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Entscheidung

2 StR 605/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120225B2STR605
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120225B2STR605.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 605/24 vom 12. Februar 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis u.a. zu 2. Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis u.a. zu 3. Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis u.a. hier: Revisionen der Angeklagten und - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 12. Feb- ruar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und K. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Juni 2024 a) dahin geändert, dass der Angeklagte S. des Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fäl- len und der Angeklagte K. der Beihilfe zum bandenmä- ßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in zwei Fällen schuldig ist, b) unter Erstreckung auf den Nichtrevidenten O. dahin klarge- stellt, dass gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro und gegen den Angeklagten K. die Einziehung von 998,5 Gramm Marihuana angeordnet ist. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat in Bezug auf den Schuld- und den Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings bedarf es beim Bandenhandel mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keiner Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht, denn das ist stets Vorausset- zung dieses Qualifikationstatbestandes (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 StR 402/24, Rn. 3). Gleiches gilt für den Besitz von Cannabis, weil es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nicht um eine Qualifikation, sondern um ein Regelbeispiel handelt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 4 StR 120/24, Rn. 2). 2. Die Klarstellung der Einziehungsentscheidung ist erforderlich, da das Landgericht in seinem Urteilstenor ausgesprochen hat, dass näher bezeichnete Einziehungsentscheidungen bereits vollumfänglich rechtskräftig seien. Dies ist jedoch unzutreffend, da der Senat im ersten Rechtsgang zwar die Revisionen der Angeklagten S. und K. sowie des damals ebenfalls revidierenden An- geklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2021 unter genauer Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände verworfen, jedoch auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft die jeweiligen Aussprüche über die Einziehung gegen sämtliche Angeklagte mit Ausnahme der Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro, soweit es den Angeklagten S. betrifft, aufgehoben hat (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – 2 StR 270/22, Rn. 38). Damit war die Einziehungsentscheidung nur in diesem Umfang rechts- kräftig. Die Klarstellung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den im zweiten Rechts- gang nicht revidierenden Mitangeklagten O. zu erstrecken. Soweit das Landge- richt hinsichtlich des Angeklagten K. im zweiten Rechtsgang eine eigene Einziehungsentscheidung getroffen hat, ist diese nicht zu beanstanden. 1 2 - 4 - 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Menges RiBGH Dr. Appl ist wegen Er- krankung gehindert zu unter- schreiben. Menges Meyberg Lutz RinBGH Herold ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Menges Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 21.06.2024 - 10 KLs 630 Js 19163/20 (2) 3