Leitsatz
3 StR 340/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090125B3STR340
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090125B3STR340.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 340/24 vom 9. Januar 2025 Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Nein Veröffentlichung: Ja JNEU: Nein –––––––––––––––––––––––––– StPO §§ 154, 154a; GewSchG § 4 Satz 1 Nr. 2 1. Irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommene Verfah- rensbeschränkungen sind entsprechend dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zulässigen in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten. 2. Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a Satz 1 FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich setzt vo- raus, dass das erkennende Gericht im Strafverfahren eigenständig und un- abhängig von der vorangegangenen Beurteilung durch das Familiengericht die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft und be- jaht hat. Diese Prüfung und ihr Ergebnis muss es in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 3 StR 340/24 - 2 - in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1., 2. a) und 2. b) bb) auf dessen Antrag - am 9. Januar 2025 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 29. September 2023 in den Fällen II. 5. und 6. der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben. Das dem Beschluss des Landgerichts vom 26. September 2023 über die Einstellung dieser Fälle nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO nachfolgende Verfahren wird einge- stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil zudem aufgehoben a) in den Fällen II. 7., 11., 12., 15., 16. und 17. der Urteils- gründe, jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellun- gen aufrechterhalten; b) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Aussprü- chen über - 4 - aa) die Gesamtstrafen, bb) die Unterbringung des Angeklagten in einem psychi- atrischen Krankenhaus. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten zum einen wegen versuchter ge- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus mehreren Vorverurteilungen und Auflösung der Gesamtstrafe eines nach- träglichen Gesamtstrafenbeschlusses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Zum anderen hat es ihn der gefährlichen Kör- perverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, der „vorsätzlichen“ Körperverletzung in zwei Fällen, der Beleidigung in drei Fällen, der Bedrohung in zwei Fällen sowie der 1 - 5 - Nachstellung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in fünf Fällen und mit Beleidigung in fünf Fällen schuldig gesprochen. Wegen dieser weiteren Taten hat es gegen den Angeklagten eine gesonderte zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ver- hängt. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrü- gen und die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechts- mittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lernte der zur Zeit seiner Taten 22 Jahre alte Angeklagte, der unter einer stark ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, emotional instabilen und paranoiden Anteilen leidet, im Sommer 2021 die spätere Geschädigte N. kennen und freundete sich mit ihr an. Anders als der Angeklagte hatte diese jedoch an einer näheren Beziehung kein Interesse, wies ihn daher insoweit zurück und brach schließlich den Kontakt zu ihm ab. Die Zurückweisung wollte der Angeklagte nicht akzeptieren und suchte gegen den Willen der Geschädigten immer wieder den Kontakt zu ihr, so dass sie am 3. Januar 2022 eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihn erwirkte. Am 27. Januar 2022 schlossen N. und der Angeklagte vor dem Amtsgericht einen anschließend von diesem familiengerichtlich bestätigten Vergleich, durch den dem Angeklagten untersagt wurde, die Geschädigte zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen, ihr Grundstück und ihren Arbeitsplatz aufzusuchen sowie Kontakt zu ihr, auch mittels Telekom- 2 3 - 6 - munikationsmitteln, aufzunehmen. Der Angeklagte bereute den Vergleichsab- schluss jedoch alsbald und fühlte sich ungerecht behandelt; er entwickelte starke negative Gefühle gegenüber N. . Seine Wut auf die Geschädigte artikulierte der Angeklagte wiederholt ge- genüber seinen Bekannten R. und A. , mit denen er bis dahin freund- schaftlichen Kontakt gepflegt hatte. Beide Männer missbilligten, dass der Ange- klagte ihnen gegenüber N. verächtlich machte, und distanzierten sich darauf- hin von ihm. Das empfand der Angeklagte ebenfalls als unberechtigte Zurück- weisung, die er nicht zu akzeptieren bereit war. Aufgrund seiner Persönlichkeits- störung war er besonders kränkbar. Er entwickelte die wahnhafte Vorstellung, N. , A. und R. sowie weitere aus seiner Sicht in den Konflikt eingebun- dene Personen - darunter Polizeibeamte - hätten sich gegen ihn verschworen und er müsse sich gegen diese wehren. A. und R. gingen daraufhin gleichfalls gerichtlich gegen den Angeklagten vor. Sie schlossen mit ihm am 17. März 2022 vor dem Amtsgericht einen anschließend familiengerichtlich bestätigten Vergleich, der dem Vergleich mit der Geschädigten A. entspre- chende Regelungen enthielt. 