OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 311/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:221122B2STR311
13mal zitiert
8Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:221122B2STR311.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 311/22 vom 22. November 2022 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts ‒ zu Ziff. 1. b) aa) und 2. auf dessen An- trag ‒ am 22. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 27. April 2022 a) mit den Feststellungen aufgehoben aa) in den Fällen II. A. 1. bis 4., bb) soweit im Fall II. A. 5. die Festsetzung der Tagessatz- höhe unterblieben ist, cc) hinsichtlich der Gesamtstrafe, b) im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung aa) dahin abgeändert, dass die Festplatte des Laptops Lenovo sowie die mobile Computerfestplatte Toshiba eingezogen werden, bb) hinsichtlich der weitergehenden Einziehung des Lap- tops Lenovo aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugend- kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen sowie Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz ju- gendpornographischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und einen Laptop sowie eine mobile Computerfestplatte eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Re- vision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. a) Nach den Feststellungen cremte der Angeklagte als leiblicher Vater der am 4. Mai 2008 geborenen Nebenklägerin das nackte Kind gegen dessen ausdrücklichen Willen am 14. und 22. Mai 2021 in der gemeinsamen Wohnung nach dem Duschen am gesamten Körper, der Brust und dem Gesäß ein (Ta- ten II. A. 1. und 2.). Am 15. und 21. Mai 2021 veranlasste er die Nebenklägerin, sich wegen einer angeblichen notwendigen körperlichen Untersuchung nackt auf den Wohnzimmertisch zu legen und die Beine zu spreizen. Er manipulierte je- weils am Körper des Mädchens mit den Händen (Taten II. A. 3. und 4.). In einem der beiden Fälle fertigte er ein Foto von der Scheide des Kindes, nachdem er es veranlasst hatte, seine Schamlippen zu spreizen. Das Bild speicherte er vorüber- gehend auf dem Laptop Lenovo. 1 2 - 4 - b) Am 3. Juni 2021 hatte der Angeklagte mindestens 24 kinderpornogra- phische und 45 jugendpornographische Bilder auf dem Laptop Lenovo und der mobilen Festplatte Toshiba gespeichert (Tat II. A. 5.). 2. Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Die Strafkammer hat die Verurteilung auf die Angaben der Nebenklägerin, das vorbeschriebene Foto ihrer Scheide auf dem Laptop des Angeklagten sowie mehrere Chat-Nach- richten zwischen ihr und einer Freundin aus dem Tatzeitraum gestützt. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hat sie neben den beiden letztgenannten Umstän- den maßgeblich damit begründet, dass die Angaben zum Kerngeschehen kon- stant seien, wenngleich sich die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung „nur we- nig detailreich erinnerte und während ihrer Aussage mehrfach in Schweigen ver- fiel.“ II. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist überwiegend begründet. 1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts dargestellten Gründen. 2. Hingegen führt die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Ur- teils zur Aufhebung der Schuldsprüche mit den Feststellungen in den Fäl- len II. A. 1. bis 4., des Strafausspruchs im Fall II. A. 5. − soweit dort die Festset- zung der Tagessatzhöhe unterblieben ist − und der Gesamtstrafe sowie zur Kor- rektur und Teilaufhebung der Einziehungsentscheidung. 3 4 5 6 7 - 5 - a) Die der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen zugrunde- liegende Beweiswürdigung erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Erwägungen in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 ‒ 3 StR 441/20, juris Rn. 23 mwN; vgl. auch KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 189). Ein solcher Rechts- fehler liegt hier darin, dass das Landgericht die sich aufdrängende nähere Dar- stellung der Angaben der Nebenklägerin unterlassen hat, sodass sich die ange- fochtene Entscheidung als lückenhaft erweist. (1) § 261 und § 267 StPO verpflichten das Tatgericht die wesentlichen Be- weiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeu- gungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2020 ‒ 2 StR 152/20, NStZ-RR 2021, 114, 115 mwN; BGH, Beschluss vom 18. März 2021 – 4 StR 480/20, juris Rn. 3 mwN; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 12). Der wesentliche Inhalt einer Zeugenaussage ist danach in den Urteilsgründen auch außerhalb einer Aussage-gegen-Aussage Konstellation darzustellen, wenn dies erforderlich ist, um die tatgerichtliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu über- prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 ‒ 2 StR 236/15, NStZ-RR 2016, 148, 149; Beschluss vom 18. November 2020 ‒ 2 StR 152/20, aaO; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 15). 