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Leitsatz

XII ZB 169/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070824BXIIZB169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070824BXIIZB169.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/24 vom 7. August 2024 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 329 Abs. 1 Satz 1 Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - FamRZ 2024, 299). BGH, Beschluss vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - LG Görlitz AG Zittau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 9. April 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit- tels insoweit aufgehoben, als seine Beschwerde gegen die vom Amtsgericht Zittau mit Beschluss vom 15. Februar 2024 ausgespro- chene Genehmigung der Unterbringung durch die Betreuerin über den 22. Januar 2025 hinaus zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwie- sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. - 3 - Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 (Verfahrenspfleger) wendet sich gegen die Genehmi- gung der Unterbringung des Betroffenen. Der Betroffene leidet an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, einer korti- kalen Hirnatrophie, einer organischen Persönlichkeitsstörung mit Frontalhirnsyn- drom, einer bipolaren affektiven Störung und an weiteren behandlungsbedürfti- gen organischen Erkrankungen. Er war in der Vergangenheit bereits mehrfach geschlossen untergebracht. Auf Antrag des Betreuers hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sach- verständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen dessen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung einer sozialtherapeutischen Wohnstätte bis zum 14. Februar 2026 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Verfah- renspflegers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verfahrenspfleger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die über den 22. Januar 2025 hinausgehende Genehmigung der Unterbringung des Betroffe- nen richtet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Fol- gendes ausgeführt: 1 2 3 4 5 - 4 - Die Unterbringung des Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei auf- grund seiner Erkrankungen unbedingt erforderlich. Die Sachverständige gehe davon aus, dass eine erhebliche Eigengefährdung des Betroffenen vorliege und eine langfristige, die Höchstfrist von zwei Jahren ausschöpfende geschlossene Unterbringung des Betroffenen durchzuführen sei. Nur so bestehe die Möglich- keit einer erfolgreichen Therapie, die eine erhebliche Verschlimmerung des Krankheitsbildes beim Betroffenen zumindest vermeide. Der Betroffene sei nicht krankheitseinsichtig, nicht behandlungseinsichtig und auf Grund seiner Erkran- kung und des aus ihr resultierenden Wahnbildes derzeit nicht in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen. Die von ihm verweigerte Behandlung sei unbedingt er- forderlich, um eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu verhindern. Weniger einschneidende Maßnahmen könnten zwar eventuell dazu beizutragen, die notwendige Behandlung zu unterstützen, seien aber nicht ge- eignet, die Unterbringung zu ersetzen. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Die getroffenen Feststellungen tragen zwar die Genehmigung der Un- terbringung des Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn unter Bezug- nahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat das Landgericht die derzeitige Situation rechtsbeschwerderechtlich beanstandungs- frei als für den Betroffenen lebensbedrohlich erachtet und damit die für eine Ge- nehmigung der Unterbringung erforderliche ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben bejaht (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 257/22 - FamRZ 2023, 468 Rn. 12 mwN zu § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. 6 7 8 - 5 - b) Zutreffend beanstandet die Rechtsbeschwerde indessen, dass es an einer tragfähigen Begründung für die Genehmigung der Unterbringung des Be- troffenen fehlt, soweit diese die Dauer von einem Jahr übersteigt. aa) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätes- tens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftig- keit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlos- senen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigenge- fährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offen- sichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbrin- gungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkenn- bar hervortreten (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - FamRZ 2024, 299 Rn. 12 f. mwN). bb) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass mangels Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung auch nach Ablauf der gesetzlichen Regelhöchstdauer von einem Jahr noch eine Unterbringungs- bedürftigkeit bestehen wird, lassen sich den Beschlüssen der Vorinstanzen nicht 9 10 11 12 - 6 - entnehmen. Für die vom Beschwerdegericht für die Dauer der Unterbringung ge- gebene Begründung, dass nur durch eine die Höchstfrist von zwei Jahren aus- schöpfende geschlossene Unterbringung des Betroffenen die Möglichkeit einer erfolgreichen Therapie bestünde, mit der eine erhebliche Verschlimmerung des Krankheitsbildes zumindest vermieden werden könne, fehlt es an belastbaren tatsächlichen Feststellungen. In dem vom Beschwerdegericht in Bezug genom- menen Sachverständigengutachten wird hierzu lediglich ohne weitere Begrün- dung ausgeführt, dass die Unterbringung für zwei weitere Jahre erfolgen sollte. Weshalb durch Therapiemaßnahmen während einer zunächst auf ein Jahr be- grenzten Unterbringung eine Verbesserung des Krankheitsbildes des Betroffe- nen nicht zu erwarten ist, erschließt sich aus den Entscheidungsgründen nicht. Auch das Sachverständigengutachten verhält sich hierzu nicht. Schließlich wird auch in der vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Entscheidung des Amtsgerichts zur Unterbringungsdauer lediglich ausgeführt, dass das Gericht bei der Festsetzung der Dauer der Maßnahme dem ärztlichen Gutachten folge. Dies vermag die vom Gesetz geforderte „offensichtlich“ lange, mehr als ein Jahr wäh- rende Unterbringungsbedürftigkeit nicht zu begründen. cc) Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf der Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutach- tens vorzunehmen. Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeit- punkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 - XII ZB 458/23 - FamRZ 2024, 805 Rn. 12 mwN). Da das Sachverständigengut- achten, auf das die Instanzgerichte ihre Entscheidungen gestützt haben, am 22. Januar 2024 erstellt wurde, kann in Ermangelung anderweitiger Feststellun- gen die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer so- zialtherapeutischen Wohnstätte derzeit nur bis zum 22. Januar 2025 genehmigt werden. 13 - 7 - 3. Die angefochtene Entscheidung kann somit im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Sache ist daher gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur Nachholung der notwendigen Feststellungen über die Unterbringungsdauer an das Landge- richt zurückzuverweisen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Zittau, Entscheidung vom 15.02.2024 - 8 XVII 157/17 - LG Görlitz, Entscheidung vom 09.04.2024 - 2a T 35/24 - 14 15