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Entscheidung

6 StR 685/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190225B6STR685
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190225B6STR685.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 685/24 vom 19. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2025 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Juli 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter Anwendung von Gewalt in Tateinheit mit Vergewaltigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: a) Der Angeklagte traf auf einem Dorffest seine 2008 geborene ehemalige Nachbarin J. und deren 2006 geborene Freundin L. . Gemeinsam sa- ßen sie auf einer Bank und tranken Alkohol. Der Angeklagte fasste beiden Ne- benklägerinnen unter der Kleidung an die Brust, J. zusätzlich über der Kleidung in den Schritt. Zudem steckte er ihnen jeweils seine Hand in die Hose und berührte sie am Gesäß. Schließlich nahm er die Hand von L. und führte 1 2 3 - 3 - sie in seine Unterhose an seinen Penis. Der Angeklagte ignorierte, dass den Ne- benklägerinnen die Berührungen „unangenehm waren und (sie) diese nicht woll- ten“ (Fall II.1). Als die offensichtlich alkoholisierten Nebenklägerinnen das Fest verließen, folgte der Angeklagte ihnen. Er hielt die Hände von J. fest, ergriff ihren Kopf und gab ihr „gewaltsam“ gegen ihren Willen einen Zungenkuss. Außerdem nahm er zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt auf dem Nachhauseweg ihre Hand, legte sie auf seinen Penis und führte Masturbationsbewegungen aus, obwohl sie versuchte, ihre Hand wegzuziehen. Er fasste L. in die Hose und berührte ihren Intimbereich. Ihren entgegenstehenden Willen, auf den J. hinwies, ignorierte der Angeklagte. Er drückte vielmehr L. s Kopf nach unten an seinen Penis, worauf sie diesen in den Mund nahm und es zuließ, dass der Angeklagte ihren Kopf hin und her bewegte. Aufgrund seiner körperlichen Über- legenheit und ihrer alkoholbedingten Beeinträchtigung war L. nicht in der Lage, sich zu wehren. Kurz nachdem es J. gelungen war, sie vom An- geklagten wegzuziehen, und die beiden sich auf einem nahen Spielplatz hinter einer Bank versteckt hatten, entdeckte der Angeklagte sie, stellte sich hinter L. und begann, ihre Hose herunterzuziehen. L. forderte den Angeklagten auf, von ihr abzulassen, und bat J. um Hilfe. Diese zog L. erneut weg und lief mit ihr nach Hause (Fall II.2). b) Das Landgericht hat die Tathandlungen im Fall II.1 als sexuellen Über- griff (§ 177 Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen und im Fall II.2 als sexu- ellen Übergriff (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) und Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) ge- wertet. 4 5 - 4 - 2. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung des Land- gerichts begegnet durchgreifenden Bedenken. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die revi- sionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweis- würdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Erwägungen in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungs- sätze verstoßen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2024 – 6 StR 71/24, Rn. 9; Beschluss vom 21. November 2023 – 4 StR 286/23, Rn. 6). Gemäß § 267 StPO hat das Tatgericht die wesentlichen Beweiserwägungen in den Ur- teilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisions- gericht nachvollziehbar und auf Rechtsfehler überprüfbar ist. Steht Aussage ge- gen Aussage oder liegt eine vergleichbar schwierige Beweislage vor, ergeben sich hieraus gesteigerte Darstellungsanforderungen, namentlich in Bezug auf die Wiedergabe des Inhalts einer Zeugenaussage und deren Würdigung in den schriftlichen Urteilsgründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23, Rn. 13; vom 22. November 2022 – 2 StR 311/22, Rn. 9 f.). b) Diesen erhöhten Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Land- gerichts nicht gerecht. aa) Angesichts der Schwierigkeit der Beweislage, in der zwar nicht Aus- sage gegen Aussage steht, das Tatgericht seine Überzeugung aber im Wesent- lichen auf die Angaben der erheblich alkoholisierten Nebenklägerinnen gestützt hat, ist es durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Wiedergabe der Aussagen der Nebenklägerinnen vor Gericht auf den Hinweis beschränkt hat, 6 7 8 9 - 5 - diese hätten übereinstimmende Angaben zu dem festgestellten Sachverhalt ge- macht, und zu den Aussagen im Ermittlungsverfahren nur anmerkt, dass sie das Geschehen gemäß den Feststellungen geschildert hätten. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht überprüfen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen hat, dass die Aussagen der Nebenklägerinnen von einer „ho- hen Konstanz“ geprägt waren. bb) Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Wiedergabe und Würdi- gung der Entstehungsgeschichte der Aussagen der Nebenklägerinnen. Die Straf- kammer hat „ein wesentliches Merkmal der Glaubhaftigkeit der Angaben“ der Ne- benklägerinnen darin gesehen, dass beide in ihrer ersten polizeilichen Verneh- mung unabhängig voneinander befragt worden seien und von dieser Verneh- mung an bis zur gerichtlichen Vernehmung einen übereinstimmenden Sachver- halt geschildert hätten. Das Landgericht hätte sich in diesem Zusammenhang zur Prüfung und Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob die festgestellte übereinstimmende Schilderung des mehraktigen Geschehens auch anders als durch ein tatsächliches Erleben erklärbar sein und etwa darauf hindeuten könnte, dass die Nebenklägerinnen ihre Aussagen aufeinander abgestimmt haben. cc) Schließlich lassen die Urteilsgründe auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs die Tatzeit offen. Bei dieser Sachlage ist dem Senat die Prü- fung verwehrt, ob das Tatgericht gehalten gewesen wäre, das Alter der Neben- klägerinnen zur Tatzeit sowie den Zeitablauf zwischen Tatbegehung und Verneh- mungen bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichti- gen. 10 11 - 6 - 3. Ungeachtet des Umstands, dass das Landgericht die Angaben der Ne- benklägerinnen durch einzelne außerhalb ihrer Aussage liegende Beweisanzei- chen – namentlich durch eine von den Nebenklägerinnen nach dem verfahrens- gegenständlichen Geschehen gefertigte Videoaufnahme und die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen – bestätigt gefunden hat, vermag der Senat ein Beru- hen des Urteils auf den Darstellungsmängeln nicht auszuschließen; denn diese Beweisanzeichen betreffen sämtlich nicht das Kerngeschehen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Stade, 09.07.2024 - 205 KLs 173 Js 38394/22 (2/23) 12