Entscheidung
IV ZR 330/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:251023BIVZR330
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:251023BIVZR330.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 330/22 vom 25. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Rust am 25. Oktober 2023 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuwei- sen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhun- gen in der privaten Krankenversicherung der Klägerin. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Krankenversicherung in den Tarifen V F bis zum 31. Januar 2012, 8 bis zum 25. Februar 2017 und Vision N bis zum 31. Mai 2017. Die Beklagte informierte sie 1 2 - 3 - jeweils mit Schreiben vom November des Vorjahres über Prämienerhö- hungen zum 1. Januar 2011 im Tarif 8 um 4,68 € monatlich und im Tarif V F um 83,62 € monatlich sowie zum 1. Januar 2015 im Tarif V N um 49,94 € monatlich. Die Klägerin hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 19. Juli 2018 forderte sie die Beklagte zur Rückzahlung der auf diese Beitragsanpassungen gezahlten Prämienanteile auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Mit ihrer am 29. August 2018 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile in Höhe von 2.881,64 € nebst Zinsen und die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vor dem 1. August 2018 aus diesem Betrag gezogen hat, verpflichtet ist und diese ab dem 1. August 2018 zu verzinsen hat. Außerdem hat sie die Frei- stellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 274,95 € beantragt. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 1.569,94 € nebst Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 139,23 € verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen ver- pflichtet ist, die sie bis zum 31. Juli 2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerin auf die Erhöhungen in den Tarifen 8 und V N seit dem 1. Januar 2015 gezahlt hat. Die gegen die teilweise Klageabwei- sung gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewie- sen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, so- weit diesem nicht bereits stattgegeben wurde. 3 4 - 4 - II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts waren die Beitragsanpas- sungen zum 1. Januar 2011 nach Maßgabe des § 203 Abs. 5 VVG unwirk- sam. Dem Grunde nach gegebene oder wegen des Bestreitens der mate- riellen Rechtmäßigkeit denkbare Rückforderungsansprüche seien aller- dings verjährt. Soweit die Klägerin solche Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB herleite, sei die Rechtslage durch das Urteil des Bun- desgerichtshofs vom 17. November 2021 (IV ZR 113/20) geklärt. Dem Grunde nach habe die Klägerin auch einen auf Ausgleich der Überzahlun- gen gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Soweit die Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin liege, Prämien gefordert und ein- gezogen zu haben, die auf einer formell unwirksamen Prämienanpassung beruhten, bestehe allerdings ein Gleichlauf der Verjährung mit dem An- spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die von der Klägerin daneben geltend gemachte Pflichtverletzung in Form einer "Missachtung der mate- riellen Erhöhungsvoraussetzungen" sei demgegenüber als eigenständige Pflichtverletzung zu bewerten. Doch sei der Anspruch auch mit dieser vor- getragenen Pflichtverletzung verjährt. Die Klägerin habe bereits mit dem Zugang der Mitteilungsschreiben Kenntnis von den anspruchsbegründen- den Umständen und der Person des Schuldners gehabt. Eine konkrete Tatsachenkenntnis der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen sei nicht erforderlich und vom Versicherungsnehmer ohne Einblick in die techni- schen Berechnungsgrundlagen auch nicht zu gewinnen. Dieser könne aber sämtlichen Mitteilungsschreiben entnehmen, dass die Erhöhung der Prämie auf einer gesetzlichen Vorgaben folgenden Neukalkulation beruhe. Diese Kenntnisnahme genüge, um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen. 5 - 5 - III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Be- deutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Insbesondere der vom Berufungsgericht genannte Zulassungsgru nd der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben. a) Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zuge- lassen, der Sache komme im Hinblick auf die Verjährung des Schadens- ersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB grundsätzliche Bedeutung zu; die Rechtslage sei nicht geklärt. Wie sich aus dem Urteil weiter ergibt, bezieht sich das Berufungsgericht dabei auf die Frage, wann die Verjährungsfrist eines auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aus einer unwirksamen Prä- mienanpassung gerichteten Schadensersatzanspruchs zu laufen beginnt. Der Streitfall gibt jedoch keinen Anlass zur grundsätzlichen Klärung dieser Frage. b) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berü hrt (Senats- beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20, VersR 2022, 1266 Rn. 17 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die 6 7 8 9 - 6 - Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden ( Senatsbe- schluss vom 4. Mai 2022 aaO m.w.N.). In diesem Sinne klärungsbedürftig ist die oben genannte Rechtsfrage nicht. Es ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass sie von anderen Berufungsgerichten unter- schiedlich beantwortet wird oder in der Literatur umstritten ist. Zudem ist die Frage - wie im Folgenden aufgezeigt wird - auch im Streitfall nicht ent- scheidungserheblich. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungs- gericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass mögliche Ansprü- che auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die die Klägerin bis zum 31. Dezember 2014 gezahlt hat, sowie auf Herausgabe der daraus gezo- genen Nutzungen (§ 217 BGB) vor Klageerhebung verjährt waren. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass für Bereicherungsansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB wegen rechtsgrundloser Zahlung von Erhöhungsbeträgen Verjährung eingetreten ist. Die dreijäh- rige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für die zuletzt entstandenen Rückzah- lungsansprüche aufgrund der 2014 geleisteten Prämienzahlungen begann mit dem Ablauf dieses Jahres zu laufen, da die Klägerin ab dem vorange- gangenen Zugang der Mitteilung über die Prämienanpassungen die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegrün- denden Umständen und der Person des Schuldners hatte. Der Versicherungsnehmer erlangt bei einem Anspruch auf Rückzah- lung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämien- anpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal 10 11 12 - 7 - unzureichenden Änderungsmitteilung (vgl. Senatsurteil vom 17. Novem- ber 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 42). Die Erhebung einer da- rauf gestützten Klage ist auch nicht unzumutbar, wenn der Versicherungs- nehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anfor- derungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den Versiche- rer geltend gemacht und Klage erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 17. No- vember 2021 aaO Rn. 45); das war hier der Fall. Die Verjährungsfrist lief auch unabhängig davon ab, dass die Klägerin ihren Bereicherungsan- spruch zusätzlich auf eine - vom Berufungsgericht offengelassene - mate- rielle Unwirksamkeit der Prämienanpassung gestützt hat. