Leitsatz
IV ZR 221/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290124UIVZR221
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290124UIVZR221.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 221/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 199 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Zur Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Versicherungsnehmers einer pri- vaten Krankenversicherung gegen den Versicherer aus ungerechtfertigter Berei- cherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und aus Schadensersatz wegen schuld- hafter Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) infolge behaupteter Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen aus formellen und/oder materiellen Gründen. BGH, Urteil vom 29. Januar 2025 - IV ZR 221/23 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Dezember 2024 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kammerge- richts - 6. Zivilsenat - vom 19. September 2023 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor des genannten Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit unter I. nach "Auf die Berufung der Beklagten" ergänzt wird: ", unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen". Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.283,49 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung der Klägerin. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 2015 eine Krankenversicherung unter anderem in den Tarifen B nebst gesetzlichem Beitragszuschlag und T . Die Beklagte informierte sie 1 2 - 3 - über Prämienerhöhungen im Tarif B nebst gesetzlichem Beitragszu- schlag zum 1. Januar 2010 um 52,07 €, zum 1. Januar 2011 um 41,96 € und zum 1. April 2013 um 35,49 € sowie im Tarif T zum 1. Januar 2010 um 9,41 €, zum 1. April 2013 um 10,00 €, zum 1. April 2014 um 4,13 € und zum 1. April 2015 um 12,73 €. Die Klägerin hält die Beitrags- erhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom April 2018 for- derte sie die Beklagte unter anderem zur Rückzahlung der auf diese Bei- tragsanpassungen gezahlten Prämienanteile einschließlich daraus gezo- gener Nutzungen auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Mit ihrer am 14. November 2018 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision noch von Interesse - die Rück- zahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile in Höhe von 9.390,18 € nebst Zinsen ab dem 1. Mai 2018 und die Feststellung ver- langt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vor dem 1. Mai 2018 aus diesem Betrag gezogen hat, verpflichtet ist. Das Landge- richt hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 2.106,69 € nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2018 aus dem Zahlbetrag gezogen hat. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr genanntes Klagebegehren weiter, soweit diesem nicht bereits stattgegeben wurde. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die statthafte und auch im Übrigen unbeschränkt zulässige Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2024, 75 veröffentlicht ist, waren sämtliche streitgegen- ständlichen Beitragsanpassungen nach Maßgabe des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam. Resultierende Rückforderungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. denkbare Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB seien jedoch bei Klageerhebung im Jahr 2018 bereits verjährt gewesen, soweit sie im Jahr 2014 oder früher entstanden seien. Die regelmäßige dreijäh- rige Verjährungsfrist habe jeweils mit dem Schluss des Jahres begonnen, in dem die Prämienanteile gezahlt worden seien. Der Versicherungsneh- mer habe mit Zugang der Änderungsmitteilung Kenntnis von den an- spruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Für Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB laufe keine gesonderte Verjährungsfrist, da die maßgebliche Pflichtverletzung der Beklagten, auf die sich die Klägerin auch bereits bei Klageerhebung gestützt habe, in dem unwirksa- men Prämienerhöhungsverlangen und den laufenden unberechtigten Ein- ziehungen der erhöhten Beträge liege. Diese verursachende materielle Fehler bei der Berechnung bzw. Neufestsetzung der Prämie begründeten keine eigenständigen Pflichtverletzungen, die eigene Verjährungsfristen in Gang setzten. 4 5 - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Mögliche Ansprüche der Klägerin auf Rückgewähr der Erhöhungs- beträge, die die Klägerin bis zum 31. Dezember 2014 gezahlt hat, sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen (§ 217 BGB) waren vor Klageerhebung verjährt. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass für Bereicherungsansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB wegen rechtsgrundloser Zahlung von Erhöhungsbeträgen Verjährung eingetreten ist und die Be- klagte die Leistung daher verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Die regel- mäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden, da die Klägerin ab dem vorangegangenen Zugang der Mitteilung über die Prämienanpassungen die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte. Die Frist für hier noch in Rede stehenden Zahlungen lief damit spätestens mit dem Ende des Jahres 2017 ab. Der Versicherungsnehmer erlangt bei einem Anspruch auf Rückzah- lung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämien- anpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 12; IV ZR 310/22, juris Rn. 12; vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 42). Die erforderliche Kenntnis von anspruchsbegründenden Umstän- den liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer 6 7 8 9 - 6 - Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (Senats- urteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.; Se- natsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 330/22 aaO Rn. 16; IV ZR 310/22 aaO Rn. 14). Als anspruchsbegründende Tatsachen werden dabei grundsätzlich solche Umstände nicht angesehen, die unter die Behaup- tungs- und Beweislast des Beklagten fallen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 jeweils aaO m.w.N.). Danach wäre der Klägerin die Klageerhebung bereits ab Mitteilung der Prämienanpassungen - und Zah- lung des ersten Erhöhungsbetrages - möglich gewesen. Nicht der Versi- cherungsnehmer, sondern der Versicherer trägt die Darlegungs- und Be- weislast für die Voraussetzungen einer im Zuge einer Prämienanpassung auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG erhöhten Prämie, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer einen bereiche- rungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend macht (vgl. Senatsur- teile vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 63; vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51). Dies beruht auf dem unge- schriebenen Grundprinzip der Beweislastverteilung im Zivilprozess, dass jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Normen - ungeachtet der konkreten Parteirolle - darlegen und beweisen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 68 m.w.N.). Für eine Neuberech- nung der Prämie auf Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen ge- mäß § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG, § 155 Abs. 1 VAG sind die Voraussetzun- gen für eine erhöhte Leistungspflicht des Versicherten für den Versicherer rechtsbegründend, woraus es sich auch rechtfertigt, ihm insoweit die Dar- legungs- und Beweislast aufzuerlegen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 69). Unerheblich ist, dass der Versicherungsnehmer die Be- weislast für Fehler des Versicherers im Rahmen von Limitierungsentschei- dungen nach § 155 Abs. 2 VAG trägt. Das betrifft die - für eine Prämien- anpassung nach § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG, § 155 Abs. 1 VAG unerhebliche - 7 - - Begrenzung der Prämienerhöhung, da der Versicherungsnehmer inso- weit eine Leistung des Versicherers beansprucht (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 67 ff.). Die Erhebung einer auf die formelle Unwirksamkeit einer Prämien- anpassung gestützten Klage ist auch nicht unzumutbar, wenn der Versi- cherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht und Klage erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 45; Senats- beschlüsse vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 12; IV ZR 310/22, juris Rn. 12); das war hier der Fall. Die Verjährungsfrist lief auch unabhängig davon ab, dass die Klä- gerin ihren Bereicherungsanspruch zusätzlich auf eine materielle Unwirk- samkeit der Prämienanpassung gestützt hat. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge aus dem weiteren Grund einer materiellen Unwirksamkeit der Beitragserhö- hungen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 47; Senatsbe- schlüsse vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 12; IV ZR 310/20, juris Rn. 12). 2. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch etwaige auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge gerichtete Scha- densersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB verjährt waren. 10 11 12 - 8 - a) Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung liegt in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungs- beträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrech- nung des Versicherers (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 19; Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 14; IV ZR 310/22, juris Rn. 16). Eine Vertrags- partei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzun g ver- traglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 je- weils aaO). Die danach möglichen Schadensersatzansprüche aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen aus formell und/oder materiell un- wirksamen Prämienanpassungen wären spätestens im Jahr 2014 entstan- den. b) Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der an- spruchsbegründenden Umstände hatte die Klägerin auch insoweit auf- grund des vorangegangenen Erhalts der entsprechenden Mitteilung der Prämienanpassungen bereits zum Zeitpunkt der Zahlung der jeweili- gen Erhöhungsbeträge. Das gilt sowohl, soweit eine Pflichtverletzung der Beklagten in der Geltendmachung der erhöhten Prämien trotz formeller Unwirksamkeit der Prämienanpassung wegen unzureichender Begrün- dung liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 15), als auch für den Fall einer materiell unwirksamen Prämienanpassung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 aaO Rn. 16). Eine Kenntnis des Versicherungsnehmers im Sinne von § 199 13 14 - 9 - Abs. 1 Nr. 2 BGB vom Fehlen der Voraussetzungen der geltend gemach- ten Prämienerhöhung ist für den Verjährungsbeginn auch für einen Scha- densersatzanspruch nicht erforderlich, da nicht ihn die Darlegungs- und Beweislast für deren Nicht-Vorliegen trifft, sondern - nach den oben ge- nannten allgemeinen Beweislastgrundsätzen - den Versicherer diejenige für ihr Vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 aaO Rn. 16 m.w.N.). Die auf Rückzahlung von Erhöhungsbeträgen im Wege des Schadensersatzes gerichtete Klage des Versicherungsnehmers be- darf daher keines Tatsachenvortrages, der über die von ihm für materiell nicht berechtigt gehaltene Prämienerhöhung und die Zahlung der Erhö- hungsbeträge hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 aaO Rn. 16 f.). Die Unwirksam- keit der Prämienerhöhung begründet gleichermaßen den fehlenden Rechtsgrund der Zahlung der Erhöhungsbeträge wie auch die Pflichtwid- rigkeit der Geltendmachung dieser Erhöhungsbeträge durch die Beklagte und den durch die Zahlung entstandenen Schaden des Klägers (Senats- beschluss vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 310/22, juris Rn. 17). Für einen Vortrag des Versicherungsnehmers zu einem Verschulden des Versiche- rers besteht angesichts der nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehenden Vermutung ebenfalls kein Anlass (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023, IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 17; IV ZR 310/22, juris Rn. 17). Damit unterscheidet sich der für einen klageweise geltend zu machenden Schadensersatzanspruch dieses Inhalts erforderliche Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers nicht von dem zur Darlegung eines entspre- chenden Bereicherungsanspruchs. - 10 - c) Ein weiterer, selbständiger Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Missachtung der Erhöhungsvoraussetzungen be- steht daneben mangels hierdurch verursachten Schadens des Versiche- rungsnehmers nicht, so dass sich die Frage nach dessen Verjährung nicht stellt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023, r+s 2024, 162 Rn. 18; IV ZR 310/22, juris Rn. 18). 3. Der Tenor des Berufungsurteils war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO we- gen offenbarer Unrichtigkeit zu ergänzen. Das Berufungsgericht hat die zulässige Berufung der Beklagten als nur teilweise begründet angesehen; der Umfang ergibt sich unmissverständlich sowohl aus dem Tenor des Be- rufungsurteils im Übrigen als auch aus den Entscheidungsgrü nden. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2019 - 23 O 317/18 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2023 - 6 U 11/20 - 15 16 - 11 - Verkündet am: 29. Januar 2025 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle