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Entscheidung

1 StR 58/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:291024B1STR58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:291024B1STR58.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 58/24 vom 29. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und § 422 StPO am 29. Oktober 2024 beschlossen: 1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2023 ange- ordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe- zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verur- teilt. Es hat ferner gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.084.500 € angeordnet sowie eine Entscheidung zur Anrechnung von Aus- lieferungshaft getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zur Abtrennung des Verfahrens, soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat; im Übrigen bleibt ihm der Erfolg versagt. 1. Der Zulässigkeit des Verfahrens steht kein Verfahrenshindernis entge- gen. 1 2 - 3 - a) Der Senat muss nicht entscheiden, ob die von dem Angeklagten – einem zugelassenen, derzeit inhaftierten Rechtsanwalt – selbst abgegebene Gegenerklärung vom 15. April 2024, die ein allein „in der Strafvollstreckung“ man- datierter Verteidiger über sein (des Verteidigers) besonderes elektronisches An- waltspostfach an den Bundesgerichtshof „zur weiteren Bearbeitung“ übersandt hat, den Wirksamkeitserfordernissen des § 32d StPO genügt. Die darin erhobe- nen Einwendungen sind, soweit sie die behauptete Verletzung des Spezialitäts- grundsatzes und damit ein Verfahrenshindernis betreffen, ohnehin von Amts we- gen, im Übrigen auf die zulässig erhobene und ordnungsgemäß begründete Sachrüge hin zu prüfen. Sie greifen jeweils nicht durch (vgl. auch nachfolgend unter 3.). b) Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024 vorgebrachten Rüge einer unzulässigen Vorbefassung des Landgerichts (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verschlossen. Eine Verfahrens- rüge dieser Stoßrichtung wurde nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO erhoben. Entgegen der Ansicht des Angeklagten resul- tiert aus einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Vorbefassung eines Richters kein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 4 StR 67/22 Rn. 2). Nicht jede (behaup- tete) Verletzung einer der Garantien des Art. 6 EMRK begründet einen derart schwerwiegenden Verfahrensfehler, der es rechtfertigen würde, das Strafverfah- ren ohne abschließende Sachentscheidung einzustellen. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs wird ein Verfahrenshindernis begründet durch Umstände, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Diese müssen so schwer wiegen, dass von ihnen die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig ge- macht werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 2 StR 100/23 Rn. 5 mwN). Bei Besorgnis der Befangenheit eines Berufsrichters 3 4 - 4 - infolge Vorbefassung besteht mit Blick auf die dem Angeklagten eröffneten Ab- lehnungs- und Rügemöglichkeiten gemäß §§ 24 ff., 338 Nr. 3 StPO hierzu regel- mäßig – wie auch hier – kein Anlass. 2. Den innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhobenen Verfahrens- beanstandungen bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dar- gelegten Gründen der Erfolg versagt. 3. Der Schuld- und Strafausspruch hält aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts rechtlicher Nachprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: Die sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Schuldspruch dringen nicht durch. Im Veranlagungszeitraum 2006 unterlagen Dividendenkompensati- onszahlungen nicht der Kapitalertragsteuer. Beim Erwerb von Aktien im Wege eines Cum-Ex-Geschäfts wäre Kapitalertragsteuer beim Erwerber daher nur dann anzurechnen, wenn ihm die Abführung der Kapitalertragsteuer auf die ori- ginäre Dividende zuzurechnen wäre, weil er schon durch den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags wirtschaftlicher Eigentümer der Aktie wurde. Dies war aber beim Erwerb vom Leerverkäufer im Veranlagungszeitraum 2006 ebenso wenig der Fall wie in späteren Veranlagungszeiträumen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 Rn. 74 ff.; BFH, Urteil vom 2. Februar 2022 – I R 22/20, BFHE 276, 20 Rn. 43). Die Änderungen ab 2007 ließen die Grundsätze des wirtschaftlichen Eigentums unberührt. Für Veranlagungszeiträume ab 2007 ist in der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs geklärt, dass auch bei Dividen- denkompensationszahlungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) ein Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer bestehen kann; dieser steht 5 6 7 8 - 5 - gegebenenfalls demjenigen zu, dem im Zeitpunkt des Zuflusses der Dividen- denkompensationszahlung die Anteile zuzurechnen sind (BFH, Urteil vom 2. Februar 2022 – I R 22/20, BFHE 276, 20 Rn. 26). Die Finanzbehörden muss- ten daher nicht schon aufgrund einer schlichten Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG erkennen, dass keine Kapitalertragsteuer hätte angerechnet oder erstattet werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – 1 StR 187/23 mwN). Ohnehin enthält die Behauptung, die R. GmbH habe bei der Abgabe der verfahrensgegenständlichen Körperschaftsteuererklärungen auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG hingewiesen, urteilsfremdes Vorbringen; hierzu hat das Landgericht nichts festgestellt. 4. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt vorbehalten, denn diese würde die Entscheidung über die anderen Rechts- folgen der Tat unangemessen verzögern (§ 422 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 9 - 6 - 30. März 2021 – 3 StR 474/19 Rn. 55, insoweit in BGHSt 66, 83 nicht abgedruckt; Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – 1 StR 345/22 Rn. 3 und vom 23. Mai 2024 – 5 StR 312/23 Rn. 2). Jäger Wimmer Allgayer Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 30.05.2023 - 6 KLs - 1111 Js 18753/21