Entscheidung
V ZR 278/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:071124BVZR278
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:071124BVZR278.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 278/23 vom 7. November 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf, Dr. Malik und Dr. Schmidt beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 7. Zivilsenat - vom 20. Dezember 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 204.905,92 €. Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zu Recht macht die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings geltend, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Se- nats abweicht, wonach die Heilung des Formmangels eines Grundstückskauf- vertrags gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ex tunc, sondern ex nunc wirkt und deshalb für die Vergangenheit kein Verzug eintreten kann (vgl. Urteil vom 10. November 1978 - V ZR 181/76, DNotZ 1979, 413 zu § 313 Satz 2 BGB aF). Es fehlt aber an der für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheit- 1 - 3 - lichen Rechtsprechung erforderlichen Entscheidungserheblichkeit des Rechts- fehlers. Mit dem in der Klageerwiderung enthaltenen Sachvortrag der Beklag- ten, auf den die Nichtzulassungsbeschwerde verweist, wird die Formnichtigkeit des Kaufvertrags nicht schlüssig dargelegt. Selbst wenn der Grundstückskauf- vertrag unter der Bedingung gestanden hätte, dass der Mietvertrag mit einem Dritten abgeschlossen wird, führte dies nicht ohne weiteres dazu, dass sich die Beurkundungspflicht auf den Mietvertrag erstreckt (näher dazu Senat, Urteil vom 29. Januar 2021 - V ZR 139/19, BGHZ 228, 338 Rn. 11 ff.). Eine dahinge- hende Bedingung ist ausweislich des notariellen Vertrags aber ohnehin nicht vereinbart worden. Nach dem von der Nichtzulassungsbeschwerde herangezo- genen Vortrag der Beklagten soll dies zwar während der Beurkundung jeden- falls der Sache nach erwogen worden sein; dazu gekommen ist es aber nicht, wohl deshalb, weil der Mietvertrag nach dem in dem Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Parteivortrag der Beklagten noch vor dem Abschluss der Be- urkundung des Kaufvertrags unterzeichnet worden ist. Die Nichtzulassungsbe- schwerde verweist vor diesem Hintergrund nicht auf Sachvortrag, der geeignet wäre, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der in der notariellen Urkunde festgehaltenen Absprachen zu widerlegen (vgl. dazu etwa Senat, - 4 - Urteil vom 6. März 2020 - V ZR 2/19, DNotZ 2021, 35 Rn. 13). Von einer weite- ren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Schmidt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2020 - 331 O 137/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2023 - 7 U 34/20 -