Entscheidung
1 StR 345/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160523U1STR345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160523U1STR345.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 345/22 vom 16. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär und Richterin am Bundesgerichtshof Munk, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Karlsruhe vom 8. April 2022 wird auch insoweit verwor- fen, als sie sich gegen die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen richtet. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines gesamten Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.200 Euro angeordnet. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und sie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt. Auf dieses Rechtsmittel hat der Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2023 die Entscheidung über die Rechtmä- ßigkeit der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels vorbehalten und die weitergehende Revision verwor- fen. 1 2 - 4 - Das Revisionsverfahren hat in der Sache damit nur noch die Anordnung der Einziehung von Wertersatz zum Gegenstand. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Rechts- fehler aufgedeckt. I. Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte, der seinen Lebensunterhalt u.a. mit der Untervermietung angemieteter Objekte verdiente, vermietete in der Zeit von Juli 2020 bis Februar 2021 eine Industriehalle sowie zwei angrenzende Wohnungen an den gesondert Verfolgten M. , der – wie der Angeklagte von Anfang an wusste – die Halle zum Betrieb einer Marihuanaplantage und die Wohnungen zur Unterbringung der Plantagenarbeiter nutzte. Hierfür erhielt er von M. acht monatliche Mietzahlungen von je 5.400 € in bar, mithin 43.200 €. Die M. überlassenen Räumlichkeiten sowie zwei anderweitig vermietete Wohnungen hatte der Angeklagte zum Zwecke der Weitervermietung von dem Eigentümer angemietet. An diesen zahlte er im verfahrensgegenständlichen Zeit- raum eine monatliche Miete von 5.800 €. Ob der Angeklagte bereits bei der An- mietung der Räumlichkeiten noch vor dem Jahr 2019 eine illegale Nutzung des Geländes im Blick hatte, hat das Landgericht nicht festgestellt. II. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.200 € nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Der Angeklagte hat die an ihn gezahlten Mietzahlungen in Höhe von 43.200 € als Tatlohn für seine Unterstützung der von M. betriebenen 3 4 5 6 7 - 5 - Marihuanaplantage und damit „für“ die Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erhal- ten. Da die konkret erhaltenen Geldscheine als solche beim Angeklagten nicht mehr vorhanden waren, hat das Landgericht zutreffend gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe der Belohnung angeordnet. b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die vom Angeklagten an den Eigentümer geleisteten Mietzahlungen von dem einzu- ziehenden Betrag auch nicht abzuziehen sind, soweit sie auf die an M. untervermieteten Räumlichkeiten entfallen. Zwar sind die Mietzahlungen des An- geklagten an den Eigentümer Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, die bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten grundsätzlich in Abzug zu bringen sind; jedoch unterfallen diese Aufwendungen dem Abzugsver- bot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB. Entgegen der Auffassung des Ge- neralbundesanwalts hängt die Abzugsfähigkeit nicht davon ab, ob der Ange- klagte bereits bei Anmietung des Geländes eine illegale Nutzung bezweckte. Im Einzelnen: aa) Bei der Bestimmung des Erlangten sind nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB Aufwendungen des Täters oder Teilnehmers abzuziehen. Aufwendungen in diesem Sinne sind alle geldwerten Leistungen, die zur Ermöglichung oder Durchführung der Tat aufgewendet werden. Der erbrachte Aufwand muss in ei- nem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerade mit dem strafrechtswidri- gen Erlangen des Vermögenswertes stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. No- vember 2020 – 4 StR 387/20 Rn. 5, aber auch BGH, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 73). Erforderlich ist ein innerer Zusammen- hang mit Tat und Erwerbsakt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Aus- schusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Re- form der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/11640 S. 78; BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110 Rn. 84). 