Entscheidung
2 StR 14/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270225B2STR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270225B2STR14.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 14/25 vom 27. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. September 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit es die mit Urteil des Land- gerichts Bonn vom 12. Juli 2024 angeordnete Einziehung betrifft, da- hin neu gefasst, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.910,62 Euro angeordnet ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Sofern – wie hier – das einbezogene Urteil eine Einziehung des Wertes von Taterträ- gen enthält und auch in Bezug auf das angefochtene Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 StR 10/24, Rn. 10 mwN). Da der einzubeziehende Betrag im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, kann der Se- nat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Die Einziehungs- entscheidung aus dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom - 3 - 29. Mai 2008 – 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276; Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 31/22). Menges Zeng Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 27.09.2024 - 106 KLs 10/24 350 Js 46/24