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Entscheidung

XI ZR 330/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:041124BXIZR330
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:041124BXIZR330.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 330/22 vom 4. November 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2024 durch den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antrag- stellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf bis 6,65 Mio. € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Nürnberg vom 30. November 2022 beauftragt. Mit ihrer Nichtzulas- sungsbeschwerde hat die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von insgesamt 3.323.514,97 € nebst Zinsen, gegen die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 11.160,89 € und zur Freistellung der Klägerin von einer Zahlungspflicht in Höhe von 26.230,71 € gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten der Vorinstanzen sowie gegen die Feststellungen gewandt, dass der Beklagten aus dem Currency Related Swap (Ref.-Nr. ) vom 16. März 2007, aus der hierauf bezogenen Auflösungsvereinbarung (Ref.-Nr. ) vom 7. April 2014, aus dem Kredit- konto und aus dem hierauf bezogenen Kreditvertrag vom 7. April 2014 1 - 3 - keine weiteren Ansprüche gegen die Klägerin zustehen und dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftig im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Currency Related Swap entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Klägerin hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. November 2022 zurück- genommen. Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge- rin keinen Gegenantrag gestellt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. September 2024 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegen- standswert für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf bis 6,8 Mio. € festge- setzt. Der Antragsteller beantragt, den Wert des Gegenstands seiner anwaltli- chen Tätigkeit für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten festzusetzen. II. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstands- wert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bil- dete. Dieser Wert entspricht vorliegend der gesamten sich aus dem Berufungs- urteil ergebenden Beschwer der Beklagten, da die Beklagte mit ihrer Nichtzulas- sungsbeschwerde das Berufungsurteil angreift, soweit in diesem zu ihrem Nach- teil erkannt worden ist. 2 3 4 5 - 4 - Diese Beschwer beträgt insgesamt 6.623.163,42 € (Gebührenstufe bis 6,65 Mio. €). Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit dem Tenor zu II. zur Zahlung von insgesamt 3.323.514,97 € verurteilt. Dieser Betrag setzt sich aus den von der Klägerin auf der Grundlage des Swap-Vertrags und der zwischen den Par- teien getroffenen Auflösungsvereinbarung an die Beklagte geleisteten Zahlungen zusammen. Bei den auf die Auflösungsvereinbarung gezahlten Beträgen in Höhe von insgesamt 304.551,55 € handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin (HA Bd. VIII Bl. 1350 f.) um Zinsen auf den im Zuge der Auflösung des Swap- Vertrags geschlossenen Kreditvertrag, der Gegenstand des Feststellungstenors zu IV. ist. Er betrifft damit eine Nebenforderung und bleibt bei der Bewertung der Beschwer gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unberücksichtigt. Die mit dem Tenor zu II. verbundene Beschwer beträgt danach insgesamt 3.018.963,42 €. Bei der Verurteilung zur Zahlung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Tenor zu III.) handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegen- stand des Rechtsstreits ist, die den Wert der Beschwer nicht erhöht (Senatsbe- schluss vom 19. Februar 2019 - XI ZR 112/18, juris Rn. 18). Die Beschwer der Beklagten hinsichtlich der Feststellung des Berufungs- gerichts, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Swap-Vertrag, aus der hierauf bezogenen Auflösungsvereinbarung, aus dem zugehörigen Kredit- konto und dem hierauf bezogenen Kreditvertrag vom 7. April 2014 keine weiteren Ansprüche gegen die Klägerin zustehen (Tenor zu IV.), beträgt 3.104.200 €. Die- ser Betrag entspricht dem der Klägerin von der Beklagten im Rahmen der vorzei- tigen Auflösung des Swap-Vertrags kreditierten Betrag. 6 7 8 9 - 5 - Die Beschwer der Beklagten hinsichtlich der weiteren Feststellung des Be- rufungsgerichts (Tenor zu V.), wonach die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftig im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Swap-Vertrag entstehenden Schäden zu ersetzen, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung mit 10% des Nominalbetrags des Swap-Vertrags zu bewerten (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 185/10 und XI ZR 157/10, jeweils juris, vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16, juris, vom 10. April 2018 - XI ZR 515/15, juris Rn. 4 und vom 29. November 2022 - XI ZR 555/21, juris Rn. 5). Das sind vorlie- gend 500.000 € (= 10% x 5 Mio. €). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 30.01.2014 - 1 HKO 652/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.11.2022 - 2 U 519/14 - 10 11