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Urteil

31 C 2574/20 (15)

AG Frankfurt Abteilung 31. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2020:1125.31C2574.20.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung weiterer 577,00 Euro nach den §§ 346 Abs. 1, 651 h Abs. 1 S. 2 BGB. 1. Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag nach § 651 a Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 BGB zustande gekommen, da die Beklagte dem Kläger im Rahmen der streitgegenständlichen Reise mit Transport und Übernachtungen eine Gesamtheit von jedenfalls zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise schuldete. 2. Der Kläger ist mehr als einen Monat vor Beginn der Reise mit Erklärung vom 26.02.2020 vom Reisevertrag zurückgetreten. § 651 h Abs. 1 Satz 1 BGB sieht ein freies Rücktrittsrecht vor, das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes ist nicht erforderlich. Die allgemeinen Wirkungen des Rücktritts (§ 346 BGB) werden durch die reiserechtlichen Sonderregelungen in § 651 h Abs. 1 bis 3 BGB dahingehend modifiziert, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis zwar verliert, er jedoch stattdessen grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen kann, die er auch in AGB regeln darf. 3. Entsprechend hat die Beklagte als Reiseveranstalterin vorliegend einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Sinne von § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB i.V.m. Ziff. 9.3 der AGB der Beklagten in Höhe des streitgegenständlichen Betrages. a) Die Voraussetzungen des § 651 h Abs. 3 BGB, wonach der Anspruch des Reiseveranstalters entfällt, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, liegen hier nicht vor. aa) Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Beurteilung des Vorliegens dieser Umstände allein auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Der Wortlaut der Regelung, der keinen konkreten Beurteilungszeitpunkt benennt, ist unklar, und mag zunächst eher auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Reise hindeuten. Bei systematischer Auslegung des § 651 h BGB sowie unter Berücksichtigung des durch diese Vorschrift umgesetzten Art. 12 der RL (EU) 2015/2302 (Pauschalreise-RL) und den hierdurch verfolgten Zweck ist aber auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Denn § 651 h Abs. 5 BGB statuiert: „Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.“ Die Rückzahlungspflicht kann also gegebenenfalls deutlich vor der geplanten Reisedurchführung entstehen. Art. 12 Abs. 4 der Pauschalreise-RL statuiert: „Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder zahlt dem Reisenden gemäß Absatz 1 alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr (Hervorhebung durch das Gericht) zurück. Der Reisende erhält diese Erstattungen oder Rückzahlungen unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrages.“ Hieraus wird deutlich, dass die Rücktritts- bzw. Stornierungsgebühr von dem zurückzuzahlenden Reisepreis abgezogen werden darf. Der Reiseveranstalter soll also nicht verpflichtet sein, den Reisepreis zuerst vollständig an den Kunden zurückzuzahlen, um sodann erst nach dem Zeitpunkt der geplanten Reisedurchführung, in welchem das tatsächliche Auftreten der Umstände geprüft werden könnte, seine Entschädigung fordern zu dürfen. Ein solches Vorgehen ist aber nur dann möglich, wenn man die Voraussetzungen von § 651 h Abs. 3 BGB als Tatbestandsmerkmale einer ex-ante-Prognosebeurteilung ansieht, auf deren Grundlage der Rücktritt erklärt wird (ähnl. Ruks, Die Haftung für außergewöhnliche Umstände, 2020, 66 ff). bb) Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trägt der Kläger als Erklärender des Rücktritts. Denn § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB stellt als Sonderregelung eine Ausnahme zum Grundsatz der Entschädigungspflicht nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB dar. Sie ist als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen. Ihr Zweck besteht nicht darin, den Reisenden in sämtlichen, für ihn nicht vorhersehbaren Fällen vor entsprechenden „Stornogebühren“ zu bewahren, sondern einen angemessenen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die gebuchte Pauschalreise durch objektiv vorliegende, außergewöhnliche Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung erfährt. Tritt der Reisende also ohne hinreichende Tatsachengrundlage wegen Unwohl- und Angstgefühlen von der Reise zurück, rechtfertigt