Entscheidung
3 StR 551/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:040325B3STR551
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:040325B3STR551.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 551/24 vom 4. März 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 22. Juli 2024 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben a) in Fall II. 2. der Urteilsgründe (dort als „Fall 3“ bezeichnet), b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im Übrigen des be- sonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe; dort, der Anklage entsprechend, als Fall 3 bezeichnet; hier deshalb im Folgenden „Fall 3“) sowie den Angeklagten M. überdies der Verabredung zum Raub für schuldig befunden. Letzteren 1 - 3 - hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verur- teilt, den Angeklagten E. zu einer solchen von acht Jahren. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklag- ten mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Beschussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit hier von Bedeutung, hat das Landgericht die folgenden Feststel- lungen und Wertungen getroffen: Die Angeklagten vereinbarten, zum Schein im Internet Fahrzeuge zum Verkauf anzubieten. Interessenten wollten sie telefonisch zu abgelegenen Orten zwecks vermeintlicher Geschäftsabwicklung bestellen. Dort sollte den Personen gewaltsam das für den Autokauf mitgeführte Bargeld entwendet werden. Im hier maßgeblichen Fall 3 inserierte der Angeklagte E. in Ausfüh- rung des Tatplans unter Aliaspersonalien auf „mobile.de“ einen näher bezeich- neten BMW mit angeblichem Motorschaden für 15.000 €. Nachdem sich ein In- teressent gemeldet hatte, bestellte er diesen zu einer K. er Adresse. Dorthin begaben sich die Angeklagten mit einem eigens angemieteten Fluchtfahrzeug. Nach ihrer Vorstellung sollte es unmittelbar nach dem Erscheinen des (einen) Kaufinteressenten zu einer Gewaltanwendung mit dem Ziel der Wegnahme des von diesem mitgeführten Kaufpreises kommen. Hierfür wollte E. Pfefferspray einsetzen. Er erwartete das Opfer an der Straße, während sich M. in Sicht- weite verbarg und hinzustoßen sollte, sobald E. zu dem Mann Kontakt auf- genommen hatte. Die Angeklagten telefonierten miteinander, als wider Erwarten zwei Män- ner in einem Fahrzeug ohne Transportanhänger eintrafen. Angesichts des Er- 2 3 4 5 - 4 - scheinungsbilds der Personen und der Anwesenheit von zwei Gegnern erkann- ten die Angeklagten, dass sie ihren eigentlichen Tatplan nicht würden ausführen können. Zudem waren sie unsicher, ob die Männer zum Kauf oder nur zum Be- sichtigen des Fahrzeugs und deshalb ohne Geld gekommen waren. Deshalb ver- einbarten sie den Abbruch ihres Vorhabens. E. verleugnete, etwas mit dem inserierten BMW zu tun zu haben, als einer der Männer ihn ansprach. M. kam hinzu und verwies die „Käufer“ auf nahegelegene Kfz-Werkstätten. Gemein- sam begaben sich die Angeklagten zu ihrem Wagen und fuhren davon. Das Landgericht hat die Tat als versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gewürdigt und unter An- wendung des Strafrahmens aus § 250 Abs. 2 StPO Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren und zwei Monaten (M. ) beziehungsweise fünf Jahren und vier Mo- naten (E. ) verhängt. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer für beide Angeklagten abgelehnt und dabei ausgeführt, dass „eine enorme Nähe zur Tatvollendung“ gegeben sei. 2. Die Würdigung des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten die Schwelle zum Versuch überschritten. Dies versteht sich angesichts der Gesamtumstände auch nicht von selbst. Es gilt: Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ver- wirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es ge- nügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmit- telbar einmünden, die mithin – aus der Sicht des Täters – das geschützte Rechts- 6 7 8 - 5 - gut in eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich das Ver- suchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tat- bestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitli- chen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestands- mäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 26. August 1986 – 1 StR 351/86, BGHR StGB § 22 Ansetzen 5; vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12, BGHR StGB § 22 Ansetzen 36 Rn. 14; Beschluss vom 29. No- vember 2022 – 3 StR 238/22, BGHR StGB § 281 Überlassen 1 Rn. 26; jeweils mwN). Mittäter treten einheitlich in das Versuchsstadium ein, sobald einer von ihnen zur tatbestandlichen Ausführungshandlung ansetzt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 6. September 1989 – 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250; vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 422/23, BGHR StGB/22 Ansetzen 42 Rn. 11). Hieran gemessen können die Aktivitäten der Angeklagten lediglich Vorbe- reitungshandlungen gewesen sein, die den Tatbestand der Verabredung eines Verbrechens erfüllen mögen (§ 30 Abs. 2 StGB), nicht aber dessen Versuch. Denn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bleiben die zeitli- chen und räumlichen Verhältnisse sowie das Vorstellungsbild der Angeklagten letztlich unklar. In dem gestreckten Ablauf, in dem die Angeklagten zunächst einigen Auf- wand betrieben, um den Raub vorzubereiten, bedurfte es für den Erfolg aus ihrer Sicht eines wesentlichen Zwischenschritts: Das Opfer musste an dem vereinbar- ten Treffpunkt bei dem wartenden E. eintreffen, wo der Überfall stattfinden sollte. Ob diese Hürde genommen war, bevor sich die Angeklagten auf den Ab- bruch verständigten, lassen die Urteilsgründe offen. Denn sie erläutern nicht, wie 9 10 - 6 - weit sich das potenzielle Opfer bereits räumlich angenähert hatte, als die Ange- klagten ihren Tatplan verwarfen. Nahe liegt, dass E. den Beifahrer von Wei- tem oder jedenfalls zu einem Zeitpunkt ausmachte, in dem die Männer noch im Wagen saßen. In diesem Moment bildeten die Distanz und der Schutz durch den PKW ein Hindernis für die Gewaltanwendung. Sollten die Angeklagten die Tat- ausführung bereits jetzt gestoppt haben, wären die potentiellen Opfer räumlich und zeitlich noch außerhalb der Gefahrenzone gewesen. Die Feststellungen lassen auch die subjektiven Umstände offen. So bleibt unklar, ob E. nach seiner Vorstellung zum Zeitpunkt des Abbruchs bereits die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten hatte. Dagegen spricht, dass er durchgehend mit M. telefonierte, für einen sofortigen Angriff also offenbar noch nicht präpariert war. Außerdem stellten die Angeklagten verschiedene Ab- wägungen an, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Entscheidung zum Start noch nicht gefallen war. Schließlich wusste E. nicht, welcher der zwei an- kommenden Männer hätte überfallen werden müssen, denn er hatte mit dem In- teressenten vorher nur telefoniert. Dies alles lässt es jedenfalls nicht ausge- schlossen erscheinen, dass es für ihn eines weiteren Willensimpulses bedurft hätte, um tatsächlich mit der Gewaltanwendung zu beginnen. Soweit das Landgericht die Kontaktaufnahme des einen Mannes mit E. als Beleg dafür angeführt hat, dass es „nach dem Plan der Angeklagten … in diesem Moment keine weiteren wesentlichen Zwischenschritte geben“ sollte, mithin die Schwelle zum „jetzt geht´s los“ bereits überschritten war (UA 58), hat es verkannt, dass die Angeklagten ihren Tatplan verworfen hatten, bevor der In- teressent E. ansprach. 3. Fall 3 bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies bringt auch die Gesamtstrafenaussprüche zu Fall. Der Senat hebt die zugehörigen 11 12 13 - 7 - Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie eigene Feststel- lungen zu ermöglichen. Schäfer Erbguth Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist des- halb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Munk Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 22.07.2024 - 12 KLs 2030 Js 72565/23