8 9 10 - 6 - (2) Den sich daraus ergebenen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht. Die Strafkammer hat die Glaubhaftigkeit der Aus- sage der Nebenklägerin daraus abgeleitet, dass deren Angaben „bezüglich des Kerngeschehens konstant“ seien, ohne diese „Konstanz“ durch eine inhaltliche Darstellung der verschiedenen Aussagen zu belegen. (a) Anlass zu einer solchen Darstellung bestand hier für die vier festge- stellten Taten deshalb, weil die Nebenklägerin sich in der Hauptverhandlung „ins- gesamt nur wenig erinnerte und während ihrer Aussage mehrfach in Schweigen verfiel“ bzw. „zunächst beschwichtigend die Fälle 1. bis 4. bestätigt [habe], indem sie auf Nachfrage angab, dass es zutreffe, dass sie ihr Vater ˌauch malˈ, wenn auch ˌnicht wirklichˈ eingecremt und sie ˌauch schon soˈ untersucht habe“. Nach Vorhalt von ‒ nicht näher beschriebenen ‒ Lichtbildern hat sie bekundet, „dass ˌalles was hier vorgeworfen wird, stimmtˈ, dann aber nach einer Pause von eini- gen Sekunden einschränkend und mit leiser Stimme hinzugefügt, das sei aber ˌo.K.ˈ für sie gewesen“. Letzterem Teil der Aussage ist die Strafkammer indes nicht gefolgt. Bereits deshalb war es in diesem Fall erforderlich, den Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen der Nebenklägerin vor der Polizei und in der Hauptverhandlung im Einzelnen darzustellen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 ‒ 2 StR 236/15, aaO mwN). (b) Im Lichte der rudimentär wiedergegebenen Aussage der Nebenkläge- rin in der Hauptverhandlung erschließt sich ohne weitere Darstellung zum Inhalt der verschiedenen Aussagen auch nicht, wieso die Aussagekonstanz einen Be- leg darin erfährt, dass die Freundin der Nebenklägerin und deren Mutter „die ent- sprechenden Angaben der Zeugin A. S. vor der Kammer bestätigt haben“. Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin, wie in der Strafzumessung auf- scheint, der sachverständigen Zeugin Dr. Sc. erzählte, „dass sie mehrfach 11 12 13 - 7 - von ihrem Vater vergewaltigt worden sei“. Auch dieser Umstand, der in den Ur- teilsgründen keinerlei Erörterung erfährt, hätte es geboten, die sich scheinbar un- terscheidenden Angaben der Nebenklägerin gegenüber verschiedenen Zeugin- nen näher darzustellen. (c) Auch die Darstellung der Aussage der Ermittlungsbeamtin zu den vor- maligen Angaben der Nebenklägerin ist nicht geeignet, die Aussagekonstanz zu belegen. Die Urteilsausführungen beschränken sich auf die Angabe, die Neben- klägerin habe ihr gegenüber bekundet, „dass ihr Vater sie zweimal am ganzen Körper eingecremt habe und dass sie sich zweimal nackt auf den Küchentisch habe legen müssen und der Angeklagte sie neuerlich ˌunten rumˈ untersucht habe“. (d) Auf der Grundlage dieser ebenfalls auf das absolute Kerngeschehen reduzierten Wiedergabe der Angaben der Nebenklägerin ist es dem Senat nicht möglich, die vom Landgericht festgestellte Aussagekonstanz zu überprüfen. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich auch die Urteilsfeststellungen zu den Taten auf dieses Kerngeschehen – dargestellt in einem einzigen Satz − reduzieren. Da- mit ermöglichen weder die Urteilsfeststellungen noch die Darstellung der Beweis- würdigung den Rückschluss, welche Angaben die Nebenklägerin zum gesamten Tatablauf gemacht hat. Es erschließt sich auch nicht, wieso die Strafkammer fest- stellt, die „Untersuchung“ der Nebenklägerin hätte auf dem „Wohnzimmertisch“ stattgefunden, während die Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren vom „Kü- chentisch“ sprach. Dies gilt umso mehr, als auch die Mitarbeiterin des Jugend- amtes „eine diesen Angaben (gemeint ist die Darstellung der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren) entsprechende Äußerung durch die Zeugin A. 14 15 - 8 - S. […] in der Hauptverhandlung bestätigt hat“. Eine weitergehende zu- sammengefasste inhaltliche Angabe ihrer Aussage enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht. (e) Die Notwendigkeit der weitergehenden inhaltlichen Darstellung der Aussagen der Nebenklägerin bestand hier auch