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Entscheidung

6 StR 171/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220125U6STR171
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220125U6STR171.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 171/24 vom 22. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Ja- nuar 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt M. als Verteidiger, Rechtsanwalt L. als Nebenklägervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge- richts Neuruppin vom 1. Juni 2023 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem An- geklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Adhä- sionsentscheidung getroffen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg- ten und auf die Sachrüge gestützten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die unterbliebene Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das vom Generalbundes- anwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1 2 - 4 - Der Angeklagte und der Nebenkläger waren Nachbarn in einer Kleingar- tenanlage; zwischen beiden bestanden seit vielen Jahren Spannungen. Dort hiel- ten sich beide am Tattag auf. Der Angeklagte trank im Verlauf dieses Tages Al- kohol; seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit maximal 2,91 mg/g. Zwi- schen beiden kam es zu einem Streit, der damit endete, dass der Angeklagte dem Nebenkläger zurief, wenn er etwas wolle, solle er doch herkommen. Der Nebenkläger fuhr daraufhin mit seinem Pkw bis zum Grundstück des Angeklag- ten und stieg aus seinem Fahrzeug. Er wollte dem Angeklagten „eine Lektion erteilen“ und rief ihm zu, er solle herauskommen, wenn er „den Mumm“ dazu habe. Als der Angeklagte sein Gartentor öffnete und hindurchtrat, schlug der Ne- benkläger mit einem Teleskop-Schlagstock (s. S. 5) in Richtung des Angeklag- ten. Ob dieser hierdurch Verletzungen erlitt, blieb unklar. Der Angeklagte fiel dem Nebenkläger in den Arm und entwand ihm den Schlagstock, so dass dieser zu Boden fiel. Der Nebenkläger ließ in diesem Moment vom Angeklagten ab und ging zu seinem Fahrzeug. Über den unerwarteten Angriff „hochgradig empört und wütend“ ent- schloss sich der Angeklagte, ihm dies „an Ort und Stelle heimzuzahlen“. Er ergriff ein Messer mit einer Klingenlänge von acht Zentimetern und fügte dem Neben- kläger, der bereits wieder in sein Fahrzeug eingestiegen war, damit insgesamt vier Stichverletzungen zu, davon zwei oberflächliche im Bereich der rechten Wange, eine fünf Zentimeter tiefe in der linken Schulter und eine fünf Zentimeter lange unterhalb des rechten Knies, wodurch die Patellarsehne durchtrennt wurde. Dem Angeklagten war bewusst, dass derartige Stiche geeignet waren, den Nebenkläger zu töten; dies war ihm zumindest gleichgültig. Bei dem letzten Stich löste sich die Klinge vom Messergriff und fiel in den Innenraum des Fahr- zeugs. Als der Angeklagte in diesem Moment von ihm abließ, nutzte der Neben- kläger die Gelegenheit, startete sein Auto und floh. 3 4 - 5 - Die Strafkammer hat dies als versuchten Totschlag (§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) gewertet. Eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 Abs. 1 StGB) hat sie ebenso verneint wie einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch. Bei der Zumessung der Strafe hat die Strafkammer den nach § 21 und § 23 Abs. 2 jeweils i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zweifach gemilderten Strafrahmen des § 213 Variante 1 StGB zugrunde gelegt. II. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) erge- ben. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 212 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 5, § 52 StGB) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft beruhen die Feststellungen zur unmittelbaren Tatvorgeschichte und zum Tatgeschehen auf einer tragfähigen Be- weiswürdigung. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass der Nebenklä- ger den Angeklagten mit einem Teleskopschlagstock angriff und dieser sich da- raufhin spontan zur Tat entschloss. