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Entscheidung

2 StR 375/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280125B2STR375
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280125B2STR375.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 375/24 vom 28. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28. März 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tatein- heit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Da- gegen richtet sich die – ausschließlich – auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. 1. Die Begründung der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen ge- nügt, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt, nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da das Revisionsvorbringen nicht eindeutig ergibt, dass die Überprüfung des Urteils auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. dazu BGH, Be- schluss vom 23. Februar 2017 – 3 StR 476/16 Rn. 3), war die Revision als unzu- lässig zu verwerfen (KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 26 mwN). 1 2 3 - 3 - Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision auch bei einer ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge keinen Erfolg gehabt hätte. 2. Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschluss- erklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2023 trotz seiner für die materiellen Voraus- setzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 447/23, NStZ-RR 2024, 286, 287 mwN) damit ins Leere (vgl. LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 396 Rn. 32; Meyer-Goßner/Sch- mitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 396 Rn. 19; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, BGHR StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 Anschluss 1 = NJW 2012, 2601 f.). Menges Appl Zeng Meyberg Schmidt Vorinstanz: Landgericht Hanau, 28.03.2024 - 5 KLs 1160 Js 7086/23 (9/23) 4 5