2. Vor diesem Hintergrund beging der Angeklagte im Zeitraum zwischen dem 20. April 2022 und 29. Dezember 2022 die urteilsgegenständlichen Taten, bei denen er bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner nicht aufgehobenen Steuerungsfähigkeit bedingt durch seine Persönlichkeitsstörung erheblich ver- mindert war. Im Einzelnen hat das Landgericht den Angeklagten wegen folgender Taten verurteilt: a) Am 20. April 2022 traf der Angeklagte auf A. und titulierte ihn als „arschgeficktes Etwas!“ (Fall II. 1. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Beleidigung). Kurze Zeit später am selben Tag begegnete er A. 4 5 6 - 7 - und R. , beschimpfte diese als „Crackhuren“ und warf in Verletzungsabsicht eine Glasflasche nach ihnen, die zwar A. traf, diesen aber nicht verletzte (Fall II. 2. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung). Am 30. April 2022 filmte der Angeklagte A. , als dieser spazieren ging, und bezeichnete ihn, was Teil der Aufnahme und von A. wahrgenommen wurde, als „Stadtstricher“ (Fall II. 3. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Beleidi- gung). Am 4. Juli 2022 schickte er ein vermeintlich von seinem Stalkingopfer N. , tatsächlich aber von ihm selbst verfasstes Schreiben an das Amtsgericht P. , mit dem angeblich N. die Aufhebung des zwischen ihr und dem Angeklagten geschlossenen Vergleichs begehrte. Der zuständige Richter er- kannte das Schreiben indes sogleich als Fälschung des Angeklagten (Fall II. 4. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Urkundenfälschung). Aus den für diese vier Taten verhängten Einzelstrafen und denjenigen aus den einbezogenen Vorverurteilungen hat die Strafkammer in der Annahme einer Zäsurwirkung eines Berufungsurteils des Landgerichts O. vom 5. Juli 2022 die erste Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. b) Bei einem Zusammentreffen mit R. am 16. August 2022 drohte ihm der Angeklagte mit den Worten „Ich haue euch alle tot und schlage euch die Scheiben ein!“ (Fall II. 5. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Bedrohung). Sechs Tage später begegnete er einem Freund des R. , dem er vor dem Hintergrund der ihm bekannten Nähe zu R. zurief: „Ich werde dich umbringen! Ich werde dich aufschneiden, deine Gedärme in den Kanal werfen und dich hinterher!“ (Fall II. 6. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Bedrohung). Am 24. September 2022 besprühte er den Pkw des A. mit roter Lackfarbe (Fall II. 7. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 7 8 - 8 - GewSchG in Tateinheit mit Sachbeschädigung). Bei einer Begegnung mit R. auf einem Supermarktparkplatz am 19. Oktober 2022 schlug der Angeklagte diesem mit der Hand zunächst auf den Hinterkopf und anschließend gegen die Stirn (Fall II. 8. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Körperverletzung). Drei Tage später traf er auf die Ehefrau des A. , lief ihr hinterher und schubste sie so heftig, dass sie länger andauernde Schmerzen erlitt (Fall II. 9. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Kör- perverletzung). Weitere fünf Tage später begab er sich zu einem Polizeikommis- sariat, um sich über die gegen ihn gerichtete Polizeiarbeit zu beschweren, und titulierte zwei anwesende Polizeibeamtinnen als „alte Drecksfotzen“ (Fall II. 10. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Beleidigung). Am 30. Oktober 2022 fuhr er mit seinem Fahrrad gezielt auf A. zu, als er diesen in der Stadt bemerkte. A. konnte rechtzeitig zur Seite treten, so dass es zu keiner Kollision kam (Fall II. 11. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich ge- würdigt als Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG). Am Folgetag begegnete der Angeklagte A. erneut, als dieser ge- meinsam mit einem Bekannten spazieren ging. Mit einer etwa 60 Zentimeter lan- gen Eisenstange, die er mit sich führte, schlug er wiederholt auf den Begleiter des A. ein und traf diesen am Kopf. Sodann sprühte er seinem Opfer Pfeffer- spray in das Gesicht und biss, als der Angegriffene sich wehrte, in zwei Finger von dessen linker Hand (Fall II. 12. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung). Am 2. November 2022 schickte er einem Polizeibeamten, der - wie er wusste - mit dem Stalkingo- pfer N. gut bekannt war und zudem dienstlich wiederholt mit dem Angeklagten zu tun hatte, ein Schreiben, in dem er den Beamten unter anderem als „Huren- sohn“, „kleiner Schwanz“ und „5-€-Stricher“ bezeichnete (Fall II. 13. der Urteils- gründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Beleidigung). Am 20. November - 9 - 2022 platzierte der Angeklagte gut sichtbar vor dem Haus des A. einen Dildo und einen Zettel mit der Aufschrift „A. , Sie haben ihren Dildo bei uns im Gay- boys Club vergessen!“ (Fall II. 14. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Beleidigung). Sieben Tage später erhielt N. einen Brief vom An- geklagten mit wirren und teils bedrohlich imponierenden Äußerungen, unter an- derem „Der Countdown läuft!“ (Fall II. 15. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG). Die zeitlich letzte festgestellte Tat datiert vom 29. Dezember 2022: Dem Geschädigten A. ging ein vom Angeklagten verfasster Brief zu, dem Bilder von Atombombenabwürfen beigefügt waren, mit dem Text „Der finale Schlag kommt heute auf euch zu. (…) Euer Ende ist besiegelt. Der Countdown läuft!“ (Fall II. 16. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Ver- stoß gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG). c) Ferner hat das Landgericht acht im Zeitraum von Anfang Mai 2022 bis Anfang August 2022 vorgenommene und jeweils gegen die Geschädigte N. gerichtete einzelne Handlungen des Angeklagten festgestellt, die es ungeachtet ihrer - in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie von den Geschehensabläufen her - tatsächlichen Selbständigkeit rechtlich als eine Tat (tatbestandliche Handlungs- einheit) der Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) zusammengefasst hat. Im Zuge der einzelnen Handlungen verwirklichte weitere Straftatbestände hat das Land- gericht als in Tateinheit zur Gesamttat der Nachstellung stehend gewertet (Fall II. 17. der Urteilsgründe). Das Landgericht hat sich von folgenden Einzelak- ten der Nachstellung überzeugt: Am 1. Mai 2022 erstattete der Angeklagte online bei der niedersächsi- schen Polizei Strafanzeige, in der er die Geschädigte N. als „Dreck“, „Hure“, „Drecksloch“ und „Stück Scheiße“ betitelte. Die Polizei setzte N. hiervon in 9 10 - 10 - Kenntnis (Unterfall 17a der Urteilsgründe). Am 11. Mai 2022 schrieb der Ange- klagte an N. einen Brief, in dem er sie als „Schlampe“ und „Drecksschlampe“ bezeichnete sowie die Worte „Fick Dich!“ an sie richtete (Unterfall 17b der Ur- teilsgründe). Am 6. Juni 2022 hinterließ der Angeklagte auf dem Anrufbeantwor- ter der Geschädigten eine Nachricht mit unter anderem den Worten „dumme Drecksschlampe“, „altes Drecksstück“, „Fick Dich“, sie könne ihn „am Arsch le- cken“ (Unterfall 17c der Urteilsgründe). Am 17. Juni 2022 brachte der Angeklagte einen Zettel mit dem Inhalt, er werde sich nicht an den geschlossenen Vergleich halten, an der Windschutzscheibe des Pkw der N. an (Unterfall 17d der Ur- teilsgründe). Als er am 2. Juli 2022 in einem Drogeriemarkt auf die Geschädigte traf, ergriff er ihren Arm und bedeutete ihr, er werde draußen an ihrem Auto auf sie warten. Die verängstigte Geschädigte ließ sich daraufhin von einer Verkäufe- rin zu ihrem Auto begleiten. Draußen vor dem Geschäft titulierte der Angeklagte N. als „Drecksfotze“ und spuckte sie an; sein Auswurf traf allerdings die Ver- käuferin (Unterfall 17e der Urteilsgründe). Am 22. Juli 2022 erhielt die Geschä- digte einen Brief vom Angeklagten, mit dem er sie aufforderte, den vor dem Amts- gericht geschlossenen Vergleich aufzuheben. Für den Fall, dass sie nicht einwil- lige, führte er aus: „Ansonsten eben voll gegen die Wand, und dich reiße ich mit!“ (Unterfall 17f der Urteilsgründe). Sieben Tage später warf der Angeklagte einen Backstein gegen die Windschutzscheibe des Pkw der N. , der vor der Arztpra- xis abgestellt war, in der sie - wie der Angeklagte wusste - arbeitete. Die Scheibe ging zu Bruch; es entstand Sachschaden in Höhe von 793 € (Unterfall 17g der Urteilsgründe). Schließlich schrieb der Angeklagte in der Nacht auf den 2. Au- gust 2022 an die Hauswand der Arztpraxis mit Kreide den Namen der Geschä- digten sowie die Worte „Wir finden Dich! Schlampe Du wirst sterben!“ N. nahm die Aufschrift wahr, als sie am Morgen ihre Arbeitsstelle aufsuchte (Unterfall 17h der Urteilsgründe). Rechtlich gewürdigt hat das Landgericht das Agieren des An- geklagten im Fall II. 17. der Urteilsgründe als Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 - 11 - StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Unterfall 17g), mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG in fünf Fällen (Unterfälle 17c, 17d, 17e, 17f und 17h) und mit Beleidigung in fünf Fällen (Unterfälle 17a, 17b, 17c, 17e und 17h). - 12 - Die Geschädigte N. wurde durch das gegen sie gerichtete Vorgehen des Angeklagten sowohl psychisch als auch in ihren äußeren Lebensumständen massiv beeinträchtigt. Sie litt noch zum Urteilszeitpunkt unter Furcht vor dem An- geklagten, Verfolgungsängsten und Schlafstörungen. Um dem Angeklagten zu entgehen, verzog sie in eine andere Stadt, wechselte ihren Arbeitgeber und brach ihre bisherigen sozialen Kontakte ab; zudem beschaffte sie sich eine neue Tele- fonnummer. II. 1. Hinsichtlich der Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe (Taten vom 16. Au- gust 2022 und vom 22. August 2022) liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Aufhebung des Urteils in diesen Fällen führt. Denn die Strafkammer hat mit Beschluss vom 26. September 2023 auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren, zu