OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZR 185/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
6mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 185/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Hamm vom 19. April 2010 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be- schwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Wert des Klageantrages zu 1. auf Freistellung von allen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils entspricht dem Betrag des Fi- nanzierungsdarlehens in Höhe von 17.895,21 €. Der Wert des Klageantrages zu 2. auf Feststellung eines weiteren Vermö- gensschadens ist mit 10% dieses Betrages, also mit 1.789,52 € zu bemessen. Der Feststellung des Annahmeverzuges (Klage- antrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Herausgabe der als Kreditsi- cherheit abgetretenen Lebensversicherung (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris). Auch die mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachten vorgerichtlichen Anwalts- kosten sind nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO), - 3 - so dass die Beschwer der Klägerin insgesamt nur 19.684,73 € beträgt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 19.684,73 €. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 07.05.2009 - 6 O 113/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.04.2010 - I-31 U 79/09 -