dies nicht den Wegfall der Entschädigungspflicht. Gleiches gilt etwa auch, wenn der Reisende vor dem Beginn des Urlaubs infiziert bzw. erkrankt ist und nicht verreisen kann oder er fürchtet, sich nach der Rückkehr aus dem ausländischen Zielgebiet in vorsorgliche Quarantäne begeben zu müssen. Bei derartigen Ereignissen handelt es sich um subjektive Beweggründe, die keinen Einfluss auf die gebuchte Reise haben und deshalb nicht unter § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB zu subsumieren sind. Wenn der Reisebeginn nicht unmittelbar bevorsteht, ist es dem Reisenden zumutbar, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor er seinen Rücktritt ausübt (Führich, Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn wegen Covid-19-Pandemie, NJW 2020, 2137 Rn. 2, beck-online). Der Reisende trägt also das Risiko dafür, dass er seine Prognose im Streitfall nicht hinreichend darlegen kann. Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt daher in aller Regel eine Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB an. cc) Vorliegend genügt der Vortrag des Klägers nicht, um die von ihm vorgenommene Prognose im maßgeblichen Zeitpunkt zu stützen. Der Ausbruch einer Epidemie am Zielort kann einen außergewöhnlichen Umstand nach § 651 h Abs. 3 BGB darstellen. Einen solchen Fall hat der europäische Gesetzgeber bedacht und den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel ausdrücklich in ErwGr. 31 S. 3 der Pauschalreise-RL als Beispiel angeführt. Auch wenn das Reisegebiet (noch) nicht von einem derartigen Krankheitsausbruch betroffen ist, kann die Annahme eines außergewöhnlichen Ereignisses begründet sein. Grundsätzlich sind – um den Reisenden nicht zu überfordern – an die Darlegung und den Nachweis der konkreten Umstände im Reisegebiet zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; insbesondere wenn diese schon längere Zeit zurückliegen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden (Führich, Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn wegen Covid-19-Pandemie, NJW 2020, 2137 Rn. 2, beck-online). Erforderlich ist hierbei nicht zwingend, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Reisewarnungen für das Reisegebiet vorliegen oder dass das Zielgebiet von dem Ausbruch betroffen ist. Fehlt es aber an solchen Reisewarnungen, so sind die Anforderungen an den Sachvortrag höher anzusetzen (vgl. auch Dr. Christopher Daßbach /Dr. Orhan Bayrak, Corona-Krise und vertragliche Risikoverteilung, NJ 2020, 185, beck-online), denn der Ausnahmecharakter der Norm darf nicht unterlaufen werden. Allein die Möglichkeit des Umsichgreifens einer Pandemie rechtfertigt per se auch nicht den Rücktritt von der Reise. Denn soweit eine Reiseleistung in ihrer Tauglichkeit nur durch kleinere Mängel herabgesetzt erscheint, wie ein fehlendes AI-Buffet oder fehlende Animation, ist nur eine Preisminderung begründet oder gar nur eine hinzunehmende Unannehmlichkeit anzunehmen bzw. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos wie das Tragen eines Mundschutzes. Anders ist es, wenn eine die Reise prägende Reiseleistung schwere Mängel aufweist wie beim Ausfallen wichtiger Häfen bei einer Kreuzfahrt oder Highlights einer Rundreise. Die Beeinträchtigung kann aber auch die persönliche Infektionssicherheit des Reisenden im Umfeld des Reisegebiets betreffen, wenn dort eine wesentlich höhere Infektionsrate als in Deutschland vorliegt. Gerade bei Gesundheitsrisiken dürfen die Anforderungen an die Erheblichkeit nicht zu hoch angesetzt werden (Prof. Dr. Ernst Führich, Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn wegen Covid-19-Pandemie, NJW 2020, 2137 Rn. 2, beck-online). Unstreitig bestanden nach dem vorliegenden Sachverhalt Ende Februar 2020 keine Reisewarnungen bezüglich des Urlaubsorts. Ausweislich des klägerseits vorgelegten Zeitungsartikels vom 25.02.2020 (Bl. 56 dA) wurden in Deutschland damals insgesamt 16 Infektionen gemeldet. Die größten Infektionsherde innerhalb Europas wurden in Südeuropa verortet, zu Großbritannien und seinen Regionen sowie zu den Orten, die während der An- und Abreise im Rahmen der gebuchten Reiseleistungen zum Bestimmungsort notwendigerweise durchquert werden müssen, äußert sich der Artikel nicht. Wie genau sich die Pandemie im Hinblick auf die streitgegenständliche Reiseregion ausbreiten und welche Auswirkungen sie für die Durchführung der Reise haben würde, ist auf dieser Grundlage nicht hinreichend