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Leitsatz

XII ZB 549/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080125BXIIZB549
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080125BXIIZB549.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 549/23 vom 8. Januar 2025 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG §§ 62, 303 Abs. 2 Nr. 1 Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebe- rechtigten Angehörigen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt wer- den (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29). BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 - XII ZB 549/23 - LG Mannheim AG Schwetzingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 9. November 2023 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuer- bestellung für die verstorbene Betroffene. Die 1935 geborene Betroffene hatte den Beteiligten zu 4, ihren Enkel, mit notarieller Urkunde vom 27. Juni 2014 umfassend bevollmächtigt, ihre Vermö- gens- und Gesundheitsangelegenheiten zu besorgen, sollte sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein. Mit notariellen Verträgen vom 14. Oktober 2021 übertrug die Betroffene, vertreten durch den Beteiligten zu 4, diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den hälftigen Miteigentumsanteil an ihrem Grundstück gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 20.000 € sowie ihren hälftigen Erbteil ohne Gegen- leistung. 1 2 3 - 3 - Das Amtsgericht hat die zunächst zur Kontrollbetreuerin bestellte Betei- ligte zu 1 zur beruflichen Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, insbesondere die Geltendmachung von Ansprüchen der Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten O. S. [und] Teilwiderruf von Vollmachten beschränkt auf den Aufgabenbereich der Vermögenssorge“ bestellt. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 4 Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens ist die Betroffene verstorben. Daraufhin hat der Beteiligte zu 4 zuerst beantragt festzustellen, dass die Entscheidung des Ge- richts des ersten Rechtszugs ihn in seinen Rechten verletzt habe. Später hat er geltend gemacht, die Betroffene sei durch die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs in ihren Rechten verletzt worden. Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4 mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 4 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde daraus, dass er die Erstbeschwerde im eige- nen Namen eingelegt hat und diese verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283/22 - FamRZ 2023, 1154 Rn. 7 mwN). Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist die Erstbeschwerde allein im Namen des nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Enkel der Betroffenen beschwerdeberechtigten Beteiligten zu 4 eingelegt worden. Dies 4 5 6 7 8 9 - 4 - ergibt sich unmissverständlich aus der von einem Rechtsanwalt verfassten Be- schwerdeschrift. Auch im Text der Beschwerdebegründung ist der Beteiligte zu 4 von dem ihn vertretenden Rechtsanwalt mehrfach als „unser Mandant“ bezeich- net worden. Folgerichtig hat der Beteiligte zu 4 nach dem Tod der Betroffenen ausdrücklich die Feststellung begehrt, „dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat“. Die Ausführungen des Beteiligten zu 4 in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist ein- gegangenen Schriftsatz vom 17. August 2023 führen zu keiner abweichenden Beurteilung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der vom Beteiligten zu 4 zuletzt gestellte Feststellungsantrag sei bereits deshalb unzulässig, weil ihm für einen Antrag nach § 62 FamFG die erforderliche Antrags- berechtigung fehle. Zwar habe sich die angefochtene Entscheidung mit dem Tod der Betroffenen in der Hauptsache erledigt, weil von diesem Zeitpunkt an keine Sachentscheidung mehr darüber ergehen könne, ob und welche Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen ergriffen werden müssten. Antragsbefugt nach § 62 Abs. 1 FamFG sei jedoch allein derjenige Beteiligte, dessen eigene Rechts- sphäre betroffen sei und der auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Auch aus § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG könne nicht abgeleitet werden, dass der Vorsorgebevollmächtigte dazu befugt sei, einem von ihm im Namen des Betroffe- nen eingeleiteten Beschwerdeverfahren durch einen Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG über den Tod des Betroffenen hinaus mit dem Ziel einer Sachent- scheidung Fortgang zu geben. Der Antrag sei deswegen als unzulässig zu ver- werfen. b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 10 11 12 - 5 - aa) Das Verfahren betreffend die Anordnung einer Betreuung erledigt sich insgesamt mit dem Tod des Betreuten, weil von diesem Zeitpunkt an nicht mehr entschieden zu werden braucht, ob und welche Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen ergriffen werden müssen. Verstirbt der Betroffene daher im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wird die ursprünglich zulässige Beschwerde eines weiteren Verfahrensbeteiligten gegen eine in der Vorinstanz angeordnete Betreu- ung infolge der durch den Tod des Betroffenen eingetretenen Erledigung regel- mäßig unzulässig, weil eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht nicht mehr ergehen kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6). bb) Der Beteiligte zu 4 war auch nicht befugt, durch Umstellung seiner Anträge im Beschwerdeverfahren nach dem Versterben der Betroffenen eine Sa- chentscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG her- beizuführen, denn für diesen Antrag fehlt ihm nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts die erforderliche Antragsberechtigung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6). (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, kann im Verfahren der Be- schwerde gegen eine Betreuungsanordnung nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen, zu denen der Beteiligte zu 4 als Enkel der Betroffenen zählt (§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden. Das Recht zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung umfasst nicht gleichzeitig die Antragsbefugnis nach § 62 Abs. 1 FamFG. Denn § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der „Beschwerdeführer“ selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, des- 13 14 15 - 6 - sen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsin- teresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2020 - XII ZB 355/19 - FamRZ 2020, 1588 Rn. 14; vom 27. Juli 2016 - XII ZB 623/15 - juris Rn. 4; vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 7 und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7 f.). (2) Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht geboten, Ange- hörigen eines verstorbenen Betroffenen durch einen Fortsetzungsfeststellungs- antrag die Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses zu er- möglichen. (a) Zwar stellt die gerichtliche Bestellung eines Betreuers für den Betroffe- nen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Denn die Einrichtung einer Betreuung kann den Betreuten nicht nur in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränken, sondern sie greift auch gewichtig in das Grund- recht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG ein. Mit der Einrichtung der Betreuung ist notwendigerweise die Einschätzung ver- bunden, dass der Betroffene zumindest in einem bestimmten Rahmen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln und gegebenenfalls sei- nen Willen frei zu bilden; hierdurch wird sein Persönlichkeitsbild negativ geprägt und beeinträchtigt. Aus diesem Grunde kann der Betroffene sein Rehabilitations- interesse in einem erledigten Betreuungsverfahren regelmäßig durch einen Fest- stellungsantrag nach § 62 FamFG zur Geltung bringen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 10). Daraus folgt allerdings nicht, dass auch den nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebe- rechtigten Angehörigen eines Betreuten die Möglichkeit gegeben werden müsste, dessen Rehabilitationsinteressen nach seinem Tode weiterverfolgen zu können. 16 17 - 7 - (b) Ein Verstorbener wird durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht mehr geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sein können. Zwar folgt aus der Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG auch ein postmortales Persönlichkeitsrecht. Dessen Schutzwir- kungen sind jedoch nicht vergleichbar mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lebender Personen, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG ergibt. Durch das postmortale Persönlichkeitsrecht sind zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Per- sonseins zusteht, und zum anderen der sittliche, personale und soziale Wert ge- schützt, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Durch den Umstand, dass zu seinen Lebzeiten eine rechtliche Betreuung eingerichtet worden ist, wird ein verstorbener Betroffener weder in seinem allgemeinen Ach- tungsanspruch herabgesetzt noch erniedrigt. Ein besonderes Bedürfnis zur Gel- tendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses besteht daher in Be- treuungsverfahren nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 12 mwN). (c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich das für einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche Feststellungsinteresse im vorlie- genden Fall auch nicht mit Blick auf das Grundrecht auf Eigentum und den sich ebenfalls aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden postmortalen Schutz der Testierfrei- heit. Durch die Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Betreuerin für den Aufgaben- bereich der Vermögensangelegenheiten wurde weder der postmortale Schutz der Testierfreiheit, den die Betroffene als Erblasserin auch nach ihrem Tode be- anspruchen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 43/23 - FamRZ 2023, 1382 Rn. 10), noch die ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG ge- schützte Befugnis der Betroffenen, zu Lebzeiten über ihr Eigentum zu verfügen und auch Verfügungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge vorzu- nehmen, eingeschränkt. 18 19 - 8 - Durch die Bestellung eines Betreuers wird dem Betreuten im Rahmen des Erwachsenenschutzes eine Person zur Seite gestellt, die dessen rechtliche An- gelegenheiten gemäß § 1821 BGB im erforderlichen Umfang und entsprechend seinen Wünschen zu erledigen hat. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, räumt § 1823 BGB dem Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgaben- kreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Betreuten ein. Nach der Konzeption des Gesetzes wird deshalb durch die Bestellung eines Betreuers die Möglichkeit des Betreuten, auch eigenständig rechtliche Handlungen vorzuneh- men, nicht eingeschränkt. Vielmehr hat der Betreuer gemäß § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB den Betreuten hierbei zu unterstützen. Insbesondere nimmt die Bestellung eines Betreuers für sich gesehen dem Betroffenen nicht die Geschäftsfähigkeit. Geschäftsunfähig ist der volljährige Betreute nur, soweit die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen. Im Übrigen tritt eine Einschränkung der rechts- geschäftlichen Handlungsfähigkeit des Betreuten nur ein, wenn ein Einwilligungs- vorbehalt gemäß § 1825 BGB angeordnet wird (vgl. MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1814 Rn. 130). Ebenso wenig hat die Bestellung eines Betreuers Aus- wirkungen auf die Testierfähigkeit (MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1814 Rn. 133; BeckOGK/Schmidt-Recla, [Stand: 1. Oktober 2024] BGB § 1814 Rn. 6). (d) Schließlich folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG auch nicht daraus, dass das Grundbuchamt aufgrund der mit Beschluss vom 18. März 2022 eingerichteten Kontrollbetreuung die in den notariellen Verträgen vom 14. Okto- ber 2021 vorgenommenen Verfügungen im Grundbuch nicht vollzogen hat. Der Beschluss, mit dem die Kontrollbetreuung eingerichtet worden ist, ist nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens und kann somit auch nicht zur Begrün- dung eines Feststellungsinteresses iSv § 62 Abs. 1 FamFG herangezogen wer- den. 20 21 - 9 - c) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der gestellte Feststellungs- antrag auch dann als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, wenn der Beteiligte zu 4 als Vorsorgebevollmächtigter die Erstbeschwerde im Namen der Betroffe- nen eingelegt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 - XII ZB 43/23 - FamRZ 2023, 1382 Rn. 3 ff. mwN). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Schwetzingen, Entscheidung vom 15.12.2022 - 1 XVII 301/21 - LG Mannheim, Entscheidung vom 09.11.2023 - 4 T 28/23 - 22