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm al- lein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdi- gen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob 5 6 7 8 - 6 - dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtli- cher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2017 – 4 StR 397/16; vom 22. Novem- ber 2016 – 1 StR 329/16; vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14; jeweils mwN). Dabei verpflichten § 261 und § 267 StPO das Tatgericht, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollzieh- baren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 18. Januar 2024 – 4 StR 411/23; vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258 mwN). Die wesentlichen Beweiserwägungen müssen daher – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – in den schriftlichen Urteilsgründen so dargelegt werden, dass die tatgerichtliche Über- zeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfeh- ler hin zu überprüfen ist. b) Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil noch gerecht. aa) Die Feststellung, dass den Messerstichen ein Angriff des Nebenklä- gers mit einem Schlagstock vorausging, hat die Strafkammer im Wesentlichen auf die Einlassung des Angeklagten gestützt. Zwar fehlt es an einer geschlosse- nen Darstellung der Einlassung des Angeklagten (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteile vom 13. März 2024 – 2 StR 237/23, Rn. 15; vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21, NJW 2023, 89). Seine Äußerungen finden sich an verschiedenen Stellen der Beweiswürdigung. Doch lässt sich dem Zusammenhang der Urteils- gründe entnehmen, dass sich der Angeklagte insoweit entsprechend den Fest- stellungen zum Tatgeschehen geäußert hat. Diese Einlassung hat das Landge- richt mit tragfähigen Erwägungen als glaubhaft angesehen. 9 10 - 7 - bb) Ebenso genügt die Darstellung der Angaben des Nebenklägers den genannten rechtlichen Anforderungen. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vermissten Ausführungen zur Entstehung und Entwicklung der Aussage. Aus der tatrichterlichen Beweiswürdigung wird hinreichend deut- lich, dass der Zeuge erstmals kurz nach der Tat im Krankenhaus polizeilich ver- nommen wurde und dabei angab, dass er auf dem Heimweg gewesen und vom Angeklagten überraschend und unvermittelt mit dem Messer angegriffen worden sei. In der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger seine Angaben zwar wieder- holt, abweichend von seinen früheren Angaben aber erstmals den Einsatz des Schlagstocks erwähnt und angegeben, dass er sich hiermit gegen den Angriff des Angeklagten verteidigt habe. c) Die tatgerichtlichen Beweiserwägungen sind insgesamt tragfähig. aa) Dies gilt insbesondere für die Überzeugung des Tatgerichts, dass der Tat ein Angriff des Nebenklägers vorausging. Seine Überzeugung hat es insbe- sondere auf den Umstand gegründet, dass der Angeklagte das Geschehen zeit- nah einem Dritten schilderte, dessen Angaben das Landgericht für glaubhaft hielt. Darüber hinaus ist es dem psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, der im Rahmen seines Gutachtens ausgeführt hat, dass ein solches Tatvorgesche- hen die im Übrigen persönlichkeitsfremde Tat zu erklären vermöge. bb) Auch die subjektive Tatseite ‒ insbesondere der bedingte Tötungsvor- satz ‒ ist knapp, aber noch tragfähig begründet. Das Landgericht hat die hohe Gefährlichkeit der vom Angeklagten ausgeführten Messerstiche in Richtung des Kopfes und des Oberkörpers des Geschädigten als gewichtiges Indiz sowohl für 11 12 13 14 - 8 - die kognitive als auch die voluntative Seite des bedingten Tötungsvorsatzes ge- wertet. Dass ihm die festgestellte Alkoholisierung und affektive Erregung als vor- satzkritische Umstände aus dem Blick geraten sind, schließt der Senat aus. 2. Ebenso hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung stand. a) Die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 Vari- ante 1 StGB begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit ist das Revi- sionsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatgericht bei der Rahmenwahl ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2023 − 1 StR 488/22, NStZ 2023, 604; vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, Rn. 12; vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, BGHR StGB § 213 Strafzumessung 3). Hieran fehlt es. aa) Zu den rechtlichen Voraussetzungen des minder schweren Falles im Sinne des § 213 Variante 1 StGB zählt, dass der Täter „ohne