prognostizierbar. b) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die AGB der Beklagten zwischen den Parteien vereinbart worden. Denn auch wenn die Parteien sich über die essentialia negotii, den notwendigen Vertragsinhalt, schon telefonisch geeinigt haben sollten, so liegt doch in der Übersendung der AGB der Beklagten zusammen mit der Buchungsbestätigung, auf deren Seite 2 oben (Bl. 9 dA) unmittelbar vor Abdruck des Sicherungsscheins ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wurde, ein Angebot der Beklagten auf Abänderung dieses Vertrages vor. Diese hat der Kläger konkludent, also durch schlüssiges Verhalten angenommen. Denn indem er den geforderten Reisepreis kommentarlos zahlte, durfte die Beklagte dieses Verhalten nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach den §§ 133, 157 BGB dahin verstehen, dass der Kläger mit der Geltung ihrer AGB einverstanden war und den Vertrag auf dieser Grundlage durchführen wollte. c) Unstreitig entspricht die Höhe der einbehaltenen Stornierungskosten den Vorgaben der AGB der Beklagten. 4. Keinen Erfolg hat der Kläger, soweit er einwendet, da die Beklagte die Reise letztlich gänzlich abgesagt habe, seien ihr durch die Stornierung des Klägers keine Schäden entstanden. Der Kläger verkennt, dass § 651h Abs. 2 keinen konkreten Schaden des Reiseveranstalters voraussetzt, sondern vom Reisepreis das Ersparte oder durch anderweitigen Verwendung Gewonnene abzieht. Der Anspruch auf eine angemessene „Entschädigung“ soll also dem Interesse des Reiseveranstalters an der Vertragsdurchführung, seinen bereits getätigten Aufwendungen und seiner ggf. eingeschränkten Möglichkeit anderweitiger Verwendung seiner Leistungen Rechnung tragen. Die „Entschädigung“ nach § 651 h Abs. 1 S. 2 BGB ist insofern einem Schadensersatzanspruch etwa nach den §§ 823 BGB nicht vergleichbar, bei dem Fragen der Schadenszurechnung unter den Stichworten hypothetischer oder überholender Kausalität diskutiert werden. Im vorliegenden Fall einer vertraglichen, grundlos möglichen Rücktrittsmöglichkeit sind etwaige Reserveursachen dagegen nicht zu berücksichtigen. Andernfalls würde auch der Reisende, welcher beispielsweise eine Reise absagt, um an einer Familienfeier teilzunehmen oder aus beruflichen Gründen zeitlich an der Reiseteilnahme gehindert ist, die Stornokosten zurückerstattet verlangen können, weil die Reisedurchführung zu einem späteren Zeitpunkt etwa durch Hurrikane oder einen ausbrechenden Bürgerkrieg im Reisegebiet unmöglich wird. Die Berücksichtigung solcher in der Zukunft liegender Geschehnisse würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist: Durch die Einräumung der Möglichkeit, eine Entschädigung pauschal in AGB festlegen zu können, soll eine konkrete Abrechnung erst ab dem Zeitpunkt des Reisebeginns gerade vermieden werden können und auch § 651 h Abs. 5 zeigt, dass die schnelle Rückabwicklung des Vertrages nach Rücktritt bezweckt ist. Nach hier vertretener Auffassung lassen spätere Entwicklungen den einmal entstandenen Anspruch des Reiseveranstalters somit unberührt. Das Gericht teilt insofern nicht die etwa von Harke (in beck-online.Großkommentar Stand 01.11.2020 zu § 651 h BGB, Rn 46) vertretene Auffassung, auch ein vom Reisenden zunächst zu Unrecht gefürchteter Umstand könne nachträglich seinen Rücktritt rechtfertigen, weil andernfalls der Reiseveranstalter infolge des voreiligen Rücktritts des Reisenden entgegen § 326 Abs. 1 BGB sogar eine Entschädigung für solche Reisen verlangen könne, die schließlich überhaupt nicht stattfinden können. In der vorliegenden Konstellation liegt kein Verstoß gegen § 326 Abs. 1 BGB vor, denn dort entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung bei Ausschluss der Leistung wegen Unmöglichkeit. Die hier behandelte Rücktrittsmöglichkeit nach § 651 h BGB betrifft aber den Fall, dass eben noch keine Unmöglichkeit der Erbringung der Reiseleistungen vorliegt, sondern nur, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung derselben vorliegen. Hat sich das Vertragsverhältnis einmal in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, bestehen keine Pflichten des Reiseveranstalters betreffend die Reisedurchführung mehr, die unmöglich werden könnten. Die Gegenauffassung verkennt die von § 651 h BGB vorgenommene Risikoverteilung. Der Reisende, der auf unzureichender Beurteilungsgrundlage möglichst frühzeitig vom Vertrag zurücktritt, um die meist entsprechend des zeitlichen Abstands zum Reisebeginn der