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhö- hungsbeträge aus dem weiteren Grund einer materiellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO Rn. 47). b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch ein auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge gerichteter Scha- densersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB verjährt war. aa) Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung liegt in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungs- beträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrech- nung des Versicherers (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 19). Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertrags- partei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, ver- letzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. Senats- urteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.). Wenn ein Partner eines gegen- seitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Part- ner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der 13 14 - 8 - Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (Se- natsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.). Die danach möglichen Scha- densersatzansprüche aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen aus formell und/oder materiell unwirksamen Prämienanpassungen wären spä- testens 2014 entstanden. bb) Die als weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungs- frist erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB er- langte die Klägerin mit Erhalt der Mitteilung von November 2010. Da die schadensverursachende Pflichtverletzung der Beklagten in der Geltend- machung einer erhöhten Prämie aufgrund einer unwirksamen Prämienan- passung lag, genügt auch hier die Kenntnis der Klägerin vom Inhalt der Mitteilung, soweit sie ihre Klage auf die formelle Unwirksamkeit aufgrund einer unzureichenden Begründung stützt. Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch außerdem da- rauf gestützt hat, dass die Prämienanpassungen auch materiell unwirksam gewesen seien, ergibt sich daraus kein späterer Beginn der Verjährungs- frist. Die erforderliche Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (S enatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.). Als an- spruchsbegründende Tatsachen werden dabei grundsätzlich solche Um- stände nicht angesehen, die unter die Behauptungs- und Beweislast des Beklagten fallen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07 GRUR 2009, 1186 Rn. 22; vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614 [juris Rn. 10]). Danach wäre der Klägerin die Klageerhebung bereits ab Mitteilung der Prämienanpassungen - und Zahlung des ersten Erhöhungs- 15 16 - 9 - betrages - möglich gewesen. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungs- beträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämi- enanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51). Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachen- vortrages und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen ei ner materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO). In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer dar- zulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prä- mie vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21). Die Klägerin hatte daher bereits ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung dieselbe Kenntnis von der Prämienanpassung , auf die sie ihre 2018 erhobene Klage unter anderem mit der Behauptung materieller Unwirksamkeit gestützt hat. Ihr Vortrag, erst 2017 "Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung gehabt zu haben, ist ohne Be- deutung dafür, dass sie die notwendige Kenntnis für eine Klageerhebung bereits zuvor hatte. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsa- chen durch den Gläubiger kommt es für die notwendige Kenntnis nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 15). Die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen begründet die Pflicht- widrigkeit der Geltendmachung dieser Erhöhungsbeträge durch die Be- klagte und den durch die Zahlung entstandenen Schaden der Klägerin; entgegen der Ansicht der Revision bedeutet dies keine Vermutung der Pflichtwidrigkeit. Das darüber hinaus für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten wird dagegen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 17 - 10 - 259/20, juris Rn. 20), so dass auch insoweit keine Notwendigkeit weiteren Tatsachenvortrags - und damit entsprechender Kenntnis - der Klägerin be- steht. c) Ein weiterer, selbständiger Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer von der Klägerin geltend gemachten Missachtung der Erhöhungsvoraussetzungen besteht daneben nicht, so dass sich die Frage nach dessen Verjährung nicht stellt. Zwar ist die Verjährung von Ansprüchen wegen mehrerer eigenständiger Pflichtverletzungen im Rah- men eines Vertragsverhältnisses selbständig zu beurteilen (vgl. BGH, Ur- teil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 14). Eine weitere eigenständige, zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung - ne- ben der Geltendmachung eines nicht geschuldeten Erhöhungsbetrages - kommt hier aber nicht in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuld- verhältnis verletzt hat und dadurch ein Schaden des Gläubigers verursacht wurde. Entstanden ist ein Schaden, wenn sich die Vermögenslage des Be- troffenen durch die Pflichtverletzung im Vergleich zu seinem früheren Ver- mögensstand objektiv verschlechtert hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, VersR 2015, 855 Rn. 8). Die Feststellung der Voraussetzungen einer Prämienanpassung und die Neukalkulation der Prämie durch den Versicherer sind jedoch zunächst nur interne Vorgänge, die die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers nicht berühren. 18 - 11 - Erst wenn der Versicherer eine neukalkulierte Prämie, die unter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben festgesetzt wurde, gegenüber dem Versiche- rungsnehmer geltend macht, verschlechtert sich dessen Vermögenslage und ihm entsteht ein Schaden durch die unberechtigte Forderung. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Rust Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 25.08.2021 - 131 C 323/18 - LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2022 - 23 S 32/21 -