Entscheidung
VI ZR 501/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
14mal zitiert
17Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 501/13 Verkündet am: 2. Dezember 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tür- kischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen einer Kapitalanla- ge geltend. Die Beklagte ist eine Gesellschaft der K. -Gruppe, zu der auch die K. H. S. A. 1929 mit Sitz in Luxemburg (künftig: K. H. S. A.) gehörte. Vorstandsvorsitzender beider Gesellschaften war B. Über das Vermögen der K. H. S. A. wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 27. März 2000 unterzeichnete der Kläger eine Vertragsurkunde, nach deren Inhalt er bei der K. H. S. A. einen 1 2 - 3 - Betrag von 95.000 DM anlegte. Für das Zertifikat erhielt er aber statt der vorge- sehenen Aktien der K. H. S. A. die Aktien der Beklagten. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei der Mutterkonzern der K. - -Gruppe. Der Anlagevertrag sei auf Empfehlung und Beratung des als Vertreter der Beklagten im Raum H. tätigen Zeugen S., dem die Position eines Filialleiters zugekommen sei, zustande gekommen. Der Kläger habe dem Ver- treter der Beklagten erklärt, dass er keine Erfahrungen mit Kapitalanlagen vor- liegender Art habe, es ihm auf eine sichere Kapitalanlage mit Rendite und die Möglichkeit der jederzeitigen Rückforderung des Anlagebetrages ankomme. Eine Beteiligung an der K. H. S. A. habe er nicht zeichnen wol- len. Der Vertreter der Beklagten habe ihm den falschen Eindruck vermittelt, dass er sich an der Beklagten beteiligen würde, und habe wahrheitswidrig die entsprechenden Zusicherungen abgegeben. Der Kläger verlangt, so gestellt zu werden, als habe er die Kapitalanlage nicht getätigt. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte durch Versäumnisur- teil stattgegeben. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der nach Nummern bezeichneten Anteilsscheine der Beklag- ten verpflichtet ist. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung deutschen Rechts den vom Landgericht dem Kläger zugebilligten Anspruch gegen die Beklagte auf Scha- densersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 bzw. § 26 StGB, §§ 31, 830 Abs. 2 BGB bejaht und dies wie folgt begründet: Die Beklagte habe es unterlassen, den Kläger darüber aufzuklären, dass ihm tatsächlich kein durchsetzbarer Anspruch auf Rückgabe der erworbenen Aktien gegen Rückzahlung des Anlagebetrags innerhalb von drei Monaten nach Kündigung zustehe, sondern dies davon abhänge, dass ein Verkauf der vom Kläger erworbenen Papiere an einen anderen Interessenten oder auch ein Tochterunternehmen der Beklagten gelinge. Die Beklagte habe aufgrund eines zwischen ihr und dem Kläger bestehenden (vor-)vertraglich begründeten Ver- trauensverhältnisses im Sinne einer Garantenstellung gemäß § 13 Abs. 1 StGB diesbezüglich eine Aufklärungspflicht getroffen. Sie könne sich nicht darauf be- rufen, dass tatsächlich nicht sie, sondern nur die K. H. S. A. gegenüber dem Kläger aufgetreten sei. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sich die Beklagte in ihrem Auftreten nach außen nicht hinreichend zu den anderen einzelnen Gesellschaften abgegrenzt. Sie argumentiere selbst damit, dass trotz des rechtlichen Verbots der Rücknahme der Aktien durch die ausgebende Ge- sellschaft die Rücknahme durch andere Gesellschaften der K. -Gruppe gesichert gewesen sei. Der Kläger habe außerdem nach der Urkunde "Options- scheine" bzw. "Zertifikate" der K. H. S. A. erworben, die in Ak- tien der in Luxemburg ansässigen Gesellschaft umgetauscht werden sollten. Es seien ihm aber stattdessen Aktien der Beklagten übergeben worden, ohne dass 5 6 - 5 - dies von Seiten eines Beteiligten hinterfragt worden sei. Es sei grob miss- bräuchlich, dass sich die Beklagte nunmehr - jedenfalls was die Zurechnung des Verhaltens der aufgetretenen Verkäufer und auch des Verhaltens ihres ehemaligen Vorstandsvorsitzenden B. angehe - gegenüber einem Anleger auf die (möglicherweise gegebene) rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Gesell- schaften berufe. Der Zeuge S. habe glaubhaft