dem eine Vielzahl von Strafbe- fehlsanträgen und Anklagen verbunden worden sind, hinsichtlich etlicher Taten, darunter ausdrücklich sämtliche Taten aus der Anklageschrift vom 1. Dezem- ber 2022 (1540 Js 15381/22), gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Zu den Taten dieser Anklageschrift gehören die Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe. Diese Taten haben daher - auch wenn wahrscheinlich ist, dass die Strafkammer sie nur versehentlich in ihrem umfangreichen Teileinstellungsbeschluss mit auf- geführt hat - nicht mehr der richterlichen Kognition unterlegen. Ein Wiederauf- nahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO ist nicht ergangen, bleibt allerdings im zweiten Rechtsgang möglich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2). Mit dem Einstellungsbeschluss ist die gerichtliche Anhängigkeit des Verfahrens wegen der Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe entfallen und insofern 11 12 13 14 - 13 - ein Verfahrenshindernis entstanden, so dass für eine auf diese bezogene Verur- teilung kein Raum mehr gewesen ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, juris Rn. 18; vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschlüsse vom 13. November 2003 - 3 StR 359/03, juris Rn. 7; vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 154 Rn. 17, 22). Dies gebie- tet nicht nur insoweit die Aufhebung des Urteils, sondern auch die Einstellung des dem Beschluss des Landgerichts vom 26. September 2023 nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, juris Rn. 18; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Revisionsinstanz 3 Rn. 4; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2000 - 4 StR 85/00, juris Rn. 4). 2. Das vorgenannte Verfahrenshindernis betrifft dagegen nicht die sechs Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe beziehungsweise den Fall II. 17. der Urteilsgründe insgesamt. Die Geschehnisse dieser sechs Unterfälle sind allerdings gleichfalls mit der Anklageschrift vom 1. Dezember 2022 (1540 Js 15381/22) angeklagt worden, und zwar jeweils als eigenständige prozessuale Taten und rechtlich gewürdigt als Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz (Unterfälle 17d und 17f der Urteils- gründe), Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Beleidigung (Unterfälle 17c, 17e und 17h der Urteilsgründe) sowie Sachbeschädigung (Un- terfall 17g der Urteilsgründe), nicht aber auch als Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB. Zudem hat die Strafkammer mit ihrem Beschluss vom 26. Septem- ber 2023 nach dessen Wortlaut („Die Taten aus den Verfahren […] 1540 Js 15381/22 […] werden gemäß § 154 Abs. 2 StPO […] eingestellt.“) auch diese Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 15 16 - 14 - Indes ist das Agieren des Angeklagten in den Unterfällen des Falls II. 17. der Urteilsgründe dadurch, dass es sich bei den Aktivitäten ausweislich der - in- soweit rechtsfehlerfreien - Urteilsfeststellungen anders als angeklagt um Teilakte eines einheitlichen Nachstellungsgeschehens im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB handelte, nicht nur - wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat - Teil einer Tat im materiellrechtlichen Sinne (vgl. zur Verknüpfung von Einzelakten der Nach- stellung zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne BGH, Beschluss vom 19. No- vember 2019 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 24 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl., § 238 Rn. 39; MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl., § 238 Rn. 60; BeckOK StGB/Valerius, 63. Ed., § 238 Rn. 34). Vielmehr ist das Handeln des Angeklagten in den Unterfällen des Falls II. 17. der Urteilsgründe gemäß dem Grundsatz, dass eine materiellrechtliche Tat in der Regel auch eine Tat im prozessualen Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705 Rn. 6; vom 13. März 1997 - 1 StR 800/96, NStZ 1997, 446; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. § 264 Rn. 11; s. ferner BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, juris Rn. 51 mwN), zudem Teil lediglich einer prozessualen Tat. Aus dem Umstand, dass der hier einschlägige Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) die Einzelhandlungen des Angeklagten im Fall II. 17. der Urteilsgründe zu einer materiellrechtlichen Tat verknüpft (tatbe- standliche Handlungseinheit), folgt (jedenfalls nach derzeitigem, allerdings über- denkenswertem Rechtsverständnis), dass diese auch Teil einer Tat im prozessu- alen Sinne sind (s. aber für die Fallkonstellation der mitgliedschaftlichen Beteili- gung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129, 129a StGB, in deren Rahmen auch isoliert strafbare Einzelbetätigungen vorgenommen wurden, nunmehr BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, juris Rn. 51 ff.). Die Einstellung lediglich eines Teils einer prozessualen Tat nach § 154 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht möglich; durch ein solches Vorgehen kann kein Verfahrenshindernis bezüglich (eines Teils) der Tat begründet werden. 17 - 15 - Der formal auf § 154 Abs. 2 StPO abstellende Beschluss der Strafkammer, mit dem die Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe „eingestellt“ worden sind, mit dem aber - wohl in der rechtlichen Bewertung der Unterfälle als eigenständige prozessuale Taten trotz materiellrechtlicher Tateinheit - ersichtlich allenfalls die genannten Unterfälle aus der Verfolgung herausgenommen werden sollten, ist daher entsprechend dem tatsächlich Gewollten insofern als ein - statthafter - Beschränkungsbeschluss nach § 154a Abs. 2 StPO zu behandeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 16; vom 14. Februar 2006 - 4 StR 6/06, juris; vom 23. März 2005 - 2 StR 11/05, juris Rn. 5; Allgayer, NStZ 2014, 48). Generell gilt, dass irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommene Verfah- rensbeschränkungen entsprechend dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zu- lässigen in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten sind (vgl. neben der vorstehend zitierten Rechtsprechung BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2023 - 1 StR 327/22, NZWiSt 2024, 31 Rn. 17; vom 14. März 2007 - 5 StR 461/06, NStZ 2007, 592 Rn. 5; vom 18. Juli 1995 - 1 StR 320/95, NStZ 1995, 540, 541; Urteil vom 24. Oktober 1974 - 4 StR 453/74, BGHSt 25, 388, 390; Meyer-Goßner, StPO, 67 Aufl., § 154a Rn. 29; anderer Ansicht aber BeckOK StPO/Beukelmann, 53. Ed., § 154 Rn. 21; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 154 Rn. 27a). Soweit der 4. Strafsenat in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung aus dem Jahr 2013 nicht auf das vom Tatgericht erkennbar prozessual Gewollte, sondern formal auf eine Beschlussfassung nach § 154 Abs. 2 StPO abgestellt und daher Strafklage- verbrauch hinsichtlich der (gesamten) prozessualen Tat statt eine Verfolgungs- beschränkung im Sinne des § 154a Abs. 1 und 2 StPO innerhalb der Tat ange- nommen hat (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 339/13, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 10; zutreffend gegen eine Verallgemeine- rungsfähigkeit der Entscheidung LR/Mavany, StPO, 27. Aufl., § 154 Rn. 17), hat es daran jedenfalls für die hiesige Fallkonstellation nicht festgehalten (vgl. 18 - 16 - BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 16). Mithin hat die Strafkammer mit ihrem Beschluss vom 26. September 2023, soweit es das hier erörtere Handeln des Angeklagten im Rahmen des Nachstel- lungsgeschehens anbelangt, „lediglich“ gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe und die insofern neben der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB verwirklichten weiteren Straftatbestände aus der Verfolgung wegen der Tat II. 17. der Urteilsgründe ausgeschieden, was die Rechtshängigkeit dieser prozessualen Tat unberührt gelassen hat. III. 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts dargelegten Gründen nicht durch. 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils hat hinsichtlich der Fälle II. 1. bis 4., 8. bis 10., 13. und 14. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die insofern vom Landgericht getroffenen Feststellungen werden durch eine nicht zu beanstandende Beweiswürdigung belegt; auch die rechtliche Einordnung die- ser Taten und die insofern verhängten Einzelstrafen weisen keinen Rechtsman- gel zu Lasten des Angeklagten auf. Zwar hat die Strafkammer im Fall II. 2. der Urteilsgründe einen etwaigen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten von der versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht erörtert. Indes zeigen die Fest- stellungen auf, dass der Versuch des Angeklagten - was dieser erkannte - fehl- geschlagen war, so dass für einen strafbefreienden Rücktritt kein Raum war. So- weit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. und 8. nicht auch - wie in anderen Fällen - wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz verurteilt worden ist - 19 20 21 - 17 - der Grund hierfür erschließt sich aus dem Urteil nicht -, ist der Angeklagte jeden- falls nicht beschwert. Seine Verurteilung in den Fällen II. 1. bis 4., 8. bis 10., 13. und 14. der Urteilsgründe sowie die für diese Taten verhängten Einzelstrafen ha- ben daher Bestand. 3. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 7., 11., 12., 15., 16. und 17. der Urteilsgründe erweist sich demgegenüber als durchgreifend rechtlich defizitär. Denn die Strafkammer hat den Angeklagten in diesen Fällen wegen ei- nes Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG verurteilt, also wegen einer Zuwiderhandlung gegen einen im Rahmen eines Ge- waltschutzverfahrens geschlossenen Vergleich, dabei in den Fällen II. 7., 12. und 17. der Urteilsgründe in Tateinheit mit anderen Straftaten nach dem Strafgesetz- buch. Die (alleinige beziehungsweise tateinheitliche) Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG ist jedoch rechtsfehlerhaft. a) Nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG macht sich strafbar, wer einer be- stimmten vollstreckbaren Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, so- weit der Vergleich nach § 214a Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG, familiengerichtlich bestätigt worden ist. Diese Strafbarkeit eines Verstoßes gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich ist mit Wirkung zum 10. März 2017 geschaffen worden (vgl. BGBl. 2017 I, S. 386 und BT-Drucks. 