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Leitsatz

I ZB 38/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060325BIZB38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060325BIZB38.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 38/24 vom 6. März 2025 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 887 Hängt die Zwangsvollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten ab, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet, ist eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nur möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Drit- ten erwirkt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 51/11, juris). Eine solche Fallgestaltung ist auch dann gegeben, wenn an dem im Wege der Ersatz- vornahme zu beseitigenden Objekt ein vertraglich eingeräumtes Mitbenutzungsrecht Dritter besteht. BGH, Beschluss vom 6. März 2025 - I ZB 38/24 - LG Frankfurt am Main AG Langen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2025 durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkam- mer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2024 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen. 2. Der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2024 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz des Tenors nunmehr heißt: Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des AG Langen (Hessen) vom 8.1.2024 aufgehoben, die Anträge der Gläubiger auf Ersatzvornahme vom 7.3.2023 werden zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000.000 € Gründe: I. Die Schuldnerin ist rechtskräftig zur Beseitigung baulicher Maßnahmen auf einem mit einer Reitanlage bebauten Grundstück und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verurteilt. Die Gläubiger begehren die Zwangsvoll- streckung aus diesem Urteil im Wege der Ersatzvornahme nebst Zahlung eines Kostenvorschusses in Bezug auf bestimmte Teile der Gesamtanlage, nämlich die Reithalle, den Reitplatz, die Führanlage außen sowie das Nebengebäude, in dem 1 - 3 - sich ein Heu-, Futter- und Strohlager befindet. Zu der Reitanlage gehören Pfer- deboxen, die gegen Entgelt an Dritte zum Einstellen von Pferden überlassen sind. In den entsprechenden Verträgen ist ein Mitbenutzungsrecht der Einsteller unter anderem an den Teilen der Gesamtanlage vereinbart, hinsichtlich derer die Gläubiger die Zwangsvollstreckung begehren. Das Amtsgericht hat den Anträgen der Gläubiger stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwer- degericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge der Gläubiger zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Gläubiger mit der vom Be- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederher- stellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehren. Die Schuldnerin bean- tragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO lägen nicht vor. Den Mietern der Pferdeboxen sei ausdrücklich als wesentlicher Ver- tragsbestandteil das Recht zur Mitbenutzung der Reithalle, des Reitplatzes, der Führanlage außen und des Nebengebäudes eingeräumt worden. Auch wenn die Bauwerke nicht unmittelbar mitvermietet seien, seien sie vom Mietvertrag erfasst. Auch die Auslegung des Gesamtvertrags ergebe eindeutig, dass die Pferdeein- stellung im zwingenden Zusammenhang mit der Nutzung der Reitanlagen und der Lagerräume stehe. Die Mieter der Pferdeboxen hätten auch Mitbesitz an den abzureißenden Bauwerken. Dass sie den Besitz in ihrer Abwesenheit nicht selbst ausübten, stehe nicht entgegen. Mitbesitz liege auch vor, wenn sich mehrere Personen in der Nutzung der Sache regelmäßig abwechselten. Die gemein- schaftliche Sachherrschaft werde noch dadurch unterstrichen, dass die Mieter über eigene, als Schlüssel fungierende Transponder verfügten. 2 3 - 4 - III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entbehrt der angegriffene Beschluss nicht bereits deshalb "von vornherein jedweder tragfähigen Grund- lage", weil im ersten Absatz des Tenors "Anträge der Gläubiger auf Ersatzvor- nahme vom 7.3.2022" genannt werden, obwohl die Gläubiger unter diesem Da- tum keine entsprechenden Anträge gestellt haben. Wie sich zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt, in denen zutreffend und unter Benennung entspre- chender Blattzahlen aus den Gerichtsakten auf die "Anträge vom 7. März 2023" Bezug genommen wird, handelt es sich hierbei um einen Schreibfehler. Diese offenbare Unrichtigkeit kann nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse ent- sprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 [juris Rn. 7] mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 319 Rn. 3; Musielak/Wolff in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 319 Rn. 2), jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Solange die Sache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, kann auch das Rechtsmittelgericht, wie geschehen, eine solche Berichtigung vor- nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370 [juris Rn. 13]; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100 [juris Rn. 7]; Zöller/Feskorn aaO § 319 Rn. 34; Musielak/Wolff in Musielak/Voit aaO § 319 Rn. 13, jeweils mwN). 2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO hat das Beschwerdegericht jedenfalls dem Ergebnis nach zu Recht verneint. a) Nach § 887 Abs. 1 ZPO ist für den Fall, dass der Schuldner die Ver- pflichtung nicht erfüllt, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung 4 5 6 7 - 5 - vornehmen zu lassen. Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vor- nahme der Handlung entstehen werden. b) Bei der von der Schuldnerin vorzunehmenden Beseitigung baulicher Maßnahmen handelt es sich - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenom- men hat - um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvoll- streckung nach § 887 ZPO unterliegt. Das geschuldete Verhalten kann von einem Dritten anstelle der Schuldnerin vorgenommen werden, ohne dass es den Gläubigern darauf ankommt, dass die Beseitigung gerade von der Schuldnerin selbst vorgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 [juris Rn. 8] mwN; Beschluss vom 9. Okto- ber 2013 - I ZB 51/11, juris Rn. 10). c) Etwas Anderes gilt, wenn der Vollstreckungsschuldner das zu beseiti- gende Objekt an einen Dritten vermietet hat (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 443 [juris Rn. 8]) oder die Vollstreckung aus sonstigen Gründen von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten abhängt, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 51/11, juris Rn. 11). Die Zwangsvollstreckung ist bei einer derartigen Fallgestaltung nur dann möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt. Fehlt es daran, scheidet eine Vollstreckung nach § 887 ZPO aus und die Zwangsvollstreckung ist nach § 888 Abs. 1 ZPO durchzuführen (vgl. BGH, NJW- RR 2009, 443 [juris Rn. 8] mwN; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 51/11, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, MDR 2006, 293 [juris Rn. 8 f.]; Lack- mann in Musielak/Voit aaO § 887 Rn. 2; BeckOK.ZPO/Stürner, 55. Edition [Stand 1. Dezember 2024], § 887 Rn. 25; aA BeckOGK.ZPO/Piekenbrock [Stand 1. No- vember 2024], § 887 Rn. 25). 8 9 - 6 - d) Das Beschwerdegericht hat diese Maßstäbe zutreffend zugrunde gelegt und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint. aa) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die abzureißenden Bauwerke zwar nicht an die Einsteller vermietet. In den Verträgen über die Überlassung der Pferdeboxen ist zu ihren Gunsten aber aus- drücklich ein Mitbenutzungsrecht an den von der begehrten Zwangsvollstreckung betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen (Reithalle, Reitplatz, Führanlage außen und Nebengebäude) vorgesehen. Die Einsteller verfügen auch über eigene, als Schlüssel fungierende Transponder hierfür. bb) Bereits das den Einstellern vertraglich eingeräumte Mitbenutzungs- recht an den Gemeinschaftseinrichtungen führt dazu, dass die Vollstreckung von der Zustimmung eines Dritten abhängt. Den Entzug eines Mitbenutzungsrechts muss ein Mieter nicht dulden (vgl. Kraemer/Ehlert in Bub/Treier, Handbuch Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Rn. 2778). Eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO wäre dementsprechend nur dann möglich, wenn die Einsteller ihr Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder die Gläubi- ger einen eigenen Duldungstitel gegen sie erwirkt hätten. Beides ist nach den von der Rechtsbeschwerde hingenommenen Feststellungen des Beschwerdege- richts nicht der Fall. cc) Ob das Beschwerdegericht - was die Rechtsbeschwerde angreift - zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Einsteller nicht nur ein Mitbenutzungs- recht an den Gemeinschaftseinrichtungen, sondern auch Mitbesitz daran haben (für einen Mitbesitz der Mieter an Gemeinschaftseinrichtungen Staudinger/Gut- zeit, BGB [2018], § 866 Rn. 4; MünchKomm.BGB/Schäfer, 9. Aufl., § 866 Rn. 4; dagegen KG, NZM 2013, 579 [juris Rn. 6]; OLG Dresden, ZMR 2019, 859 [juris Rn. 21]; Staudinger/Emmerich, BGB [2024], § 535 Rn. 8a; Kraemer/Ehlert in Bub/Treier aaO Rn. 2777; jurisPK.BGB/Münch, Stand 29. August 2024, § 535 10 11 12 13 - 7 - Rn. 91), bedarf für den Streitfall keiner Entscheidung. Auf die in diesem Zusam- menhang von der Rechtsbeschwerde wegen angeblich übergangenen Sach- und Rechtsvortrags gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kommt es daher ebenfalls nicht an. dd) Auch im Übrigen zeigt die Rechtsbeschwerde keine Gehörsrechtsver- letzung von Seiten des Beschwerdegerichts auf. Insbesondere kann daraus, dass das Beschwerdegericht den rechtlichen Ausführungen der Gläubiger aus den Vorinstanzen nicht gefolgt ist, nicht geschlossen werden, dass es den ent- sprechenden Vortrag in seinem wesentlichen Kern nicht richtig erfasst hat. ee) Ob - was die Rechtsbeschwerde ebenso anzweifelt - das Beschwer- degericht die mit den Einstellern geschlossenen Verträge zutreffend als Mietver- träge qualifiziert hat, kann ebenfalls offenbleiben. Die rechtliche Einordnung die- ser Verträge wirkt sich auf die Frage, ob das damit eingeräumte Nutzungsrecht an den Gemeinschaftseinrichtungen einer Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO entgegensteht, nicht aus. 3. Eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO scheidet aus, weil die Gläu- biger diese nach der unangegriffenen Feststellung des Beschwerdegerichts nicht (hilfsweise) beantragt haben. Die zu den Voraussetzungen einer Zwangsvoll- streckung nach § 888 ZPO getätigten Ausführungen vermögen der Rechtsbe- schwerde daher ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. 14 15 16 - 8 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Gläubiger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 08.01.2024 - 56 C 287/16 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.05.2024 - 2-13 T 4/24 - 17