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Entscheidung

VIII ZR 149/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR149
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR149.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 149/21 vom 3. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Messing sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 6. Zivilsenat - vom 18. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die - im Aussetzungsbeschluss des Senats vom 10. Mai 2022 genannten - europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/31, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage ergangene Senatsurteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen in der Beschwerde geben - auch unter Berücksichtigung der nachträglichen, aufgrund des Hinweises des Senats auf die beabsichtigte Fortführung des Verfahrens eingegangenen Stellungnahme im Schriftsatz vom 11. April 2024 - keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision des Klägers hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 48.150,73 €. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Messing Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2020 - 8 O 482/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2021 - 6 U 28/21 -