ausgeführt, dass die Möglichkeit der Rückzahlung des Kapitals in allen Beratungsgesprächen ein wesentlicher Punkt gewesen sei. Dies werde durch den Inhalt eines Rundschreibens des Vorstandsvorsitzenden B. bestätigt. Auch wenn dem Zeugen S. und seinen Mit- arbeitern die Täuschung nicht bewusst und sie gutgläubig gewesen seien, hafte die Beklagte aus Anstiftung bzw. mittelbarer Täterschaft kraft überlegenen Wis- sens ihres Vorstandsvorsitzenden, der zweifellos Organ der Beklagten gewesen sei. Der Kläger habe infolge seines Irrtums das Zeichnungszertifikat der K. - H. S. A. erworben und dadurch in Höhe des Anlagebetrags einen Schaden erlitten. Dieser liege darin, dass eine Rückzahlung nicht gesichert ge- wesen sei und er deshalb ein "aliud" erworben habe. II. Die Revision ist begründet. 1. Mit Recht rügt die Revision durchgreifende Rechtsfehler hinsichtlich der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Feststellungen (§ 286 ZPO). a) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesam- ten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sa- 7 8 9 - 6 - che des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver- stößt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13 mwN). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend gegeben. Das Beru- fungsgericht hat bei seiner Beurteilung erheblichen Vortrag der Beklagten zur rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit der K. H. S. A. nicht hinreichend berücksichtigt (Art. 103 Abs. 1 GG). Darauf weist die Revision zutreffend hin. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten zum Fehlen ihrer Passivlegitimation nicht unerheblich. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 16. November 2011 geltend gemacht, ihr fehle die Pas- sivlegitimation, weil die einzelnen K. -Gesellschaften selbständig ge- wesen seien. Sie hat in der Berufungsbegründungsschrift vom 30. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass sie in keiner rechtlichen und finanziellen Beziehung zur K. H. S. A. stehe und in den Vertrieb der Anteile nicht ein- gebunden gewesen sei. Zutreffend weist die Revision hierzu auf Umstände hin, die dafür spra- chen, dass das Geschäft mit der K. H. S. A. abgeschlossen wurde. In dem vom Kläger erworbenen Zeichnungszertifikat wurde als Ver- tragspartner die K. H. S. A. genannt. Zudem wies der auf dem Zertifikat befindliche Stempel den Zeugen S. als Mitarbeiter dieser Gesellschaft aus. Nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift waren auf der Rückseite des Zeichnungszertifikats die "Geschäftsbedingungen" abgedruckt, in denen 10 11 - 7 - ausschließlich die K. H. S. A. als Vertragspartner genannt wer- de. 2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Beur- teilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte aufgrund einer Verletzung einer Aufklärungspflicht aus einem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis auf Schadensersatz wegen Betrugs. a) Dem Handeln im Sinne eines positiven Tuns steht ein Unterlassen nur gleich, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 93; vom 5. Februar 1992 - IV ZR 94/91, VersR 1992, 487, 488; NK-BGB/Katzenmeier, 2. Aufl., § 823 Rn. 4). Bei unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter aktiv zu wer- den. Der Täter muss rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Erfolg abzu- wenden, also eine Garantenstellung innehaben (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18; BGH, Urteile vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00, NJW 2000, 3013, 3014 mwN; vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087 Rn. 57). Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglich- keit, den Erfolg zu verhindern, genügen nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, aaO; BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391, 394; BVerfG, NJW 2003, 1030). Ob eine solche Garantenstel- lung besteht, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hängt die Entscheidung von den Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab; dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00, aaO; vom 12. Januar 2010 12 13 - 8 - - 1 StR 272/09, aaO Rn. 58; vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44 Rn. 23 ff.; Stree/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 13 Rn. 14). Dies gilt in ganz besonderem Maße, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll. b) Vor diesem Hintergrund wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei aufgrund eines vorvertrag- lichen Vertrauensverhältnisses deliktsrechtlich verpflichtet gewesen, den Kläger vor Erwerb der Aktien darüber aufzuklären, dass die Papiere nicht jederzeit ge- gen Rückzahlung des Kapitals von ihr zurückgenommen würden. Eine Garan- tenstellung der Beklagten, die sie verpflichtet hätte, den Kläger in der vom Beru- fungsgericht angenommenen Weise aufzuklären, ist nach den getroffenen Fest- stellungen nicht gegeben. Der bloße Ankauf des Zeichnungsscheins, der zur Übernahme von Aktien der K. H. S. A. berechtigte, begründete kein besonderes Vertrauensverhältnis zur Beklagten, aufgrund dessen diese deliktsrechtlich gehalten gewesen wäre, dem Kläger eine besondere Aufklärung über die Risiken der Anlage zu erteilen. Auch dass der Kläger statt der im Zeichnungsschein genannten Aktien der K. H. S. A. solche der Beklagten erhalten hat, begründet nicht die Haftung der Beklagten, die bei Ab- schluss und Abwicklung des Anlagegeschäfts nicht beteiligt war. Eine etwaige rechtliche Verantwortung für die vorvertragliche Aufklärung des Klägers er- wuchs für die Beklagte nicht aufgrund der Modalitäten der Abwicklung des Ge- schäfts im Nachhinein. c) Eine Aufklärungspflicht der Beklagten lässt sich entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts auch nicht daraus herleiten, dass der Vorstands- vorsitzende B. der Beklagten in einem Rundschreiben vor dem Jahr 2000 be- tont habe, dass man selbstverständlich "sofort zahlen" werde. Unabhängig da- von, dass für die rechtliche Beurteilung die Feststellung des genauen Inhalts 14 15 - 9 - und Adressatenkreises des Schreibens unverzichtbar sind (vgl. hierzu Senats- urteil vom 6. Juni 2013 - VI ZR 293/12, juris Rn. 19 ff.), kann auf die Feststel- lung des Zeitpunktes, wann und in welcher Funktion B. das Rundschreiben ver- fasst und veröffentlicht hat, nicht verzichtet werden, zumal die Beklagte erst im Jahr 1997 gegründet worden ist. Darauf weist die Revision mit Recht hin. d) Die Haftung der Beklagten für die gezeichnete Anlage lässt sich schließlich nicht - wie das Berufungsgericht meint - damit begründen, dass der Vorstandsvorsitzende B. zeitgleich mehreren Gesellschaften des K. - Konzerns vorstand und die Beklagte deshalb jedenfalls für dessen Auftreten haftet. Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft nicht nur an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 299 f.; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151 und vom 14. Januar 2014 - VI ZR 469/12, juris Rn. 10). Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt außerdem voraus, dass das Organ auch in dem ihm zugewiesenen Wirkungs- kreis auftrat (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, VersR 1979, 523, 524; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, aaO, 151 f.; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, aaO, 300 und vom 14. Januar 2014 - VI ZR 469/12, aaO). Für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des B. müsste die Beklagte danach nur insoweit einstehen, als B. als ihr Organ gehandelt hat. Eine Haftung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Vorstandsvorsitzende B. für eine andere juristische Person gehandelt hat, die zum selben Konzern gehörte. Umstände, aufgrund derer sich die Beklagte Erklärungen des B. außerhalb seiner Funktion als ihr Vorstandsvorsitzender zurechnen lassen müsste, hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. 16 - 10 - III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls dem in der Revision gebrachten Vortrag zur Frage eines Vermögensschadens des Klägers nachzu- gehen haben. Galke Diederichsen von Pentz Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2011 - 314 O 33/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2013 - 13 U 26/13 - 17