen Schaden nicht mehr und ist das Vorbringen der Revision ("wohl mit einer Quote") spekulativ. Im Übrigen kann der Kläger, wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen, gemäß § 43 InsO bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen. 3. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Die am 23. Dezember 2019 beim Beklagten eingegangene Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB die Verjährung rechtzei- tig gehemmt. Die Forderung ist zwar schon im Jahre 2011 mit dem Erwerb der Orderschuldverschreibungen entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dass die Vor- aussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beim Kläger jedoch schon vor Beginn des Jahres 2016 vorgelegen hätten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. a) Die Verjährungsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind selbständig und unabhängig voneinander zu prüfen, wenn sowohl das Organ ei- nes in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen Unternehmens per- sönlich als auch über § 31 BGB dieses Unternehmen selbst haftungsrechtlich in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99, 37 38 - 18 - NJW 2001, 964 f; Drescher, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 8. Aufl., Rn. 1030). b) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kennt- nis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). aa) Eine solche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädig- ten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Fest- stellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. We- der ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Die dem Geschädigten bekannten Tatsachen müssen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahelie- gend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbeson- dere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umstän- den (st. Rspr., zB Senat, Urteile vom 11. September 2014 - III ZR 217/13, WM 2015, 445 Rn. 15 und vom 17. März 2022 - III ZR 226/20, WM 2022, 984 Rn. 17; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 8; jew. 39 40 - 19 - mwN). Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinrei- chende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundla- gen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (Senat aaO; BGH aaO). bb) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die erforderliche Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufge- drängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner ei- genen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Ver- schulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können (st. Rspr., zB Senat, Urteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 28; vom 11. September 2014 aaO Rn. 16 und vom 17. März 2022 aaO Rn. 18; BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 13 und vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 14; jew. mwN). Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht, noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im In- teresse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungs- frist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Ver- meidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (Senat aaO; BGH aaO Rn. 16; jew. mwN). Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer mög- 41 - 20 - lichen Schädigung und eines bestimmten, dafür verantwortlichen Anspruchsgeg- ners aufdrängen (vgl. Senat aaO; BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO Rn. 16; jew. mwN). cc) Die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungs- auslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht hat, unterliegt als Er- gebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrens- vorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Verschuldens wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senat aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 16; jew. mwN). c) Dies zugrunde gelegt, hält die Annahme des Berufungsgerichts, der gel- tend gemachte Anspruch sei nicht verjährt, den Angriffen der Revision stand. aa) Soweit die Revision meint, für die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei es ausreichend gewesen, dass der Kläger "erkennen konnte, dass u.a. die Schuldnerin zusammen mit der F. eine Unternehmensgruppe bildete, mit dieser in einer unternehmerischen Verbindung stand und Herr B. zugleich auch Organ der Schuldnerin war", trifft das nicht zu. Damit wird allenfalls eine (einfach) fahrlässige Unkenntnis ("erkennen konnte"), nicht hingegen - wie je- doch erforderlich - eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers beschrieben. Aber selbst dann, wenn man unterstellte, dass der Kläger diese Umstände schon vor Beginn des Jahres 2016 positiv gekannt hätte, wäre damit die Erhebung einer Schadensersatzklage, und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, nicht Erfolg versprechend