Höhe nach gestaffelten Stornokosten niedrig zu halten und der auf eine Verschlechterung der Situation spekuliert, erscheint gegenüber den Interessen des Reiseveranstalters nicht schutzwürdig. (vgl. auch Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise,1. Aufl. 2020, § 7 Rdnr. 24). II. Mangels Hauptforderung waren auch die hiervon abhängigen Nebenforderungen, nämlich Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der beklagten Reiseveranstalterin Ansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises und Schadensersatz geltend. Am 07.08.2019 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau auf Grundlage des Reiseprospekts der Beklagten (Anlage B1, Bl. 39 – 46 dA) bei der Beklagten via Telefon die Pauschalreise „4278 – Zu Gast bei …“ für den Zeitraum 28.03.2020 – 04.04.2020 zum Preis von 2.308,00 Euro. Über die AGB der Beklagten wurde telefonisch nicht gesprochen. Einige Tage später erhielt der Kl. eine Buchungsbestätigung der Beklagten vom 07.08.2019, welche deren AGB beinhaltete (Anl. 1; Bl. 8 -11 dA). Der Kläger zahlte daraufhin den vollständigen Reisepreis an die Beklagte. Reise- oder Bewegungseinschränkungen gab es Ende Februar für das Reisegebiet keine. Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung der COVID-19-Pandemie ging der Kläger gleichwohl Ende Februar davon aus, dass die Reise nach Großbritannien von ihm und seiner Ehefrau nicht angetreten werden könne, zumal sowohl er als auch seine Ehefrau aufgrund langjähriger Krebserkrankungen zur sog. COVID-19-Risikogruppe gehörten. Der Kläger erklärte daher am 26.02.2020 gegenüber der Beklagten per Telefon den Rücktritt vom Reisevertrag. Im März 2020 gab es eine allgemeine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Am 16.03.2020 teilte die Beklagte auf ihrer Internetseite mit, dass die Reise abgesagt werde. Mit Schreiben vom 06.03.2020 und vom 02.04.2020 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, ihm den vollständigen Reisepreis von 2.308,00 Euro zu erstatten; zuletzt mahnte er die Beklagte diesbezüglich mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2020. Daraufhin überwies die Beklagte dem Kläger am 05.05.2020 einen Betrag in Höhe von 1.731,00 Euro auf dessen Konto. Mit Schreiben vom 06.05.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im Übrigen Stornierungskosten in Höhe von 577,00 Euro einbehalten worden seien. Der Kläger ist der Meinung, er habe nach § 651 h Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung auch des seitens der Beklagten einbehaltenen Betrages. Der Beklagten stehe kein Entschädigungsanspruch in Höhe des streitgegenständlichen Betrages nach Ziff. 9.3 ihrer Reisebedingungen zu. Die AGB seien schon nicht Vertragsbestandteil geworden. Ohnehin könne der Veranstalter gemäß § 651 h Abs. 3 BGB keine Entschädigung verlangen, da am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten seien, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen dorthin erheblich beeinträchtigten. Es reiche für § 651 h Abs. 3 BGB aus, dass die außergewöhnlichen Umstände im Reisezeitraum vorlägen. Aber auch schon am 26.02.2020 habe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dahingehend bestanden, dass die Ausbreitung der Pandemie in Europa für den Zeitraum März ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annehme. Schließlich sei nach Ziff. 9.4 der Reisebedingungen der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Es sei hier zu berücksichtigen, dass die gesamte Reise letztlich abgesagt worden sei. Der Rücktritt des Klägers sei daher nicht kausal für irgendwelche Kosten/Schäden der Beklagten geworden, da diese letztlich so oder so keine Reisepreisansprüche hätte erzielen können. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 577,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtanwaltskosten i.H.v. 179,20 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, Im Rahmen des § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB komme es darauf an, wie sich die „Corona-Situation“ konkret für das Reiseziel London und Südengland aus ex-ante-Sicht, nämlich zum Zeitpunkt des Rücktritts dargestellt habe. Hierzu fehle es an substantiiertem Vortrag des Klägers. Die Beklagte habe nach Ziff. 9.3 ihrer Bedingungen einen Anspruch auf Einbehalt einer Stornogebühr von 25 % des Gesamtreisepreises, da der Rücktritt vor dem 31. Tag vor Reisebeginn erklärt wurde. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 02.10.2020 Bezug genommen.