Entscheidung
X ZR 80/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR80
7Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR80.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 80/21 Verkündet am: 28. Januar 2025 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 2. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Marx und Dr. von Pückler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2021 aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin beansprucht als Erbin ihres während des Revisionsverfah- rens verstorbenen Ehemannes (nachfolgend: der Kläger) von der Beklagten die Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise. Der Kläger buchte am 7. August 2019 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine Pauschalreise nach London und Südengland, die vom 28. März bis zum 4. April 2020 stattfinden und 2.308 Euro kosten sollte. Der Kläger hat den Reisepreis vollständig gezahlt. Ende Februar 2020 ging der Kläger, der sich ebenso wie die Klägerin auf- grund einer langjährigen Krebserkrankung zur Covid-19-Risikogruppe zählte, da- von aus, dass die Reise aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Corona- virus nicht angetreten werden kann. Daher trat er am 26. Februar 2020 telefo- nisch von der Reise zurück. Zu diesem Zeitpunkt bestanden keine Reise- oder Bewegungseinschränkungen für das Reisegebiet. Im März 2020 sprach das Aus- wärtige Amt eine weltweite Reisewarnung aus. Die Beklagte sagte die Reise am 16. März 2020 wegen der Covid-19-Pan- demie ab. Sie zahlte dem Kläger am 5. Mai 2020 einen Teilbetrag von 1.731 Euro zurück und behielt 577 Euro als Stornierungskosten ein. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 577 Euro und Erstattung vorge- richtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 (RRa 2023, 72) das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-584/22 ausgesetzt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 (C-584/22, RRa 2024, 62 - Kiwi Tours) über das Vorlageersuchen entschieden. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte könne von dem Kläger nach dessen Rücktritt von dem Pauschalreisevertrag keine Entschädigung verlangen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt seien. Vor dem Hintergrund, dass das Auswärtige Amt im März 2020 eine welt- weite Reisewarnung ausgesprochen habe, stelle die Corona-Pandemie einen un- vermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar. Es könne dahinstehen, ob bei einer ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers das damals bestehende Infektionsgesche- hen bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines außer- gewöhnlichen Umstandes im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB begründet habe. Eine ex-ante-Betrachtung sei jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Reise- veranstalter die Reise vor deren Beginn selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes abgesagt habe. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirk- sam vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. Damit ist die Beklagte zur Rückzahlung der erbrachten Anzahlung verpflichtet. 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhalten könnte, nicht ausgeschlossen werden. a) Wie der Senat bereits im Aussetzungsbeschluss ausgeführt hat, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Covid-19-Pande- mie im maßgeblichen Reisezeitraum (März/April 2020) einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB dar- stellt (BGH, Beschluss 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 20). b) Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar ist, wenn dieselben oder ver- gleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Hei- matort des Reisenden vorliegen (BGH, Beschluss 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 30. August 2022 - X ZR 3/22 Rn. 22 ff.). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf eine erhebli- che Beeinträchtigung im Streitfall jedoch nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt worden ist. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichts- hofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 da- hin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist. (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours). 14 15 16 17 18 - 6 - III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Klage ist nicht schon dann ohne weiteres begründet, wenn die Allge- meinen Reisebedingungen der Beklagten, die eine pauschalierte Entschädigung vorsehen, nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Falls der Beklagten ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu- steht, die in ihren Allgemeinen Reisebedingungen enthaltenen Regelungen zur Höhe des Anspruchs aber nicht zum Bestandteil des Vertrags geworden oder unwirksam sind, steht der Beklagten eine Entschädigung in der im Gesetz (§ 651h Abs. 2 Satz 2 BGB) vorgesehenen Höhe zu. Der Beklagten wird gege- benenfalls Gelegenheit gewährt werden müssen, zu den hierfür maßgeblichen Umständen vorzutragen. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folge- richtig - keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers konkrete Umstände absehbar waren, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB begründen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebe- nenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Rei- senden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären (BGH, Urteil vom 30. Au- gust 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 62 ff.; Urteil vom 19 20 21 22 23 24 25 - 7 - 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 31 ff.). Wie der Senat be- reits entschieden hat, ist dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - X ZR 79/22, MDR 2024, 1570 Rn. 43 ff.). Bacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.11.2020 - 31 C 2574/20 (15) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.08.2021 - 2-24 S 31/21 -