18/9946; überholt daher OLG München, Beschluss vom 11. März 2008 - 4 St RR 18/08, juris), mit- hin vor den hiesigen Taten. b) Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass N. , R. und A. , die Geschädigten in den hier relevanten Fällen, in Verfahren nach dem Gewalt- schutzgesetz jeweils mit dem Angeklagten einen Vergleich im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG schlossen, der Regelungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 22 23 24 - 18 - GewSchG enthielt, gegen die der Angeklagte in den hier zu beurteilenden Taten verstieß. Auch teilen die Urteilsgründe pauschal mit, dass die Vergleiche gericht- lich bestätigt wurden. Gleichwohl sind die Urteilsgründe in Bezug auf eine Verurteilung des An- geklagten nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG durchgreifend lückenhaft, und zwar aus mehreren Gründen: aa) Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, wann das Fami- liengericht die Vergleiche gemäß § 214a Satz 1 FamFG bestätigte. Weil § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG erfordert, dass es sich bei dem betreffenden Vergleich um einen gerichtlich bestätigten handelt, ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit, dass der Vergleich vor der Tat bestätigt wurde. Auch wenn typischerweise die gerichtliche Bestätigung einer im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ge- schlossenen Vereinbarung dem Vergleichsschluss ohne größeren zeitlichen Ab- stand nachfolgt, kann anhand der Urteilsgründe nicht beurteilt werden, ob bezie- hungsweise inwieweit die Bestätigung vor den relevanten Tathandlungen des An- geklagten vorgenommen wurde. bb) Zudem hätte die Strafkammer eine eigenständige Prüfung dahin vor- nehmen und in den Urteilsgründen darlegen müssen, ob die rechtlichen Voraus- setzungen für eine familiengerichtliche Bestätigung der Vergleiche gemäß § 214a Satz 1 FamFG vorlagen. Insofern gilt: (1) Für die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Gewalt- schutzanordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG ist anerkannt, dass das Tat- gericht selbst zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 1 GewSchG gegeben waren, die Anordnung also rechtmäßig war. Die Annahme einer rechtswidrigen Tat nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 25 26 27 28 - 19 - GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht selbst die materielle Rechtmäßig- keit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt, ohne an die Entscheidung des Familiengerichts gebunden zu sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 6 StR 158/24, NStZ- RR 2024, 357 f.; vom 21. März 2023 - 6 StR 19/23, StV 2024, 124 Rn. 5; vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16, juris Rn. 26; vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 64 Rn. 10 ff.; KG, Beschluss vom 18. November 2021 - (2) 121 Ss 134/21 (27/21), StV 2023, 545, 546; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2023 - 1 ORs 6/23, juris Rn. 3 ff.). (2) Diese Anforderungen gelten in Bezug auf eine Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen familiengerichtlich bestä- tigten Vergleich, der in einem Verfahren in einer Gewaltschutzsache geschlossen wurde, entsprechend (so auch MüKoBGB/Duden, 9. Aufl., § 4 GewSchG Rn. 4; Erbs/Kohlhaas/Häberle, 254. EL., § 4 GewSchG Rn. 7). Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes ge- gen einen nach § 214a Satz 1 FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich setzt vo- raus, dass das erkennende Gericht im Strafverfahren eigenständig und unabhän- gig von der vorangegangenen Beurteilung durch das Familiengericht die materi- elle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft und bejaht hat. Diese Prüfung und ihr Ergebnis muss es in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen. Das erkennende Strafgericht hat mithin - nicht anders als das Familienge- richt im Bestätigungsverfahren nach § 214a Satz 1 FamFG - zu prüfen, ob die (im Strafverfahren relevanten) Regelungen des Vergleichs im konkreten Fall als gerichtliche Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG, gegebenen- falls in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG, hätten angeordnet werden 29 30 31 - 20 - können, also die rechtlichen Voraussetzungen für eine familiengerichtliche An- ordnung der vergleichsweise übernommenen Verhaltenspflichten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung nach § 214a Satz 1 FamFG vorlagen. Denn die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in ihrer Reichweite nicht allein abhängig sein von einer Parteivereinbarung, sondern nur begründet werden können durch Zuwiderhandlungen gegen solche vergleichsweise vereinbarten Verhaltenspflichten, die im konkreten Fall alternativ dem Täter auch durch eine familiengerichtliche Gewaltschutzanordnung hätten auferlegt werden können (vgl. BT-Drucks. 