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Entscheidung

XII ZB 517/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150125BXIIZB517
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150125BXIIZB517.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 517/24 vom 15. Januar 2025 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. September 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf- gehoben, soweit seine Beschwerde gegen die vom Amtsgericht Solingen mit Beschluss vom 11. Juli 2024 ausgesprochene Geneh- migung der Unterbringung durch die Betreuerin über den 13. Mai 2025 hinaus zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwie- sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der 60-jährige Betroffene leidet seit Jahrzehnten an einer chronischen pa- ranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit handlungsrelevantem wahnhaften 1 - 3 - Erleben. Dies führte wiederholt zu schwerer krankheitsbedingter Verwahrlosung des Betroffenen und hatte dabei insbesondere eine unzureichende Aufnahme von Flüssigkeit und Nahrung durch den Betroffenen zur Folge. Aus diesem Grunde war der Betroffene seit dem Jahr 2012 mehrfach - seit dem Jahr 2019 ununterbrochen - geschlossen untergebracht. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht die weitere Unterbringung bis längstens 11. Juli 2026 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Be- troffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Be- troffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen über den 13. Mai 2025 hinaus richtet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Unterbringung des Betroffenen sei wegen dessen Erkrankung und der hierdurch bedingten erheblichen Selbstgefährdung erforderlich. Der Be- troffene befinde sich weiterhin in einem Residualzustand einer chronischen pa- ranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit - trotz Medikation - ausgeprägter Symptomatik und sei nicht krankheitseinsichtig, nicht therapiemotiviert und aufgrund seiner Erkrankung auch nicht in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen. Nach den bisherigen Erfahrungen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Betroffene nach Beendigung der Un- terbringung die Therapie abbreche, insbesondere die erforderlichen Medika- 2 3 4 - 4 - mente nicht mehr einnehme oder zumindest die Dosierung reduziere. Seine Er- klärung, er werde die Medikamente auch ohne geschlossene Unterbringung neh- men, sei nicht belastbar, zumal er weiterhin die Notwendigkeit der Medikation in Frage stelle. Daher sei ohne Verlängerung der Unterbringung mit einer schwer- wiegenden Verschlechterung des Krankheitsbildes zu rechnen, was erfahrungs- gemäß zu einer hochgradigen Verwahrlosung des Betroffenen mit der Gefahr des Verhungerns führe und daher mit einer erheblichen Eigengefährdung des Betroffenen einhergehe. Die Genehmigung einer Unterbringung für die Dauer von einem Jahr, die noch hinter der vom Sachverständigen empfohlenen Unter- bringung für zwei Jahre zurückbleibe, sei auch verhältnismäßig. Zu berücksichti- gen sei dabei, dass die mit der Unterbringung verbundene Beeinträchtigung des Betroffenen reduziert sei, weil diesem inzwischen weitgehende Freiheiten einge- räumt würden - etwa die Möglichkeit, die Einrichtung tagsüber unbegleitet zu ver- lassen - und auch weitere Öffnungsmaßnahmen angedacht seien. Eine Verle- gung auf eine offene Station sei dagegen nach Einschätzung aller Beteiligter kein geeignetes Mittel. Ein solcher Versuch sei auch in Anbetracht der insgesamt lan- gen Unterbringungszeit und des derzeit stabilen Zustands des Betroffenen auf- grund der bisherigen Erfahrungen und der danach bestehenden erheblichen Ri- siken nicht verantwortbar. Vielmehr sei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der geschlossenen Unterbringung durch weitere vertretbare Lockerun- gen und Freiheiten Rechnung zu tragen. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. a) Die getroffenen Feststellungen tragen zwar die Genehmigung der Un- terbringung des Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Dauer eines weiteren Jahres. Denn unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist das Landgericht rechtsbeschwerderechtlich un- bedenklich davon ausgegangen, dass dem Betroffenen die Krankheitseinsicht 5 6 - 5 - fehlt, er daher nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, und die derzei- tige gesundheitliche Situation des Betroffenen weiterhin eine ernstliche und kon- krete Gefahr für dessen Leib und Leben begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - FamRZ 2024, 1820 Rn. 8 mwN). Auch die Er- wägungen des Beschwerdegerichts zur Verhältnismäßigkeit einer Verlängerung der Unterbringung für die Dauer eines weiteren Jahres begegnen keinen durch- greifenden Bedenken. Insbesondere hat das Beschwerdegericht die lange Zeit der bisherigen Unterbringung in seine Abwägung eingestellt und auch die mit ei- nem etwa drohenden Abbruch der Einnahme der Medikamente durch den Be- troffenen einhergehenden Risiken nicht unvertretbar gewichtet. b) Zutreffend beanstandet die Rechtsbeschwerde indes, dass es an einer tragfähigen Begründung der Zurückweisung der Beschwerde fehlt, soweit sich diese gegen die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen über ein Jahr hinaus richtet. aa) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätes- tens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftig- keit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn die Unterbringung nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchst- frist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe kön- nen sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhalten- der Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal 7 8 - 6 - der „Offensichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - FamRZ 2024, 1820 Rn. 10 mwN und vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - FamRZ 2024, 299 Rn. 12 f. mwN). bb) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeentscheidung, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend beanstandet, schon deshalb nicht, weil das Be- schwerdegericht irrtümlich von einer Dauer der genehmigten Unterbringung von lediglich einem Jahr ausgegangen ist. Aufgrund dieses Irrtums des Beschwerde- gerichts über die Dauer der vom Amtsgericht genehmigten Unterbringung des Betroffenen sind die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung von vornherein nicht geeignet, eine - mit einer erheblich höheren Eingriffsintensität verbundene - Unterbringungsdauer von zwei Jahren zu tragen. cc) Schließlich hat sich der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu geneh- migenden Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gut- achtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entschei- dung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - FamRZ 2024, 1820 Rn. 13 mwN und vom 7. Februar 2024 - XII ZB 458/23 - FamRZ 2024, 805 Rn. 12 mwN). Da das Sachverständigengutachten, auf das das Amts- und das Beschwerdegericht ihre Entscheidungen gestützt haben, am 13. Mai 2024 erstellt wurde und mit der erneuten Einreichung dieses nur in formalen Punkten korri- gierten Gutachtens am 6. Juni 2024 keine neuen Erkenntnisse verbunden waren, kann in Ermangelung anderweitiger Feststellungen die Unterbringung des Be- troffenen derzeit nur bis zum 13. Mai 2025 genehmigt werden. 3. Die angefochtene Entscheidung kann somit im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht abschließend in der Sache 9 10 11 - 7 - entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Sache ist daher gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur Nachholung der notwendigen Feststellungen über die erforderliche Unterbringungsdauer an das Landgericht zurückzuverweisen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Günter Nedden-Boeger Krüger Pernice Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 11.07.2024 - 8 XVII 381/19 Sch - LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.09.2024 - 9 T 121/24 - 12