Entscheidung
5 StR 538/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224B5STR538
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224B5STR538.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 538/24 vom 18. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin I vom 19. April 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte - im Fall 1 der Urteilsgründe des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist und gegen ihn in- soweit eine Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt ist und er - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ei- nem Monat verurteilt ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexuellen Übergriffs in drei Fällen und Nöti- gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den 1 - 3 - aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch für Fall 1 der Urteilsgründe war dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte nur eines sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist. a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: Am 28. Mai 2023 klopfte der akut an einer paranoiden Schizophrenie leidende und durch Alkohol- und Drogenkonsum berauschte Angeklagte in dem von ihm be- wohnten Übergangswohnheim morgens gegen die Tür der Nebenklägerin R. . Er hatte sie, die ihm zuvor unbekannt gewesen war, bereits in der Nacht kurz um Hilfe gebeten, weil er seinen Wohnungsschlüssel verlegt hatte. Als sie ihm nun erneut öffnete, lief der Angeklagte an ihr vorbei in die Wohnung, wobei er ihr aus einem spontanen Entschluss heraus über der Kleidung für etwa eine Sekunde leicht in die Brust zwickte. Die Nebenklägerin war zu überrascht, hierauf zu reagieren. Als der Angeklagte sofort begann, mitgebrachte Drogen zu konsu- mieren, forderte die Nebenklägerin ihn mehrfach energisch auf, ihre Wohnung zu verlassen. Hierauf reagierte der Angeklagte erst nach Beendigung seines Kon- sums, packte seine Sachen zusammen, fasste sie an den Armen und fragte wie- derholt, ob sie Sex mit ihm haben wolle, was die Nebenklägerin vehement ab- lehnte. Dann griff er ihr erneut für etwa eine Sekunde mit geringem Druck über der Kleidung an die Brust. Die Nebenklägerin schrie den Angeklagten nun an, er solle die Wohnung verlassen, worauf er sie umklammerte und ihr für fünf bis zehn Sekunden kräftig die Hand auf den Mund drückte, um sie am Schreien zu hin- dern. Dann begab er sich durch die Wohnungstür hinaus in den Hausflur. Als die Nebenklägerin die Tür hinter ihm schließen wollte, griff er ihr durch den Türspalt hindurch für eine Sekunde über der Jeanshose an das Gesäß. Da die Nebenklä- gerin nun drohte, die Polizei zu rufen, drängte sich der Angeklagte wieder in die 2 3 - 4 - Wohnung hinein und versuchte, ihr das Mobiltelefon abzunehmen. Aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr ließ der Angeklagte aber letztlich von ihr ab und verließ die Wohnung. b) Entgegen der rechtlichen Bewertung durch das Landgericht, das – je- weils in Tatmehrheit stehend – von drei Fällen des sexuellen Übergriffs sowie einer Nötigung ausgegangen ist, rechtfertigen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Verurteilung lediglich wegen eines einheitlichen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Nötigung. Denn aufgrund ihres unmittelbaren räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs bilden alle in der Wohnung der Nebenklä- gerin begangenen Handlungen des Angeklagten eine natürliche Handlungsein- heit. Der während seines Aufenthalts mehrfach geäußerte Wunsch, mit der Nebenklägerin sexuell zu verkehren, verbindet die sexuellen Übergriffe und die auf eine Beruhigung der Lage gerichteten Nötigungshandlungen des Angeklag- ten auch subjektiv (vgl. zu den Anforderungen an eine natürliche Handlungsein- heit z. B. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2023 – 4 StR 473/22, NStZ-RR 2023, 203; vom 8. Dezember 2021 – 4 StR 347/21 Rn. 4), zumal sich in der gewissen Sprunghaftigkeit seines Verhaltens lediglich die akute schizophrene Symptoma- tik manifestierte. Entgegen der von der konkurrenzrechtlichen Einordnung des Landgerichts ausgehenden Auffassung des Generalbundesanwalts überschrei- ten die sexuell motivierten Berührungen der Nebenklägerin bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB. c) Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Insbesondere hat das Landgericht vollständige und tragfähige Urteilsfeststellungen getroffen (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 – 1 StR 590/16; vom 7. Oktober 1993 – 4 StR 506/93, StV 1994, 240). Die Rege- lung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich 4 5 - 5 - der Angeklagte auch gegen den modifizierten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Nachdem das Landgericht für jeden der angenommenen drei sexuellen Übergriffe sowie für die Nötigung jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verhängt hat, setzt der Senat für Fall 1 der Urteilsgründe einheit- lich eine Einzelgeldstrafe dieser Höhe fest, da auszuschließen ist, dass das Land- gericht bei korrekter konkurrenzrechtlicher Einordnung eine niedrigere Strafe be- stimmt hätte. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO reduziert der Senat die Gesamt- freiheitsstrafe auf eine Dauer von zwei Jahren und einen Monat. Auf Basis der neu gebildeten Einzelstrafe und der für Fall 2 der Urteilsgründe verhängten Ein- satzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ist dies die niedrigste, gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 iVm § 39 StGB gesetzlich mögliche Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus, dass die abweichende konkurrenzrechtliche Be- urteilung und die geringfügigen Eingriffe in die Strafzumessung dem Landgericht Anlass gegeben hätten, anders als geschehen über die Anordnung der Unter- bringung im psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden. Denn diese betreffen zum einen nicht die von der Strafkammer als erheblich angesehene Anlasstat (Fall 2 der Urteilsgründe) und lassen zum anderen den Charakter der betroffenen Taten und deren Aussagekraft für die Gefährlichkeitsprognose unberührt. 3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher, RiBGH Köhler sind im Urlaub und können nicht unterschreiben. 6 7 8 - 6 - Cirener von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 19.04.2024 - (544 KLs) 284 Js 2236/23 (26/23)