eigene Schuld“ zur Tat provoziert worden ist. Ohne eigene Schuld handelt derjenige, der für die Pro- vokation seitens des Tatopfers keine genügende Veranlassung gegeben und selbst zur Verschärfung der Situation nicht beigetragen hat. Hierbei sind im Rah- men einer wertenden Gesamtwürdigung alle dafür maßgeblichen Umstände ein- zubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 – 1 StR 462/21, NStZ-RR 2022, 137, 138; vom 23. November 2021 – 2 StR 325/21, Rn. 9). bb) Das Landgericht hat tragfähig begründet, dass der Angeklagte ohne eigene Schuld zur Tat provoziert worden ist. Der Senat schließt aus, dass ihm dabei der verbale Streit im Vorfeld aus dem Blick geraten ist. 15 16 17 18 - 9 - b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Strafrahmen des § 213 StGB nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, halten einer recht- lichen Nachprüfung ebenfalls stand. Ob diese Strafrahmenverschiebung in Be- tracht kommt, ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer Gesamtschau aller Tat- umstände und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Februar 2024 – 4 StR 287/23, Rn. 20; vom 25. Januar 2023 ‒ 1 StR 284/22, Rn. 16; Beschluss vom 22. Oktober 2019 ‒ 5 StR 449/19, Rn. 8). Dabei ist zu beachten, dass das Vorliegen dieses vertypten Milderungsgrundes regelmäßig eine geringere Schuld indiziert (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 922). Den wesentlichen versuchsbezo- genen Umständen (Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie) kommt im Rahmen der erforderlichen Gesamt- schau aller tat- und täterbezogenen Umstände besonderes Gewicht zu (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 1988 ‒ 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347, 355). Den sich hieraus ergebenden Darlegungsanforderungen ist das Schwurge- richt noch gerecht geworden. Zwar hat es im Rahmen seiner Prüfung die ver- suchsbezogenen Umstände nicht nochmals ausdrücklich hervorgehoben. Doch schließt der Senat aus, dass ihm diese bei der Entscheidung aus dem Blick ge- raten sind, zumal es die Schwere der Verletzungen und die objektive Lebensbe- drohlichkeit der Schulterverletzung in der konkreten Strafzumessung ausdrück- lich berücksichtigt hat. c) Die Entscheidung hat auch insoweit Bestand, als die Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausge- setzt hat. Diese setzt neben einer – wie hier bestehenden – günstigen Legalprog- nose besondere Umstände voraus. Besondere Umstände im Sinne dieser Vor- schrift sind Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die eine Strafausset- 19 20 - 10 - zung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der über einem Jahr lie- genden Strafhöhe widerspiegelt, nicht unangebracht erscheinen lassen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten vorzu- nehmen; zu den zu berücksichtigenden Faktoren können solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung waren, sowie Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 – 2 StR 4/14, NStZ-RR 2014, 138; vom 28. August 2012 – 3 StR 305/12, StV 2013, 85; vom 22. Oktober 1980 – 3 StR 376/80, BGHSt 29, 370, 372). Soweit das Tatgericht dabei den Status des Angeklagten als Erstverbüßer berücksichtigt und im Zusammenspiel mit seinem Lebensalter in der Vollstre- ckung der Freiheitsstrafe eine besondere Härte gesehen hat, ist dies aus Rechts- gründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 – 3 StR 225/03, StV 2003, 670). Gleiches gilt für die Wertung der Strafkammer, dass angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles eine etwaige Voll- streckung der Freiheitsstrafe für den Angeklagten besonders belastend sei. Die fehlende Prüfung und Erörterung, ob die Strafaussetzung zur Bewäh- rung gemäß § 56 Abs. 3 StGB zu versagen ist, weil sie für das allgemeine Rechts- empfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Be- 21 22 - 11 - völkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte, ge- fährdet den Bestand des angefochtenen Urteils nicht. Denn derartige Auswirkun- gen der Strafaussetzung lagen hier fern. Bartel Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 01.06.2023 - 11 Ks 3/23 359 Js 34991/22 RiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt und daher an der Unterschrifts- leistung gehindert. Bartel