18/9946, S. 15). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers soll die Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zudem nicht nur dadurch gewährleistet wer- den, dass es für eine Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG in formeller Hinsicht einer familiengerichtlichen Vergleichsbestätigung nach § 214a Satz 1 FamFG bedarf, sondern auch dadurch, dass die Strafbarkeit unmittelbar abhän- gig ist vom Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Ver- gleichsbestätigung. Beides ist daher vom erkennenden Gericht im Strafverfahren zu prüfen. In der Gesetzesbegründung zu § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG heißt es insofern: „Dabei ist ein weitgehender Gleichlauf zum Fall der Verletzung einer gerichtlichen Gewaltschutzanordnung vorgesehen. So hat das Strafgericht auch bei Verletzung einer vom Täter in einem Vergleich übernommenen Verpflichtung zugleich zu überprüfen, ob die gerichtliche Bestätigung (…) zu Recht erteilt wor- den ist. Stellt sich im Strafverfahren heraus, dass die Bestätigung nicht hätte er- teilt werden dürfen, weil die Verpflichtung nicht nach § 1 GewSchG hätte ange- ordnet werden können (beispielsweise, weil der Täter die zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat), ist auch hier wie beim bisherigen § 4 Satz 1 GewSchG der Straftatbestand nicht erfüllt“ (BT-Drucks. 18/9946, S. 16). 32 33 - 21 - (3) Die nach dem Vorstehenden gebotene Prüfung hat das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen. Da sich die Urteilsgründe dementsprechend nicht dazu verhalten, ob zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Vergleichsbestätigun- gen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung der vereinbarten Ver- haltensgebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 GewSchG gegeben waren, kann diese Rechtsprüfung auch nicht durch das Revisionsgericht auf der Basis der Urteilsgründe nachgeholt werden. cc) Schließlich lässt das Urteil nicht erkennen, ob die in Frage stehenden Verpflichtungen aus den Vergleichen vollstreckbar waren, wie es § 4 Satz 1 GewSchG für eine Strafbarkeit verlangt, und die nach § 214a Satz 1 FamFG er- gangenen Beschlüsse wirksam waren. Vollstreckbarkeitsvoraussetzung für einen Vergleich ist dessen Zustellung an den Verpflichteten; insofern gilt § 87 Abs. 2 FamFG entsprechend (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 13 WF 72/24, NJ 2024, 316, 317; OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Feb- ruar 2019 - 2 WF 19/19, NZFam 2019, 730, 731 f.; BeckOK StGB/von Heintschel- Heinegg, 63. Ed., § 4 GewSchG Rn. 53, 69; anderer Ansicht MüKoBGB/Duden, 9. Aufl., § 4 GewSchG Rn. 5; BeckOGK/Schulte-Bunert, Stand 1. Oktober 2024, § 4 GewSchG Rn. 7). Wirksamkeitsvoraussetzung für einen familiengerichtlichen Bestätigungsbeschluss nach § 214a Satz 1 FamFG ist gemäß § 40 Abs. 1 FamFG dessen Bekanntgabe an die betreffende Person. Auch diese weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen sind vom erkennenden Gericht im Strafverfahren zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen. c) Das Urteil ist daher (auch) in den Fällen II. 7., 11., 12., 15., 16. und 17. der Urteilsgründe aufzuheben; insofern bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen auf- rechterhalten, weil sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Die bislang getroffenen Feststellungen sind lediglich nicht 34 35 36 - 22 - ausreichend; sie können und müssen daher um weitere neue Feststellungen er- gänzt werden, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten. 4. Weil hinsichtlich des Falls II. 17. die tateinheitliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz keinen Bestand hat, unterliegt der diese Tat betreffende Schuldspruch notwendigerweise insgesamt der Aufhe- bung, und zwar auch hinsichtlich der Unterfälle 17a, 17b und 17g der Urteils- gründe, bei denen die Strafkammer keine weiteren (tateinheitlichen) Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz angenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2024 - 3 StR 157/23, NStZ 2024, 285 Rn. 13; Urteil vom 16. Au- gust 2023 - 5 StR 434/22, juris Rn. 18; Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, NJW 2012, 325 Rn. 25; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 353 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 353 Rn. 7a). Damit hat die insofern verhängte Einzelstrafe kei- nen Bestand, weshalb es nicht darauf ankommt, dass die Strafkammer die Ober- grenze des nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 238 Abs. 1 StGB, den sie zur Anwendung gebracht hat, falsch bestimmt hat. 5. Zudem ist wegen der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils