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Entscheidung

1 StR 384/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:281124B1STR384
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:281124B1STR384.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 384/24 vom 28. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 28. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kempten (Allgäu) vom 15. Mai 2024 im Adhäsionsaus- spruch aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, über einen Betrag in Höhe von 595.097,71 € hinaus weiterge- hende Zahlungen an den Adhäsionskläger zu erbringen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgese- hen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 3. August 2022 zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Untreue in 1 - 3 - 17 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen an- geordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Ange- klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übri- gen ist das Rechtsmittel unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Um- fang stand. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten zum Ausgleich des durch die gegenständlichen Taten verursachten Schadens verurteilt, den der An- geklagte durch drei nicht datierte Teilzahlungen auf einen Betrag von noch 595.097,71 € – geringfügig – reduziert hatte. Betreffend die Verpflichtungen zur Zahlung von ausgerechneten Zinsen in Höhe von 8.946,39 €, zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.588,83 € sowie zum Ausgleich einer unbe- nannten Schadensposition in Höhe von 1.665,77 € ist dem Senat eine rechtliche Überprüfung jedoch verwehrt, da die Urteilsgründe hierzu keinerlei Feststellun- gen enthalten. Auch wenn die Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht un- mittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist, so muss gleich- wohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der An- spruch begründet ist (BGH, Beschluss vom 13. August 2015 – 2 StR 62/15 Rn. 5 mwN). Dem widersprechend erschließen sich Schadenskausalität und -höhe der beiden letztgenannten Schadenspositionen jeweils nicht; die bloße Angabe des errechneten Zinsbetrags lässt den – gegebenenfalls nach Teilzeiträumen variie- renden – zu verzinsenden Betrag ebenso wenig erkennen wie den angenomme- nen Zinsbeginn. In der Folge sowie in Ermangelung näherer Einzelheiten zu den Daten der teilweisen Schadensrückführungen sind die Zinsläufe der laufenden Verzinsung, die das Landgericht dem Adhäsionskläger daneben auf bezifferte 2 3 - 4 - Teilbeträge zugesprochen hat, der Überprüfung durch den Senat gleichfalls ent- zogen. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entschei- dung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzu- sehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 StR 48/20, BGHR StPO § 403 Hinterbliebenengeld 1 Rn. 6 mwN). Jäger Bär Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Kempten, 15.05.2024 - 2 KLs 210 Js 4181/23 4