möglich gewesen (vgl. BGH, 42 43 44 - 21 - Urteile vom 14. Oktober 2014 und vom 2. Dezember 2014; jew. aaO). Denn es fehlte beim Kläger auch dann noch immer die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des - insoweit entscheidenden - Umstands, dass die Schuldnerin durch das Handeln ihres Vorstands J. B. "in betrügerische Handlungen ge- genüber Orderschuldverschreibungsgläubigern der F. eingebunden" (BU 22) war, in Sonderheit "in nennenswertem Umfang" (BU 10) Eigenverträge vermit- telte und - über die I. - Provisionen an die F. abführte zu dem Zweck, "durch ein Provisionskarussell und dessen bilanzielle Effekte entgegen der Realität ein positives Bild der wirtschaftlichen Lage der F. … vorspiegeln zu können" (BU 17). Dieser Umstand ist auch dem Prospekt der F. nicht zu entnehmen. bb) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe festge- stellt, dass sich die unrichtigen Darstellungen im Prospekt der F. "auch und gerade auf die Tätigkeiten der P. bezogen" hätten, und diesbezüglich auf "BU 17 Abs. 1 S. 3" verweist, ist dies unbehelflich. Die Revision vermag nicht - auch nicht unter Verweis auf andere Ausführungen des Berufungsgerichts - aufzuzei- gen, dass sich aus der (vom Berufungsgericht nur unterstellten) unrichtigen Dar- stellung im Prospekt die Einbindung der Schuldnerin in das Provisionskarussell ergab oder gar aufdrängte, wie es für die Annahme der groben Fahrlässigkeit des Klägers erforderlich gewesen wäre. cc) Dass es - von Ausnahmefällen besonders unübersichtlicher und ver- wickelter Rechtslagen abgesehen (vgl. Ellenberger aaO § 199 Rn. 27 mwN) - auf Tatsachenkenntnis ankommt und nicht darauf, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt, hat das Berufungsgericht beachtet. Das gilt entge- gen der Revision auch insoweit, als es ausführt, es habe für den Kläger nicht nahegelegen, dass ihm "aufgrund der Zurechnungsnorm des § 31 BGB" (BU 22) ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin zustehen könnte. Auf eine 45 46 - 22 - fehlende oder unzureichende Rechtskenntnis des Klägers in Bezug auf die Vor- schrift des § 31 BGB wird damit erkennbar nicht abgestellt, sondern auf die der Anwendung dieser Vorschrift im Streitfall zugrunde liegenden tatsächlichen Ver- hältnisse. dd) Soweit die Revision hervorhebt, dass den Kläger mit der Schuldnerin weder ein Rechtsgeschäft noch irgendwelche geschäftlichen oder tatsächlichen Kontakte verbanden, war ihm dies selbstredend bekannt, führt jedoch nicht zur Verjährung des Anspruchs. Auf die "Rolle, die P. innerhalb der I. -Gruppe" spielte, kommt es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist in dem vorstehend unter Doppelbuch- stabe aa beschriebenen Umfang an. Dass insoweit eine Kenntnis oder grob fahr- lässige Unkenntnis des Klägers vor dem 1. Januar 2016 nicht anzunehmen ist, ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu bean- standen; hinsichtlich der "Einbindung der P. in das Schneeballsystem" und der "Tatbeiträge der P. " gilt nichts anderes. Eine Verletzung des § 286 ZPO oder gar des Grundrechts des Beklagten auf ein willkürfreies Verfahren aus Art. 3 Abs. 1 GG ist - anders die Revision - nicht auszumachen. ee) Ein Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG ist dem Beru- fungsgericht gleichfalls nicht unterlaufen. Zu einem Hinweis an den Beklagten hat keine Veranlassung bestanden, weil es insoweit lediglich die gefestigte Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (zB BGH, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 25 und 33 und vom 29. Juli 2021 aaO Rn. 17; jew. mwN) zur Darlegungs- und Beweislast des Schuldners und einer gegebenenfalls bestehenden sekundären Darlegungslast des Gläubigers hinsichtlich der (sub- jektiven) Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB angewendet hat, mit der 47 48 49 - 23 - ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter im vorliegenden Verfahren rechnen musste. Jedenfalls aber fehlte es an der Entscheidungserheblichkeit ei- nes etwaigen Verfahrensfehlers, weil die Revision nicht darlegt, was sie nach einem Hinweis des Berufungsgerichts - über das bisherige umfangreiche Vor- bringen hinaus, welches das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat - zusätzlich vorgetragen hätte. d) Der Senat hat auch sämtliche vorstehend nicht gesondert abgehandel- ten Verfahrensrügen der Revision geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet, und insoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO auf eine Begründung verzichtet. Herrmann Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Arend Böttcher ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Herrmann Herr Liepin Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 23.12.2022 - 9 O 2597/21 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2024 - 13 U 113/23 - 50 - 24 - Verkündet am: 6. März 2025 Uytterhaegen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle