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Beschluss

XII ZB 623/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde einer Vertrauensperson gegen die familiengerichtliche Genehmigung einer befristeten geschlossenen Unterbringung ist unzulässig, wenn die genehmigte Frist bereits abgelaufen ist und damit die Beschwer weggefallen ist. • Ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG kommt nach Erledigung der Hauptsache grundsätzlich nur dem Betroffenen selbst zu; Vertrauenspersonen sind in der Regel nicht antragsberechtigt. • Die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1631b BGB ist befristet; nach Ablauf der Befristung fehlt es an der für Rechtsmittel erforderlichen Beschwer.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen befristete geschlossene Unterbringung unzulässig • Die Rechtsbeschwerde einer Vertrauensperson gegen die familiengerichtliche Genehmigung einer befristeten geschlossenen Unterbringung ist unzulässig, wenn die genehmigte Frist bereits abgelaufen ist und damit die Beschwer weggefallen ist. • Ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG kommt nach Erledigung der Hauptsache grundsätzlich nur dem Betroffenen selbst zu; Vertrauenspersonen sind in der Regel nicht antragsberechtigt. • Die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1631b BGB ist befristet; nach Ablauf der Befristung fehlt es an der für Rechtsmittel erforderlichen Beschwer. Das Amtsgericht genehmigte die geschlossene Unterbringung eines 2002 geborenen Kindes, das unter einer Störung des Sozialverhaltens leidet, befristet bis zum 10. Mai 2016. Die Tante des Kindes, als dessen Vertrauensperson Beteiligte zu 4, legte Beschwerde ein; das Oberlandesgericht wies diese zurück. Die Beteiligte erhob am 3. Mai 2016 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof und wendete sich weiterhin gegen die Unterbringung. Die angefochtene Genehmigung beruhte auf § 1631b BGB; die Vertrauensperson beantragte keine Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG. Die Beschwerde wurde daraufhin inhaltlich nicht geprüft, weil die Frist der Genehmigung bereits abgelaufen war. • Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG statthaft, jedoch nur zulässig, wenn noch eine vorhandene Beschwer besteht; hier hat sich die Genehmigung mit Ablauf der Befristung am 10.05.2016 erledigt, sodass die Beschwer entfällt. • Die Befristung der Genehmigung nach § 1631b BGB führt dazu, dass nach Fristablauf keine aktuelle Rechtsverletzung mehr vorliegt, die eine Rechtsbeschwerde rechtfertigen würde. • Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG wurde nicht gestellt; zudem wäre die Vertrauensperson nicht antragsberechtigt, da nach herrschender Rechtsprechung nur der Betroffene selbst nach Erledigung der Hauptsache einen solchen Feststellungsantrag stellen kann. • Frühere Entscheidungen des Senats stützen die Auffassung, dass Vertrauenspersonen oder Eltern ohne eigene Rechtsverletzung nicht befugt sind, Feststellungsanträge oder eigene Rechtsbehelfe nach Erledigung der Hauptsache zu erheben. • Aufgrund des Fehlens einer aktuellen Beschwer und mangelnder Antragsberechtigung ist die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 wird verworfen, weil die befristete Genehmigung der geschlossenen Unterbringung mit Ablauf des 10.05.2016 erledigt war und damit die für ein Rechtsmittel erforderliche Beschwer entfiel. Ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG wurde nicht gestellt und wäre von der Vertrauensperson mangels Antragsberechtigung ohnehin unzulässig gewesen. Damit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr; das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erfolglos. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.