8 9 - 6 - Demgegenüber sieht § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB als Ausnahme von diesem Grundsatz vor, dass das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, außer Betracht bleibt und damit einem Abzugsverbot unterfällt. Die Vorschrift beschreibt den Kern des „Bruttoprinzips“ (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der straf- rechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/11640 S. 79). Mit dem Tat- bestandsmerkmal „für“ wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass (nur) das, was für ein verbotenes Geschäft aufgewendet wurde, unwiederbringlich verloren sein müsse (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 f.; BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 64). Daraus folgt, dass die Handlung oder das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmeh- rung führt, selbst verboten sein muss (BGH aaO). Fehlt dieser Zusammenhang, sind die Aufwendungen zu berücksichtigen. Aufwendungen für nicht zu bean- standende Leistungen werden damit in Abzug gebracht, selbst wenn sie demsel- ben tatsächlichen Verhältnis wie der strafrechtlich missbilligte Vorgang entstam- men (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 f. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 8. November 1979 – VII ZR 337/78, BGHZ 75, 299, 305). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen unterliegt der gesamte Wert des an den Angeklagten gezahlten Tatlohns der Einziehung. Zwar waren die Miet- zahlungen des Angeklagten Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, die bei der Bestimmung des Erlangten grundsätzlich in Abzug zu bringen sind. Der erforderliche innere Zusammenhang mit Tat und Erwerbsakt ist gege- ben. Der Angeklagte entrichtete seine monatlichen Mietzahlungen an den Eigen- tümer, indem er jeweils einen Teil der von M. an ihn gezahlten Monats- miete an diesen abführte (UA S. 10 und 51). Jedoch leistete er diese Aufwendun- gen – was in einem weiteren Schritt zu prüfen ist – „für“ die Tat, so dass sie dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB unterfallen. Ohne die 10 11 - 7 - Mietzahlungen an den Eigentümer wäre dem Angeklagten eine (weitere) Nut- zungsüberlassung der Räumlichkeiten an M. und damit die Förderung der Haupttat nicht möglich gewesen. Dass der Angeklagte als Teilnehmer der Haupttat seine Aufwendungen zur Unterstützung des – verbotenen – Handelsge- schäfts des M. einem unbeteiligten Dritten zukommen ließ, ist insoweit ohne Belang. Nach dem Bruttoprinzip unterfallen auch derartige mittelbare Auf- wendungen dem Abzugsverbot, solange sie – wie hier – im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB für die vom Strafgesetz missbilligten Vorgänge aufgewendet werden. Die Feststellungen belegen zudem, dass der von Anfang an über die tat- sächliche Nutzung der Räumlichkeiten von M. informierte Angeklagte die Aufwendungen auch willentlich und bewusst für das verbotene Geschäft ein- setzte. Anders als der Generalbundesanwalt meint, kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte, der schon im Jahr 2018 einen Starkstromanschluss in die Halle legen ließ und gegenüber dem Voreigentümer vortäuschte, auf dem Gelände eine Lackiererei zu betreiben, die Räumlichkeiten vom Eigentümer bereits im Hin- blick auf den späteren Betäubungsmittelhandel anmietete. Die Abzugsfähigkeit hängt nach § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB allein von einer subjektiven Komponente („für“) ab, d.h. davon, ob die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendeten oder eingesetzten Vermögenswerte „bewusst und willentlich" (BT-Drucks. 18/9525 S. 68) getätigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 101). In zeitlicher Hinsicht knüpft die Vorschrift an den Zeitpunkt der Aufwendung an, der hier mit der Zahlung der Miete an den Eigentümer zusammenfällt. Deswegen ist es aus rechtlichen Grün- den ohne Relevanz, ob der Angeklagte die illegale Nutzung der Mietsache bereits 12 - 8 - bei Abschluss des Mietvertrags mit dem Eigentümer, also zeitlich weit im Vorfeld der geleisteten Aufwendungen, im Blick hatte. Jäger Fischer Wimmer Bär Richterin am Bundesge- richtshof Munk ist ur- laubsbedingt ortsabwe- send und daher gehindert zu unterschreiben. Jäger Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, 08.04.2022 – 22 KLs 630 Js 9155/22