Entscheidung
1 StR 590/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR590
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR590.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 590/16 vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Landshut vom 1. August 2016 a) im Tenor dahingehend gefasst, dass die Angeklagte der versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter unerlaubter Ein- fuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handel- treiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten erzielt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge den aus der Entscheidungs- 1 - 3 - formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Das Landgericht hat die Angeklagte ausweislich des Verhandlungs- protokolls und des zunächst gleichlautenden Tenors des schriftlichen Urteils wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge schuldig gesprochen und anschließend das Urteil dahingehend be- richtigt, dass die Angeklagte statt der versuchten Einfuhr der versuchten Durch- fuhr schuldig ist. Diese Urteilsberichtigung war unzulässig, weil der Tenor so verkündet wurde wie er in den schriftlichen Urteilsgründen niedergelegt ist und kein offensichtliches Schreibversehen oder eine sonstige offensichtliche Unrich- tigkeit vorliegt (vgl. hierzu näher Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 268 Rn. 9 ff.). Der Senat hat allerdings in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die dem Tatgericht verwehrte Schuldspruchberichtigung vorgenommen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 354 Rn. 13 ff. mwN): Die vollständigen und tragfähigen Urteilsfeststellungen bele- gen – wie das Landgericht selbst erkannt hat – den tateinheitlichen Schuld- spruch der versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Tatvorwurf nach der unverändert zugelassenen Anklage ohnehin neben der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf den tateinheitlich begangenen Versuch der Durchfuhr von Betäubungsmitteln lautet. 2. Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Über- prüfung nicht stand. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des § 29a 2 3 4 - 4 - Abs. 1 BtMG vorliegt, hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nicht eingestellt. Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist – wie hier ge- mäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB – auch ein gesetzlich vertypter Mil- derungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Ge- samtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind in einem nächsten Schritt die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für ge- rechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regel- strafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 9. August 2016 – 1 StR 331/16 mwN). Angesichts der Höhe der Strafe, die sich nahe der Obergrenze des für einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorgesehenen Strafrah- mens bewegt, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf 5 6 - 5 - dem Rechtsfehler beruht. Da es sich um einen bloßen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen aufrecht erhalten bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär