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Entscheidung

3 StR 476/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR476
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR476.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 476/16 vom 27. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 10. August 2016 im Strafausspruch auf- gehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sicherge- stellte Tatmittel eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü- ge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri- gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Strafkammer hat bei der Strafzumessung nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel, die er zum gewinnbrin- 1 2 3 - 3 - genden Weiterverkauf erworben hatte, sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangten. Dabei handelt es sich wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Strafbemessung zu beachten und grundsätzlich gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Urteilsgründen anzuführen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, juris Rn. 4 mwN). Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der Sicherstellung des Ampheta- mins auf eine mildere Strafe erkannt hätte. 2. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler, der lediglich in einer lückenhaften Würdigung der festgestell- ten Strafzumessungstatsachen besteht, nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). 4 5 6 - 4 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Becker Spaniol Tiemann RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Berg Becker 7