Entscheidung
4 StR 397/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:020317U4STR397
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:020317U4STR397.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 397/16 vom 2. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 2017, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Bender, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Zweibrücken vom 29. Januar 2016 wird verwor- fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem bereits rechtskräftig Verurteilten A. , am 25. September 2014 nach Z. , wo dieser einem Ab- nehmer Amphetamin verkaufen wollte. Die Angeklagte hatte Kenntnis von dem geplanten Betäubungsmittelgeschäft. Sie trug das 3.853 g wiegende und 361 g Amphetaminbase enthaltende Amphetamingemisch, das mit zwei Kunststoff- tüten umhüllt war und sich zuvor im Kühlschrank der gemeinsamen Wohnung befunden hatte, in ihrer Handtasche. Sie begleitete A. , um als Paar unverdächtig zu wirken und mit dem Amphetamin in einem Schnellrestaurant zu warten, während A. seinen Abnehmer zunächst ohne das Betäu- 1 2 - 4 - bungsmittel treffen wollte. Bis zu A. ‘ Rückkehr stellte die Angeklagte die Tasche mit dem Amphetamin auf ihrem Schoß ab. Als dieser gemeinsam mit dem Abnehmer zurückkehrte, stieg die Angeklagte zu ihnen in ein Fahr- zeug, entnahm auf A. ‘ Geheiß ihrer Handtasche das Amphetamin und legte es auf die Rückbank. 2. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm al- lein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdi- gen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf die Prüfung be- schränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich- rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16; und vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148, jeweils mwN). b) Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Landgericht hat sich in rechtsfehlerfreier Weise davon überzeugt, dass die Angeklagte – entgegen ihrer Einlassung – Kenntnis von dem Grund der Fahrt nach Z. und dem in ihrer Handtasche befindlichen Betäubungsmittel hatte. Der von der Strafkam- mer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gezogene Schluss darauf, dass der Angeklagten die maßgeblichen Umstände bekannt waren, ist tragfähig begründet und nachvollziehbar. 3 4 5 - 5 - Soweit sich die Angeklagte eingelassen hat, keinen ungewöhnlichen Ge- ruch aus ihrer Handtasche wahrgenommen zu haben, hat das Landgericht dies als widerlegt angesehen. Das von der Angeklagten transportierte Amphetamin- gemisch – das mit einer erheblichen Menge Milchzucker gestreckt und noch feucht war – ist von mehreren Zeugen als „stark riechend“, „penetrant riechend“ bzw. „stinkend“ beschrieben worden (UA 14, 22). Ein von der Strafkammer ein- geholtes medizinisches Sachverständigengutachten hat ergeben, dass der Ge- ruchssinn der Angeklagten weder aufgehoben noch wesentlich eingeschränkt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagte das in ihrer Handtasche befindliche Amphetamin auch gerochen hat (UA 22), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung hält sich innerhalb des dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung eingeräumten Be- urteilungsspielraums. Darauf, dass die Angeklagte den geruchlich wahrnehm- baren Stoff aufgrund des Geruchs konkret als Amphetamin identifiziert hätte, hat das Landgericht nicht abgestellt. Gegen die weiteren vom Landgericht für seine Überzeugungsbildung, dass die Angeklagte vom Inhalt ihrer Handtasche Kenntnis hatte, herange- zogenen Umstände ist von Rechts wegen ebenfalls nichts zu erinnern. So hat das Landgericht etwa den Umstand, dass die Angeklagte während des Wartens im Schnellrestaurant ihre (schwere) Handtasche auf ihrem Schoß ab- stellte, als Beleg dafür gewertet, dass die Angeklagte den Inhalt der Tasche schützen wollte. Auch war der Angeklagten nach eigenen Angaben bekannt, dass A. bereits in der Vergangenheit mit Drogen zu tun hatte. Über- dies hat es die Strafkammer als lebensfremd erachtet, dass die Angeklagte zwar das ungewöhnlich hohe Gewicht ihrer Handtasche bemerkt und ihren Le- bensgefährten nach deren Inhalt gefragt haben will, sich dann aber mit dessen 6 7 - 6 - Antwort „Frag lieber nicht nach“ begnügt und auch während des Wartens im Schnellrestaurant nicht in die Tasche hineingesehen haben will. 3. Auch im Übrigen halten der Schuld- und der Strafausspruch des ange- fochtenen Urteils rechtlicher Nachprüfung stand. Franke Roggenbuck Bender Quentin Feilcke 8