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Entscheidung

2 StR 273/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090125B2STR273
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090125B2STR273.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 273/24 vom 9. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 28. Februar 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, des Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fäl- len tateinheitlich mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie des Han- deltreibens mit Cannabis in zwölf Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch, Marihuana, Kokain) in nicht geringer Menge in 18 Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain)“ zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - 1. Während die Feststellungen ohne Rechtsfehler getroffen sind, bedarf der Schuldspruch in den Fällen 1, 3 und 5 bis 16 der Urteilsgründe in entspre- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Kon- sumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist und die neue Rechtslage bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall für den Angeklagten günstiger ist als die Rechtslage nach Tatzeitrecht. Denn das Landgericht hat in den Fällen 1, 3 und 5 bis 16 der Urteilsgründe den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde gelegt, der für den Angeklagten ungünstiger ist als der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG. Soweit der Angeklagte ausschließlich oder auch mit Marihuana und/oder Haschisch gehandelt hat, bezog sich das Handeltreiben auch unter Geltung des Konsumcannabisgesetzes jeweils auf eine nicht geringe Menge, die weiterhin bei 7,5 Gramm THC anzusetzen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968, 1969 ff. Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216 ff., und vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, StV 2024, 587, 589 Rn. 27 ff.). Dieser Grenzwert war vorliegend bei allen Taten um ein Viel- faches überschritten. Das Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ ist im Schuldspruch jedoch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt. In den Fällen 13 und 16 der Urteilsgründe liegt hinsichtlich des tateinheit- lich verwirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dagegen eine nicht ge- ringe Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nunmehr bezogen allein auf das Kokain – nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24, Rn. 5). 2 3 4 - 4 - Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der überwiegend gestän- dige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Der Strafausspruch hat ungeachtet der Schuldspruchänderung Be- stand. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der geänderten Bewertung des Umgangs mit Cannabis nach dem Konsumcan- nabisgesetz eine geringere Strafe verhängt hätte. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung die unmittelbar bevorstehende Gesetzesänderung bereits im Blick gehabt und ausgeführt, dass es auch bei Berücksichtigung der dem Kon- sumcannabisgesetz „zugrundeliegende[n] Gefährlichkeitseinschätzung des Ge- setzgebers bzgl. Cannabis“ aufgrund der erheblichen strafschärfenden Um- stände nicht zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 28.02.2024 - 1 KLs 950 Js 30369/22 (13/23) 5 6