deshalb, weil der Chatverkehr zwischen ihr und ihrer Freundin zur Tatzeit in Details von den Feststellungen ab- weicht. Während im Urteil festgestellt ist, dass der Angeklagte die Nebenklägerin nach dem Duschen am gesamten Körper, der Brust und dem Gesäß eincremte, hat die Nebenklägerin im Chatverkehr auf die Frage ihrer Freundin, „ob der An- geklagte auch an den ˌTittenˈ gewesen sei“ geantwortet: „Da hat er halt nur creme so drauf getan und wollte es noch verreiben habe mich dann aber gesagt mach ich allein (hat er auch schon das 2 mal gemacht bei letzten duschen war das genauso)“. Die Angabe der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren, der An- geklagte habe auch ihre Brust eingecremt, findet damit in dem Chatverkehr – je- denfalls ohne weitere Erläuterung − keine uneingeschränkte Bestätigung. (3) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fäl- len II. A. 1. bis 4. mit den zugrundeliegenden Feststellungen. b) Während der Schuldspruch im Fall II. A. 5. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, unterfällt die Strafzumessung insoweit der Aufhebung, als die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist. Dieser Fest- setzung bedarf es auch dann, wenn ‒ wie hier ‒ aus Geld- und Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 ‒ 6 StR 469/21, juris Rn. 2 mwN). 16 17 18 - 9 - c) Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II. A. 1. bis. 4. zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. d) Die Einziehungsentscheidung hat lediglich hinsichtlich der Festplatte des Laptops Lenovo sowie der mobilen Computerfestplatte Toshiba Bestand; die weitergehende Einziehung des Laptops Lenovo unterfällt der Aufhebung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt: „Bei einer Verurteilung nach § 184b Abs. 3 StGB sind nach § 184b Abs. 7 StGB (§ 184b Abs. 6 StGB a.F.) Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Bei einer Verurteilung nach § 184c Abs. 3 StGB gilt dies wegen der Verweisung auf die entsprechen- den Vorschriften des § 184b StGB in § 184c Abs. 6 StGB ebenso. Wurde der Besitz kinder- oder jugendpornographischer Schriften - wie hier - durch Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer ausgeübt, unterliegt insoweit lediglich die als Speichermedium ver- wendete Festplatte der Einziehung. Die Einziehung des für den Speichervorgang verwendeten Computers kann dagegen nur nach § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen. Mangels jeglicher Begründung der Einziehungsentschei- dung ist nicht erkennbar, dass die Strafkammer das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt hat.“ Die weiterhin mögliche Einziehung des Lenovo Laptops (ohne Festplatte) als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB lässt die Strafzumessung im Fall II. A. 5. un- berührt. Der Senat schließt aus, dass dem gebrauchten Laptop (ohne Festplatte) ein beträchtlicher Wert zukommt, dessen Entziehung als bestimmender Ge- sichtspunkt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre (vgl. Senat, Be- schluss vom 5. Februar 2020 ‒ 2 StR 517/19, juris Rn. 7 mwN). 19 20 21 - 10 - e) Die Feststellungen zur Zumessung der Tagessatzhöhe im Fall II. A. 5. der Urteilsgründe sowie zur Einziehung sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen. Sie können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). f) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich die festgestellten Tatzeiten aus der Gesamtheit der Urteilsgründe bisher nur teil- weise (vgl. den dargestellten Chatverkehr) rekonstruieren lassen. Zudem wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, genauer als bisher darzustellen, dass in den Fällen II. A. 3. und 4. die Manipulationen „am Körper des Mädchens mit den Händen“ die für die Verwirklichung des Tatbestands des § 176 Abs. 1 StGB a.F. erforderliche Voraussetzung des Körperkontakts zwischen Täter und Opfer er- füllten. Insoweit wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. Im Hinblick auf die von der Sachverständigen wiedergegebene Schilderung der Ne- benklägerin zu weiteren – bisher nicht festgestellten − gravierenden Sexualstraf- taten des Angeklagten wird das Tatgericht auf der Grundlage des zur Aburteilung 22 23 - 11 - stehenden Sachverhalts zu belegen haben, ob sich der von der Sachverständi- gen beschriebene psychische Zustand der Nebenklägerin jedenfalls teilweise auf diesen zurückführen lässt. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Gera, 27.04.2022 - 7 KLs 460 Js 14481/21 jug (2)