im (ge- samten) Fall II. 17. ohne Relevanz, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft den diesen Fall betreffenden Schuldspruch auch auf die Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe gestützt hat, obgleich es diese - wie oben unter II. 2. dargetan wor- den ist - zuvor mit Beschluss vom 26. September 2023 (rechtlich gemäß § 154a Abs. 2 StPO) von der Verfolgung ausgeschieden hat. Zwar ist eine Wiedereinbeziehung des nach § 154a StPO Ausgeschiede- nen gemäß § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO in jeder Lage des gerichtlichen Verfahrens zulässig. Doch ist die Entscheidung den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben, 37 38 39 - 23 - und zwar so zeitig, dass sie gegebenenfalls reagieren können und insbesondere der Angeklagte seine Verteidigung hierauf einrichten kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1975 - 3 StR 35/75, NJW 1975, 1748, 1749; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 154a Rn. 24). Das ist hier unterblieben. Indes bedarf es für die Wiedereinbeziehung nicht unbedingt eines förmli- chen Gerichtsbeschlusses, sondern kann ein Hinweis des Vorsitzenden entspre- chend § 265 Abs. 1 und 2 StPO genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 2 StR 169/94, NStZ 1994, 495; Urteil vom 11. Juni 1975 - 3 StR 35/75, NJW 1975, 1748, 1749; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 154a Rn. 18; Meyer-Goßner/Sch- mitt, StPO, 67. Aufl., § 154a Rn. 24; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl., § 154a Rn. 43). Eine stillschweigende Wiedereinbeziehung, von der die Verfahrensbeteiligten - wie hier - erst mit der Urteilsverkündung erfahren, stellt demgegenüber eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung dar (LR/Mavany, StPO, 27. Aufl., § 154a Rn. 39; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl., § 154a Rn. 44; SK-StPO/Weß- lau/Deiters, 6. Aufl., § 154a Rn. 28). Ein solcher Rechtsfehler wäre allerdings in der Revision nur auf eine ent- sprechende Verfahrensrüge hin beachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 4 StR 1/21, juris Rn. 5 ff.; LR/Mavany, StPO, 27. Aufl., § 154a Rn. 48; SK-StPO/Weßlau/Deiters, 6. Aufl., § 154a Rn. 34), die vorliegend jedoch nicht erhoben worden ist. 6. Der Gesamtstrafenausspruch hat gleichfalls keinen Bestand. Bereits die Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 5. bis 7., 11., 12. sowie 15. bis 17. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der zweiten von der Strafkammer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Aber auch die erste Gesamtfreiheitsstrafe be- darf der Aufhebung. Denn die Strafkammer hat zu Unrecht eine Zäsurwirkung 40 41 42 - 24 - eines Berufungsurteils des Landgerichts O. vom 5. Juli 2022 angenom- men. Zwar erging dieses Urteil nach den ersten vier und vor den weiteren nun- mehr abgeurteilten Taten des Angeklagten, indes hatte es eine Tat zum Gegen- stand, die der Angeklagte am 21. Januar 2021 und damit vor einem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 1. April 2022 began- gen hatte. Das Urteil vom 5. Juli 2022 ist daher als auf die zeitlich frühere Ent- scheidung zurückprojiziert zu behandeln, so dass Zäsurwirkung allein dem Straf- befehl vom 1. April 2022 zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Novem- ber 2023 - 5 StR 330/23, juris Rn. 2; vom 5. Juli 2023 - 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275; vom 22. September 2016 - 1 StR 316/16, NStZ-RR 2017, 74; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 55 Rn. 12c; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, 30. Aufl., § 55 Rn. 17). Dieser aber erging vor der ersten hier verfahrensgegen- ständlichen Tat und nach allen Taten, die den einbezogenen Strafen zu Grunde lagen. Das bedeutet: Weder für die Einbeziehung von Strafen aus Vorverurtei- lungen noch für die Verhängung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen ist hier Raum gewesen. Die Strafkammer hätte allein aus allen für die nunmehr abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen eine (einzige) Gesamtstrafe bilden dürfen und müssen. 7. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 5. bis 7., 11., 12. sowie 15. bis 17. der Urteilsgründe bedingt zudem die Aufhebung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB mit den zugehörigen Feststellungen. Denn die Maßregelanordnung gründet auf einer Ge- samtbetrachtung aller abgeurteilten Taten und ihrer rechtlichen Einordnung, ins- besondere aber auf den - der Aufhebung unterliegenden - Verurteilungen des Angeklagten wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB in den Fällen II. 5. und 6. der Urteilsgründe sowie (unter anderem) gefährlicher Körperverletzung im Fall 43 - 25 - II. 12. der Urteilsgründe. Auch über eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB muss daher in einem zweiten Rechtsgang erneut befunden werden. Berg Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 29.09.2023 - 10 KLs 1540 Js 70128/22 - 10/23